Fukushima und die Folgen

Die Gesellschaft für Reaktorsicherheit stellt in ihrem monatlichen Überblick eine Auswahl aktueller Daten zur Situation auf dem Gelände des Kernkraftwerks Fukushima Daiichi und in seiner Umgebung zur Verfügung. Die Informationen stammen unter anderem von den Webseiten des Betreibers TEPCO, der japanischen Regierung und der Aufsichtsbehörde.

  • 1. Gibt es Vorgaben oder Empfehlungen zu Reiserouten?

    Vorgaben oder Empfehlungen zu Reiserouten werden von der Berufsgenossenschaft nicht gegeben. Auskünfte geben das Auswärtige Amt und die deutsche Botschaft in Japan.

  • 2. Kann der Unternehmer per Direktionsrecht einen Einsatz in Japan verlangen?

    Der Einsatz per Direktionsrecht ist aus Sicht des Strahlenschutzes vertretbar, dabei wird die Zustimmung des Betriebsrats vorausgesetzt. Die zu erwartenden Strahlendosen rechtfertigen keine Einschränkungen.

  • 3. Gibt es Vorgaben zum Verhalten vor Ort?

    Einen generellen Verhaltenskodex gibt es nicht. Das Verhalten Ihrer Mitarbeiter vor Ort sollte in einer Betriebsanweisung in Abstimmung mit Betriebsrat allgemein festgelegt werden. Es wird empfohlen, in diese Anweisung die Pflicht zur Aktualisierung der Informationen vor Ort mit Hilfe der dortigen Behörden bzw. der Deutschen Botschaft aufzunehmen.

    Aus Sicherheitsgründen sind folgende Maßnahmen denkbar:

    Dosimetrie

    Für jeden Mitarbeiter ein amtliches Filmdosimeter und pro Gruppe mindestens ein direkt ablesbares (elektronisches) Dosimeter. Eine Inkorporationsmessung vor dem Einsatz in Japan und nach dem Einsatz sollte zumindest in Erwägung gezogen werden (in Abhängigkeit des Einsatzortes).

    Notfallplan

    Mitführen eines "Notfallplans" ausgedruckt auf Papier. Dieser ist ständig an der Person zu tragen.
    Möglicher Inhalt:

    • Verhaltensweisen im Notfall,
    • wichtige Telefonnummern,
    • wichtige Anschriften und alternative Flugverbindungen in Deutsch und Japanisch,
    • sollten Mitarbeiter im Notfall über China ausreisen müssen, benötigen diese vermutlich ein Visum.
  • 4. Sollen die Mitarbeiter Dosimeter mitführen?

    Von einem generellen Verteilen von Dosimetern wird abgeraten. Die zu erwartenden Dosiswerte rechtfertigen das nicht. Ausgenommen sind Aufenthalte in Regionen, in denen mit einer erhöhten externen Exposition zu rechnen ist. Der Umgang mit Dosimetern erfordert Fachkenntnisse und eine regelmäßige Auswertung. Fehlfunktionen oder falscher Umgang könnten zu falschen Rückschlüssen führen.

  • 5. Müssen Mitarbeiter eine Strahlenschutzunterweisung erhalten?

    Eine Strahlenschutzunterweisung, wie bei Arbeiten in Kontrollbereichen in der Strahlenschutzverordnung gefordert, ist nicht notwendig. Beim Aufenthalt in Regionen, in denen mit einer radioaktiven Kontamination zu rechnen ist, gelten Sonderregelungen, die mit den dortigen Behörden oder der Deutschen Botschaft abzustimmen sind.

  • 6. Sollen Eigenständige Dosismessungen an örtlichen Ausrüstungsgegenständen vorgenommen werden?

    Nein, dies ist nicht erforderlich.

  • 7. Können die Mitarbeiter die angebotenen Nahrungsmittel und Trinkwasser genießen?

    In Japan gelten ähnliche Dosisgrenzwerte wie in Deutschland, sodass die Verpflegung in Japan bedenkenlos ist. Nähere Auskünfte geben die örtlichen Behörden oder die deutsche Botschaft in Japan.

  • 8. Gibt es eine maximale Aufenthaltsdauer?

    Abgesehen von Strahlenschutzbereichen gibt es aus Strahlenschutzgründen keine Beschränkungen der Aufenthaltsdauer. Nähere Auskünfte geben die örtlichen Behörden oder die deutsche Botschaft in Japan.

  • 9. Sollen Gegenstände bei der Heimreise vor Ort verbleiben (Kleidung, Werkzeuge...)?

    Nein. Auskünfte in Sonderfällen können wieder von den örtlichen Behörden oder der Deutschen Botschaft eingeholt werden.

  • 10. Ist eine zusätzliche Versicherung erforderlich?

    Eine zusätzliche Versicherung ist nicht notwendig.

    Beschäftigte, die sich vorübergehend berufsbedingt im Ausland aufhalten, genießen auch dort den Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Sie kommt für Körperschäden durch Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten auf. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Austauschschüler, Auszubildende, Studenten und Praktikanten, wenn sie sich im Rahmen ihrer Ausbildung vorübergehend im Ausland aufhalten.