Häufig gestellte Fragen und Antworten

Infekionsgefährdende Tätigkeiten nach BioStoffV

Frage: Inwieweit dürfen Jugendliche, die beispielsweise im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines Bundesfreiwilligendienstes aktiv sind, infekionsgefährdende Tätigkeiten nach BioStoffV ausüben?

Antwort: Jugendliche dürfen nach Jugendarbeitsschutzgesetz keine geplant infektionsgefährdenden Tätigkeiten ausüben, es sei denn, diese dienen dem Zweck der Berufsausbildung und sind zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig (siehe (§ 22 Absatz 2 JArbSchG). Diese Forderung greift auch die TRBA 250 im Anhang 3 Nr. 1. Abs. 1.1.1 im Zusammenhang mit der Fragestellung nach dem Infektionsschutz von Praktikantinnen und Praktikanten auf. Zwischen Praktika, FSJ und Bundesfreiwilligendienst besteht bezüglich der Infektionsschutzerfordernisse eine enge Analogie.

Nach unserer Einschätzung dienen weder Bundesfreiwilligendienst noch FSJ primär einer beruflichen Ausbildung. D. h. dass erwartungsgemäß infektionsgefährdende Tätigkeiten, wie Wundversorgung, Blutabnahme, Windeln wechseln etc. nicht zum Tätigkeitsspektrum im Rahmen des Aufenthaltes in der Organisation gehören dürfen. Dies gilt auch, wenn persönliche Schutzausrüstung (PSA), wie medizinische Einmalhandschuhe oder Schürzen, zur Verfügung stehen. Die richtige Anwendung und Nutzung von PSA kann nicht zuverlässig garantiert werden, ebenso können Mängel an der PSA auftreten.

Für diese Jugendlichen (im Bundesfreiwilligendienst, im FSJ oder im "Schnupper"-Praktikum) hat deshalb die betreuende Organisation Festlegungen zu treffen, bei welchen Tätigkeiten keine erwartbare Gefährdung durch Krankheitserreger bestehen kann (eingeschränkter Tätigkeitskatalog).

Bei Volljährigkeit dürfen die Personen im Rahmen ihres Aufenthaltes für die Organisation mit infektionsgefährdenden Arbeiten betraut werden, wenn sie darin geschult sind und wenn sie - wie reguläre Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben - eine arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfangebote erhalten.

Dezentrale Bettenaufbereitung

Frage: Welche baulichen und technischen Voraussetzungen sind bei der Umstellung von der zentralen auf dezentrale Bettenaufbereitung erforderlich?

Antwort: Gemäß GUV-R/TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege" sind die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten bei der Bettenaufbereitung der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Bei der dezentralen Bettenaufbereitung sind aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes folgende baulichen und technischen Voraussetzungen zu erfüllen:
Für gebrauchte und saubere Betten muss genügend Stauraum außerhalb der Verkehrswege vorhanden sein. Die Aufbereitungsräume müssen gut belüftbar sein. Zur Gewährleistung ergonomischer Arbeitsweisen müssen Hebe- und Kippvorrichtungen vorhanden sein. Die Fußböden müssen wasserdicht und beständig gegen Desinfektionsmittel sein.

Weitere Informationen finden sich in der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene: Anforderungen an die Bettenhygiene (IB) in der Zeitschrift Hygiene und Medizin 2003 - Heft 1 / 2 S. 44 bis 46 oder unter www.dgkh.de.

Zytostatikazubereitung, Beschränkung des Personenkreises

Frage: Muss die Anzahl der Mitarbeiter, die Zytostatika zubereiten, begrenzt werden?

Antwort: Die beim Umgang mit Zytostatika einzuhaltenden sicherheitstechnischen Vorgaben sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 525 „Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung“ und in der Informationsschrift „Zytostatika im Gesundheitsdienst“ (GUV-I 8533 / M620) angegeben.
Neuere Untersuchungen zur Gefährdung von Personen, die Zytostatika zubereiten, weisen auf einen hohen Einfluss von Verhaltens- und Handhabungsfehlern hin. Mit der Zubereitung von Zytostatika sollte der Unternehmer daher nur besonders qualifiziertes Personal beauftragen. Dem Personal sind spezielle Unterweisungen insbesondere zur Vermeidung von Gefährdungen bei der Handhabung der Zytostatika anzubieten. Der hohe organisatorische und finanzielle Aufwand gebieten bereits eine Beschränkung des Personenkreises. Durch die zentrale Zubereitung z. B. in der Apotheke wird dem entsprochen.

Piercing, Schmuck

Frage: Ist den Beschäftigten im Gesundheitsdienst das Tragen von sog. Piercing-Schmuck zu untersagen?

Antwort: Die gelegentlich aus Hygienekreisen geäußerte Vermutung , Piercing-Schmuck in Schleimhautbereichen (Lippe, Zunge, Nase) könne zu einer erhöhten Infektionsgefährdung für den Schmuckträger und/oder Patienten führen, wurde vom Robert-Koch-Institut Berlin auf eine entsprechende Anfrage verneint. Dies gilt jedoch nur, wenn an den ge-piercten Arealen keine akuten entzündlichen Hautveränderungen vorliegen.

Auch die auf der Grundlage der Biostoffverordnung entwickelten Schutzmaßnahmen im Abschnitt 4.1.2.6 der BGR/TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege" sind hier nur bedingt einschlägig, da das Verbot an Händen und Unterarmen Schmuckstücke, Uhren und Eheringe zu tragen, auf Tätigkeiten beschränkt ist, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern.

Dennoch ist die vielfach geäußerte Meinung, das Tragen von Schmuck gehöre zum Bereich individueller Freiheiten und sei dem Regelungsbereich des Arbeitgebers damit entzogen, ebenso falsch. Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung die für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln ( § 3 UVV „Grundlagen der Prävention“, § 5 Arbeitsschutzgesetz). Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich die zu ergreifenden Maßnahmen. Wenn auf Grund der Bedingungen am Arbeitsplatz oder durch Arbeitsabläufe mit Unfall- und Gesundheitsgefahren durch das Tragen von Schmuck zu rechnen ist, so müssen Schutzmaßnahmen in betriebsbezogenen Regelungen festgelegt werden. Unfall- und Gesundheitsgefahren können z. B. gegeben sein, wenn sich unruhige, verwirrte oder aggressive Patienten in Schmuckstücken ein- oder festhaken und den Träger dabei verletzen können. Ein geeignetes Gremium zur Feststellung der Gefährdung ist u. a. der Arbeitsschutzausschuss. Die Regelungen sind für alle verbindlich in Dienstvereinbarungen mit der Mitarbeitervertretung oder als Bestandteil des Arbeitsvertrages festzulegen.

Es sei darauf hingewiesen, dass Regelungen auf Grund allgemeiner Fürsorgepflichten auch möglich sind, wenn konkrete Verletzungsgefahren für Patienten, Bewohner oder andere Klienten gegeben sind.