UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

EU-Fahnen wehen vor einem Gebäude

Bild: © Sergii Figurnyi, Fotolia

Ziel der UN-BRK ist die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung, indem sie die für alle Menschen gültigen Menschenrechte, darunter das Recht auf Zugang zu Bildung und zur Arbeitswelt, konkretisiert und spezifiziert.

In der UN-BRK werden verbindliche Regeln zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung festgelegt. Hierzu gehören auch Menschen, die gesundheitliche Einschränkungen durch Arbeits- und Wegeunfälle oder Berufskrankheiten erfahren haben.

Das wichtigste Ziel der UN-BRK ist die Inklusion.

Das heißt, Sonderregelungen für Menschen mit Behinderung sind zu vermeiden. Um Barrieren abzubauen und zu vermeiden, wird in der UN-BRK der Ansatz des "Universal Design" bzw. der Barrierefreiheit gefordert. Er besagt sinngemäß, dass Produkte, Gebäude, Dienstleistungen usw. so zu gestalten sind, dass sie von möglichst allen Menschen mit und ohne Behinderung ohne fremde Hilfe selbstbestimmt genutzt werden können.

Statistik Bundesregierung Deutschland:

  • Rund 3 Millionen Menschen mit Behinderung sind im erwerbsfähigen Alter,
  • davon arbeiten rund 876.000 schwerbehinderte Menschen bei beschäftigungspflichtigen Unternehmen, also Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (Statistik zur Ausgleichsabgabe 2009),
  • rund 142.700 schwerbehinderte Menschen arbeiten bei nicht-beschäftigungspflichtigen Unternehmen (Abfrage der Bundesagentur für Arbeit für 2005),
  • rund 280.000 Personen arbeiten in Werkstätten für behinderte Menschen (Meldungen der Länder zur Aufwendungserstattungsverordnung sowie Angaben der Rehabilitationsträger, Stand 2009),
  • 80.394 schwerbehinderte Menschen waren im Mai 2011 arbeitslos gemeldet. (Nationaler Aktionsplan Seite 32)

Aus diesen statistischen Werten muss gefolgert werden, dass allein von den rund 3 Millionen schwerbehinderten Personen 1,8 Millionen Personen nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigt sind.