Hilfsfonds des Bundes für Reha-Einrichtungen – einmaliger Zuschuss zu den Energiekosten 2022

Auf Antrag zahlen die Rehabilitationsträger (konkret: die gesetzliche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzlichen Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung) einen einmaligen gesetzlich definierten Zuschuss zu den Energiekosten des Jahres 2022 aus:

Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung

Medizinische Rehabilitationseinrichtungen

Medizinische Rehabilitationseinrichtungen - einschließlich der ARS-Einrichtungen mit ganztägigem Angebot (mehr als 6 Stunden pro Tag) stellen ihren Antrag bei ihrem hauptbelegenden Reha-Trägerbereich (§ 3 Abs. 1 ReHV).

Für die Beurteilung, ob ein Trägerbereich Hauptbeleger war, ist die Belegung ihrer Einrichtung durch die Reha-Träger im Jahr 2022 maßgeblich:

Nur dann, wenn im Jahr 2022 die Gesamtheit der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften/Unfallkassen) Ihre Einrichtung hauptsächlich und im Vergleich zu den anderen Trägern überwiegend belegt hat, stellen Sie den Antrag bei der DGUV. Der Antrag ist bei der DRV Bund zu stellen, wenn die Rentenversicherungsträger insgesamt Hauptbeleger waren. War Hauptbeleger die Gesamtheit der Krankenversicherungsträger, wird die SBK den Antrag entgegennehmen.

Online-Antrag der gesetzlichen Rentenversicherung

Webseite der gesetzlichen Krankenkassen (vertreten durch die Siemens Betriebskrankenkasse)

Antragsformular der DGUV (PDF, 159 kB, nicht barrierefrei) (Lesen Sie sorgfältig die Hinweise auf den ersten 3 Seiten des Formulars und füllen Sie den Antrag erst aus, wenn sämtliche Abrechnungen für Energiekosten für die Jahre 2021 und 2022 vorliegen. Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit der Abrechnung des Wirtschaftsprüfenden per E-Mail unter ein.)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Bei den Anbietern von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vergleiche § 36a Abs. 2 Nr. 2 bis 4) ist der Antrag an die BA zu richten.

Online-Antrag der Bundesagentur für Arbeit

Hier gibt es allerdings eine Ausnahme, und zwar für die Leistungserbringer nach § 51 SGB IX, die keine Zulassung der BA haben. Diese Leistungserbringer sind anspruchsberechtigt, soweit sie die Voraussetzungen der Gemeinsamen Empfehlung, Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 51 SGB IX‘ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation erfüllen. Diese Einrichtungen stellen ihren Antrag bei der DRV Bund (Verlinkung siehe vorheriger Abschnitt).

Fragen und Antworten

BMAS: Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe - Fragen und Antworten

Soweit Sie dort keine Antwort auf Ihre Frage finden oder Sie nach Antragstellung weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unter den aufgeführten Kontaktdaten an uns.