FAQ Themenfeld "Spezialtiefbau"

  • Lt. DIN EN 16228 Teil 1 sind automatisch wirkende Warneinrichtungen vorzusehen. Darf die akustische Warneinrichtung ausgeschaltet werden (z.B. bei Nachtarbeit)?

    Spezialtiefbau
    Bild: BG BAU

    DIN EN 16228 Teil 1 Kapitel 5.3 Elektrische Ausrüstung

    Geräte für Bohr- und Gründungsarbeiten sind mit einem automatischen akustischen oder visuellen Warnsignal auszustatten, um das Personal im Arbeitsbereich während der Dreh-/Umsetz-/Fahrtbewegung zu warnen.


  • Dürfen Fahrzeug- und Turmdrehkrane als Trägergeräte bei Zieharbeiten (Spundbohlen, Träger) eingesetzt werden?

    Fahrzeug- und Turmdrehkrane dürfen nicht als Trägergerät bei Ziehen von Rammelementen eingesetzt werden.

    Davon darf nur abgewichen werden, wenn

    • der Kranhersteller diesen Einsatz als bestimmungsgemäß erklärt hat (Hinweis: Verleiher-Erklärung ist dem nicht gleichgestellt),
    • dies an der Einsatzstelle durch entsprechende schriftliche Unterlagen des Kranherstellers nachgewiesen werden kann und
    • die vom Kranhersteller hierin für einen solchen Einsatz spezifizierten Randbedingungen beachtet werden.
  • Können Seilbagger (nach EN 474 Teil 12) zum Personentransport mittels PAM eingesetzt werden oder ist es nach TRBS 2121 Teil 4 ausgeschlossen, weil hier der Begriff "Seilbagger" Erwähnung findet?

    Grundsätzlich dürfen Geräte, die vom Hersteller nicht für den Personentransport vorgesehen sind, nur in Ausnahmefällen zum Heben von Personen eingesetzt werden (siehe Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Nr. 2.4).

    Ausnahme: Keine andere Zugangsmöglichkeit
    Die Voraussetzungen für die Ausnahme sind im Kapitel 3 der Technischen Regel zur Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 4 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" beschrieben. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, eine Person kraftbetrieben in die Höhe oder Tiefe zu heben oder andere Zugangsverfahren (z. B. Treppenturm, seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren) nicht angewandt werden können. Diese Ausnahmen können z. B. bei Bohrlochbefahrungen oder bei Einfahrten in Schornsteine gegeben sein.

    Vermutungswirkung für Krane und Flurförderzeuge
    In der TRBS 2121 Teil 4 wird diese Ausnahme lediglich für Kräne und Flurförderzeuge spezifiziert. Für diese Fälle gilt die sog. "Vermutungswirkung", also die Vermutung, dass bei Anwendung der TRBS die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden. Wenn ein Arbeitgeber andere Arbeitsmittel einsetzen will, bedeutet das, dass er Maßnahmen festlegen muss, die dem Anhang 1, Nr. 2.4 der BetrSichV genügen. Die oben beschriebene Vermutungswirkung wird dann nicht ausgelöst, der Arbeitgeber trägt dann ein höheres Risiko.

    Seilbagger: Ausstattung ist entscheidend
    In Punkt 1 (5) der TRBS 2121 Teil 4 wird beschrieben, dass das Heben von Personen mit Kranen, die über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last in freiem Fall abgelassen werden kann (das ist auch bei Seilbaggern der Fall), nicht dem Stand der Technik entsprechen. Damit ist das Heben/Senken von Personen mit solchen Arbeitsmitteln nicht zulässig. Dieser Ausschluss gilt allerdings nicht für Seilbagger, welche über die Betriebsart "Kraftschlüssiges Senken mit Rücklaufsicherung und selbsttätiger Bremse" verfügen und diese mit einem Schlüsselschalter gesichert werden kann (siehe Punkt 1 (5) Satz 3 der TRBS 2121 Teil 4).

    Seilbagger mit entsprechender Ausstattung können somit für den Personentransport unter Beachtung des Anhangs 1 Punkt 2.4 der BetrSichV eingesetzt werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen, die Vorgaben der TRBS 2121 Teil 4 für Krane analog für Seilbagger anzuwenden.

Ansprechperson

Dipl.-Ing. Volker Sinnhuber
c/o BG BAU – Prävention
Holstenwall 8-9
20355 Hamburg
Tel.: +49 173 8634683

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