UV Recht & Reha Aktuell 09/2022 vom 21.09.2022

Seiten Betreff
0000 - 0000 Inhaltsverzeichnis
0497 - 0515 Klage gegen Versagungsbescheid gem. § 66 SGB I (fehlende Mitwirkung) – Klägerin begehrt zugleich auch Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit – Ablehnung wegen Unzulässigkeit – Sozialversicherungsträger muss erst selbst über das Vorliegen materiell-rechtlich entschieden haben, bevor ein Gericht über diese Frage entscheiden kann – kein Ausnahmefall für eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-/Feststellungsklage gegeben, da der Sachverhalt noch nicht ermittelt ist – Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2022 – L 3 U 36/21 – DOK 185:408.8
0516 - 0524 Schüler einer Schule für körperbehinderte Menschen mit Problemen bei der Nahrungsaufnahme verschluckt sich während der Abschlussfeier an Mozzarellastück – apallisches Syndrom mit Wachkoma als Folge – kein Arbeitsunfall – Verschlucken des kleingeschnittenen Mozzarellastücks ist ein „von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis“ – Wertungsgesichtspunkte zur Nahrungsaufnahme Beschäftigter nicht auf die Schülerunfallversicherung übertragbar – bei Schulunfällen ist nicht auf die objektivierte Handlungstendenz, sondern vornehmlich auf den Schutzzweck der Norm abzustellen – unfallbringende Verrichtung bestand nicht in der Teilnahme am gemeinsamen Essen, sondern im Schluckvorgang – Schluckakt beruht auf einem unwillkürlichen Reflex und kann deshalb der versicherten Tätigkeit als Schüler nicht zugerechnet werden – Urteil des BSG vom 31.03.2022 – B 2 U 5/20 R – DOK 311.082:374.114:374.283
0525 - 0534 Unfall bei Besichtigung des Betriebes im Rahmen eines Probearbeitstages – Arbeitsunfall bejaht, da Besichtigung des Betriebes gemäß der Satzung der Beklagten unter UV-Schutz steht – bisherige einschränkende Auslegung des BSG-Senates wird nicht mehr Aufrecht gehalten – vorliegend keine „Wie-Beschäftigung“ und damit kein vorrangiger Versicherungsschutz gegeben – auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 a SGB VII bei Bewerbung auf eigene Initiative – Urteil des BSG vom 31.03.2022 – B 2 U 13/20 R – DOK 312:320:311
0535 - 0546 Regressnahme eines UV-Trägers im Rahmen von § 116 SGB X – der einzustehende Haftpflichtversicherer verlangt, dass Versicherter die regelmäßig zu beschaffenden Heil- und Hilfsmittel bei einer kostengünstigen Versandapotheke kauft – Gericht sieht in diesem Fall keine Schadensminderungspflicht, die ein solches Verhalten begründen könnte – auch die Kosten für den Kleidermehrverschleiß des Versicherten sind hinreichend nachgewiesen, so dass der vom VO-Geber vorgegebene Betrag i.S.v. § 287 ZPO nachgewiesen ist – die Beklagte hat Berufung eingelegt – Urteil des LG München I vom 01.04.2022 – 26 O 18070/20 – DOK 750.12:751.35:751.372