BK 5103

C43-C44 Melanom und sonstige bösartige Neubildungen der Haut
D00-D09 Neubildngen
L55-L59 Krankheiten der Haut und der Unterhaut

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • C44 Plattenepithelkarzinom
  • C44 Bowenkarzinom
  • D04 Morbus Bowen
  • L57.0 Aktinische Keratosen

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • natürliche UV-Strahlung

Beispiele:

  • Bauarbeiter/Hochbau
  • Beschäftigte in der Landwirtschaft oder dem Gartenbau
  • Dachdecker
  • berufliche Tätigkeiten, die mit Auslandsaufenthalten in Ländern mit hoher UV-Exposition, stattgefunden haben.
  • Als langjährige Einwirkung im Sinne dieser Berufskrankheit gelten z.B. für ein Alter von
    • 50 Jahren - 15 Jahre arbeiten im Freien
    • 60 Jahren - 18 Jahre arbeiten im Freien
    • 70 Jahren - 21 Jahre arbeiten im Freien
    • 80 Jahren - 24 Jahre arbeiten im Freien

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 5103

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.