Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Nutzung der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED)

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Bild: VRD, fotolia

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1 Geltungsbereich

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Nutzung der ZED, Allgemeine Geschäftsbedingungen der die ZED nutzenden Unternehmen gelten nicht. Die ZED wird von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV), Glinkastraße 40, 10117 Berlin, als gemeinsame Datei für alle Unfallversicherungsträger unterhalten. Sie dient der Unterstützung der Unternehmen bei der Erfüllung der Pflichten nach Gefahrstoffverordnung (§ 14 Abs. 3 GefStoffV), ein Verzeichnis über die durch Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B gefährdeten Beschäftigten zu führen. Rechtsgrundlagen für die ZED sind § 204 Sozialgesetzbuch (SGB) VII sowie § 14 Abs. 4 GefStoffV. Die ausführende Stelle ist die DGUV, Abteilung Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), Alte Heerstr. 111, 53757 Sankt Augustin. keimzellmutagenen Stoffen gefährdeten Beschäftigten zu führen. Rechtsgrundlagen für die Datenbank sind § 204 Sozialgesetzbuch (SGB) VII sowie § 14 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung. Die ausführende Stelle ist die DGUV, Abteilung Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), Alte Heerstr. 111, 53757 Sankt Augustin.

2 Registrierung/Pflichten

Ein Unternehmen, das die ZED nutzen will, registriert sich über das ZED-Internetportal der DGUV (https://zed.dguv.de) und erfasst bzw. übermittelt die Daten über diesen sicheren Internetzugang. Beschäftigte müssen der Aufnahme ihrer Daten in die ZED ausdrücklich zustimmen (§ 14 Abs. 4 GefStoffV). Für die Einholung der Einwilligungserklärung der Beschäftigten nach Gefahrstoffverordnung ist das Unternehmen verantwortlich. Desweiteren ist das Unternehmen verpflichtet, die Beschäftigten vor der erstmaligen Speicherung der Daten in der ZED über den Inhalt und Zweck der ZED schriftlich zu unterrichten und auf das Auskunftsrecht nach § 83 SGB X hinzuweisen.

(2) In der ZED erfasst und speichert das Unternehmen mindestens folgende Angaben:

  1. Name und Adresse des Unternehmens
  2. Zuständiger Unfallversicherungsträger und Unternehmensnummer
  3. Vor- und Nachname des Beschäftigten
  4. Geburtsdatum des Beschäftigten
  5. Rentenversicherungsnummer des Beschäftigten
  6. Geschlecht des Beschäftigten (optional, solange die Person nicht zur nachgehenden Vorsorge gemeldet wird)
  7. Adresse des Beschäftigten (optional, solange die Person nicht zur nachgehenden Vorsorge gemeldet wird)
  8. Tätigkeit und Tätigkeitszeitraum
  9. Höhe der Exposition
  10. Dauer der Exposition
  11. Häufigkeit der Exposition (sofern kein unfallartiges Ereignis)
  12. Zeitraum der Unternehmenszugehörigkeit
  13. Stoffe, gegenüber denen der Beschäftigte exponiert ist

(2) Durch die Nutzung der ZED überträgt das Unternehmen der DGUV gem. § 14 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung die Archivierungs- und Aushändigungspflicht für die erfassten Daten. Die DGUV bewahrt die vom Unternehmen hinterlegten Daten mindestens 40 Jahre auf. Sie erteilt Versicherten (Beschäftigten und ehemals Beschäftigten) auf Anfrage Auskunft über die in der ZED über sie enthaltenen Daten.

(3) Das Unternehmen kann seine Nutzung der ZED jederzeit beenden. In diesem Fall muss es das Verzeichnis auf andere Weise weiterführen. Die bereits erfassten Daten verbleiben in der ZED, falls das Unternehmen sie nicht löscht. Mit einer Inaktivität des letzten Nutzers des Unternehmens werden alle hinterlegte Daten unter Tools (Excelimporthistorie, Kopiervorlagen,…) gelöscht.

3 Verwendung der in der ZED erfassten Daten

(1) Das Unternehmen selbst ermöglicht den gem. § 14 Abs. 3 GefStoffV berechtigten Personen und Stellen (Ärztin oder Arzt nach § 7 Absatz 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), zuständige Behörden, jede für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person, Beschäftigte und deren Vertretung) den Zugang zu den in der ZED erfassten Daten.

(2) Beim Vorliegen einer Berufskrankheiten-Anzeige kann der zuständige Unfallversicherungsträger mit Zustimmung des Versicherten die erforderlichen Daten aus der ZED bei der DGUV anfordern.

(3) Die Daten der ZED stehen der DGUV und ihren Einrichtungen sowie den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Vorsorgedatei gem. § 204 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zur Verfügung. Auf Wunsch des Unternehmens können die in der ZED gespeicherten Daten für das Angebot nachgehender Vorsorge gemäß ArbMedVV durch den Organisationsdienst der gesetzlichen Unfallversicherung für nachgehende Untersuchungen (ODIN) bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie bzw. bei der Gesundheitsvorsorge (GVS) bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse genutzt werden. In diese Nutzung müssen die Beschäftigten einwilligen. Hierzu muss das Unternehmen die ausdrückliche Einwilligung der Beschäftigten schriftlich einholen. Dann entfällt eine gesonderte Meldung an ODIN/GVS.

4 Datenschutz und Zugriffsbeschränkung

(1) Es handelt sich bei der ZED nicht um eine Datenverarbeitung im Auftrag. Das Unternehmen und die DGUV sind keine gemeinsam Verantwortlichen. Das Unternehmen erfasst und pflegt die Daten in der ZED in eigener Verantwortung. Es findet keine Prüfung und Veränderung der Daten durch die DGUV statt. Da die inhaltliche Richtigkeit nur das Unternehmen feststellen kann, sind die Betroffenenrechte nach DSGVO gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen. Auskunftsrechte können sowohl an das Unternehmen als auch die ZED gestellt werden. Die Informationspflichten obliegen dem Unternehmen und der DGUV im jeweiligen Verantwortungsbereich. Das Unternehmen verfügt nach Anmeldung in der ZED über einen eigenen, vor unbefugten Zugriffen geschützten Bereich. Jedes Unternehmen hat nur Zugriff auf seine eigenen Daten. Ein Zugriff auf den Gesamtdatenbestand der ZED ist nur der DGUV möglich. Er erfolgt nur mit entsprechender Rechtsgrundlage und auf Antrag des/der Beschäftigten auf Aushändigung der ihn/sie betreffenden Datensätze. Die Zugriffe werden bei der DGUV für höchstens drei Monate protokolliert.

(2) Die Daten in der ZED unterliegen dem Sozialdatenschutz gemäß Sozialgesetzbuch (insbesondere SGB I, SGB VII und SGB X). Das Datenschutzkonzept der ZED kann eingesehen werden.

5 Haftung

Soweit gesetzlich zulässig erfolgt die Nutzung der ZED ohne irgendeine Zusicherung oder Garantie. Das erfasst auch Zusicherungen und Garantien in Bezug auf die Nutzung der Website oder ihrer Inhalte. DGUV übernimmt keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Website.

Die DGUV haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Im Fall von leicht fahrlässig durch die DGUV oder gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der DGUV verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die DGUV nur im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Unternehmen, das die ZED nutzt, regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Das Unternehmen stellt die DGUV von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte dem Unternehmen gegenüber wegen Verletzung ihrer Rechte aufgrund der eingestellten Daten geltend machen. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von der DGUV zu vertreten ist.

Stand März 2024