BK 2106

G50-G59 - Krankheiten von Nerven, Nervenwurzeln und Nervenplexus

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • G50.9 Krankheit des N. trigeminus, nicht näher bezeichnet
  • G51.9 Krankheit des N. facialis, nicht näher bezeichnet
  • G54.0 Läsionen des Plexus brachialis
  • G56.1 Sonstige Läsionen des N. medianus
  • G56.2 Läsion des N. ulnaris
  • G56.3 Läsion des N. radialis
  • G56.8 Sonstige Mononeuropathien der oberen Extremität
  • G56.9 Mononeuropathie der oberen Extremität, nicht näher bezeichnet
  • G57.3 Läsion des N. fibularis (peronaeus) communis
  • G57.4 Läsion des N. tibialis
  • G57.9 Mononeuropathie der unteren Extremität, nicht näher bezeichnet

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • wiederholte mechanische und durch Druck schädigende Einwirkung
    Beispiele:
    • ständig wiederholte, gleichartige Körperbewegungen im Sinne von mechanischen Überbelastungen,
    • überwiegend haltungskonstante Arbeiten mit nicht oder nur schwer korrigierbaren Zwangshaltungen, z.B. Daueraufstützen des Handgelenkes oder der Ellbogen,
    • Andrücken eines Werkzeuges oder bestimmte Gelenkstellungen, die längere Zeit beibehalten werden müssen,
    • Überbeanspruchung von Muskeln mit nachfolgender Druckeinwirkung auf Nerven,
    • Dehnungs- und Traktionswirkungen mit indirekter Einwirkung auf den Nerven,
    • von außen kommende direkte Druck- oder Zugbelastungen,
    • wiederholte Einwirkungen von Schlag- oder Reibungskräften,
    • häufiges Greifen mit hohem Kraftaufwand

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 2106

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII () gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.