Behinderungsarten

Bild: © Bellwinkel, DGUV

In Anlehnung an die Begriffsbestimmung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) gelten Personen als behindert, die infolge einer Schädigung ihrer körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Dabei kann es sich um angeborene oder erworbene, überwindbare oder dauernde Einschränkungen handeln.

Hinweis: Feststellungen zu Art und Schwere der Behinderung sowie Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und erfolgen durch die zuständigen Stellen (z. B. Versorgungsämter, Sozialämter, Gesetzliche Unfallversicherungsträger).

Im Fokus der barrierefreien Gestaltung steht nicht die Ursache der Behinderung sondern die eingeschränkte Teilhabe an der Bildungs- und Arbeitswelt. Beispielsweise wird ein Rollstuhlfahrer durch Stufen in seiner Teilhabemöglichkeit eingeschränkt.