Störstrahler

1 Was sind Störstrahler?

Dies sind Geräte oder Vorrichtungen, in denen ausschließlich Elektronen beschleunigt werden und die dabei Röntgenstrahlung erzeugen, ohne dass sie zu diesem Zweck betrieben werden, d.h. ohne dass die entstehende Röntgenstrahlung verwendet wird. Einen Sonderfall stellen die Elektronenmikroskope dar, die immer zu den Störstrahlern im Sinne der Röntgenverordnung zählen.
Die folgende Aufzählung gibt einige Beispiele für Störstrahler:

  • Elektronenmikroskope
  • Elektronenstrahlverdampfungsanlagen
  • Elektronenstrahlschweißgeräte
  • Radaranlagen (die darin verwendeten Elektronenröhren)
  • Sonstige Mikrowellen- oder Senderöhren
  • Elektronenbeschleuniger (z. B. für Kabelvernetzung)
  • Vakuumschaltröhren
  • Röhren-Monitore (PC-Bildschirm, Fernsehgeräte)

2 Ist der Betrieb von Störstrahlern grundsätzlich genehmigungspflichtig?

Nein! Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes ist in den genannten Fällen der Anlage 3 Teil D der Strahlenschutzverordnung nicht erforderlich.

3 Muss für den Betrieb von Störstrahlern ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt werden?

Nur für Störstrahler, für die eine Genehmigungspflicht besteht.

4 Welche Fachkunde muss der SSB für den Betrieb von Störstrahlern haben?

Die Frage ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Gemäß Fachkunderichtlinie Technik könnten Fachkunden wie R2.1, R3 oder R8 in Frage kommen.

5 Ist eine Dosimetrie erforderlich?

Sollte die zu erwartende effektive Dosis mehr als 1 mSv im Kalenderjahr betragen, kann die zuständige Behörde eine amtliche Dosimetrie verlangen (siehe dazu Dosis, Grenzwerte, Strahlenschutzüberwachung).