FAQ Themenfeld "Abbruch/Rückbau"

  • 1. In welchem Fall muss ein Abbruchstatiker den Abbruchvorgang begleiten?

    In der Regel legt der Unternehmer das Abbruchverfahren fest. Dazu muss er den baulichen Zustand der abzubrechenden baulichen Anlage untersuchen. Vielmals kann der Unternehmer nicht selbst die konstruktiven Gegebenheiten und statischen Verhältnisse einschätzen. Hierzu bedarf es der baubegleitenden Unterstützung eines Abbruchstatikers. In der Regel handelt es sich bei einem Abbruchstatiker um einen Statiker, welcher sich besondere Kenntnisse im Bereich von Abbruch- und Rückbauarbeiten angeeignet hat.

  • 2. Muss der Planer oder der Abbruchunternehmer den Abbruchstatiker beauftragen?

    Vorzugsweise sollte der Planer einen Abbruchstatiker beauftragen und als Grundlage der Ausschreibung ein Abbruchkonzept erstellen. Letztlich ist dies eine Frage des Vertrages. Wenn der Planer eine Baubegleitung durch einen von ihm vertraglich gebundenen Abbruchstatiker als nicht erforderlich erachtet, geht die Pflicht einer angemessenen Ausführungsplanung und -vorbereitung auf den Unternehmer über. Dieser entscheidet dann, inwieweit er einen Abbruchstatiker vertraglich bindet.

  • 3. Wann ist eine schriftliche Abbruchanweisung notwendig?

    Entsprechend den Bestimmungen des § 4 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten". Zusätzliche Bestimmungen für Abbruch- und Rückbauarbeiten: "…. hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche Anweisung (z.B. Abbruchanweisung) auf der Baustelle vorliegt, die alle erforderlichen Angaben für eine sichere Ausführung dieser Tätigkeit enthält.“

    Die Abbruchanweisung dient den Beschäftigten auf der Baustelle für einen möglich gefahrlosen Abbruch- und Rückbauarbeiten. Sie ist das Ergebnis der Festlegung der Abbruchtechnologie sowie der Arbeitsvorbereitung und hat notwendige sicherheitstechnische Angaben zu enthalten. Insbesondere bei Abbrucharbeiten mit Großgeräten, Einreißarbeiten, Demontagearbeiten sowie Abbruchsprengungen ist eine schriftliche Abbruchanweisung zwingend notwendig. Im Umkehrschluss ist keine schriftliche Abbruchunterweisung bei Abbrucharbeiten ohne sicherheitstechnische Festlegungen notwendig. Wichtig ist immer, dass der Unternehmer das Abbruchverfahren festlegt, seine Beschäftigten in das Abbruchobjekt einweist sowie die Beschäftigten baustellenbezogen unterweist.

  • 4. Sicherheitsabstände Abbruchgeräte zum Abbruchobjekt?

    In der DGUV Regel 101 - 603 "Branche Abbruch und Rückbau" sowie im Baustein C 302 "Abbruch mit Großgeräten" sind die derzeit gültigen Sicherheitsabstände von Abbruchbaggern in Verhältnis zu der Höhe der abzubrechenden Bauwerksteile geregelt.

    Diese Sicherheitsabstände sind zum Schutz des Baumaschinisten und zur Sicherstellung der Standsicherheit des Abbruchgerätes einzuhalten. Probleme ergeben sich in der Praxis durch beengte Verhältnisse und nicht ausreichender Höhe des Abbruchwerkzeuges des Abbruchbaggers über dem abzubrechenden Bauteil. Durch Änderung der Abbruchtechnologie bzw. an der Abbruchtechnik sind in der Regel diese Probleme in der Praxis lösbar.

  • 5. Dürfen Bauwerksteile zum Zwecke des Abbruches eingeschlitzt werden?

    Eine Vielzahl von schweren und tödlichen Arbeitsunfällen bei Abbrucharbeiten ereignen sich durch Einschlitz- und Unterhöhlungsarbeiten. Insbesondere bei Abbrucharbeiten im Inneren von Gebäuden ist der Einsatz von größerer Abbruchtechnik nur bedingt möglich. Da kommt schon mancher Unternehmer, aber auch Beschäftigter auf die Idee, den Aufwand für manuelle Abbrucharbeiten zu minimieren. Anstatt Zwischenwände mühsam von oben nach unten lageweise abzubrechen, werden im unteren Bereich waagerechte Schlitze ausgeführt. Danach soll gezielt die Wand umgeworfen werden. Dabei ereignen sich immer wieder schwere Unfälle, wenn die Wände unkontrolliert und plötzlich umfallen.

    In der DGUV Regel 101 - 603 „Branche Abbruch und Rückbau“ werden grundsätzlich die Maßnahmen für sichere manuelle Abbrucharbeiten beschrieben.

  • 6. Dürfen Geschossdecken mit Abbruchgeräten Decken befahren werden?

    Geschossdecken dürfen nur befahren werden, wenn die Statik der Decken dies erlaubt. Deshalb ist eine Baubegleitung durch einen Abbruchstatiker zu empfehlen. Mögliche Schwächungen der Decken durch die Abbrucharbeiten sind dabei zu berücksichtigen. Weiterhin ist zu beachten, dass ein mögliches Überfahren von Absturzkanten und Öffnungen mit den Abbruchgeräten durch entsprechende Schutzmaßnahmen verhindert wird, z.B. Anfahrkanten bei Schuttabwurfstellen.

  • 7. Welche Möglichkeiten der Staubbekämpfung sind Stand der Technik?

    Eine Minimierung des mineralischen Staubanfalles bei Abbrucharbeiten ist eine Arbeitsschutz- und Umweltpflicht. Bei maschinellen Abbrucharbeiten ist die Verwendung effektiver Wassernebelmaschinen Stand der Technik.

    Im Bereich von manuellen Abbruch- und Entkernungsarbeiten ist die Einhaltung der Staubgrenzwerte durch den Unternehmer anzustreben. Durch eine verantwortungsvolle Wahl des Abbruchverfahrens zum Schutz der Beschäftigten ist eine Minimierung des Staubanfalls erreichbar. Manuelle Abbruchtechnik muss mit Entstaubern ausgerüstet werden. Bei Nichteinhaltung der Staubgrenzwerte haben die Beschäftigten die von ihrem Unternehmer bereitgestellte PSA (Atemschutz) bestimmungsgemäß zu benutzen. Insbesondere bei manuellen Entkernungsarbeiten besteht in der Praxis Handlungsbedarf.

  • 8. Ist Abbruchsprengen noch zeitgemäß?

    Abbruchsprengungen werden in der Gegenwart weniger ausgeführt als noch in der Vergangenheit. Hohe und schlanke Bauwerke, wie Schornsteine sind weitgehend in Deutschland bereits abgebrochen bzw. stehen nur in geringer Anzahl zum Abbruch an. Die Abbruchtechnik hat sich weiterentwickelt. Durch Abbruchbagger mit Longfrontausrüstung können in der Gegenwart hohe und große Gebäude abgebrochen werden, was in der Vergangenheit nur durch Abbruchsprengungen möglich war. Bauteile, wie dickwandige Betonbunker sind durch die Betonbohr- und Sägetechnik beherrschbar.

    Auftraggeber und Behörden haben häufig Bedenken gegen Abbruchsprengen durch mögliche Schäden bei Sprengflug und Erschütterungen. Trotzdem haben Abbruchsprengungen auch in der Zukunft ihre Berechtigungen. Diese sind vielmals eine kostengünstigere und umweltgerechtere Alternative zu herkömmlichen Abbruchverfahren. Wenn innerstädtisch ein Hochhaus abgerissen werden muss, ist mit längeren negativen Umwelteinflüssen bei konventionellen Abbruchverfahren zu rechnen. Lärm- und Staubbelastungen über einen längeren Zeitraum mit Einschränkung der innerstädtischen Infrastruktur sind mit den kurzfristigen Belastungen und Gefährdungen aus den Sprengungsarbeiten abzuwägen.

Ansprechperson

Dipl.-Ing. Bernd Pagel
c/o BG BAU – Prävention
Gebersdorfer Str. 67
90449 Nürnberg
Tel.: +49 173 863 46 13

Veröffentlichungen

  • Fachbuch Abbrucharbeiten (ISBN 3-481-02417-8)
  • Handbuch Betonbohren und –Sägen (ISBN 3-00-005845-1)

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