Um die Vielzahl der während der SARS-CoV-2-Pandemie verfügbaren Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und ihre zulässigen Verbreitungswege einordnen zu können, sind hier Informationen für Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Händler und Importeure zusammengestellt. Aber auch Marktüberwachungsbehörden können von dieser Auflistung profitieren.
In Frage 0 oben sind alle Abkürzungen erläutert.
In Frage 0 oben sind alle Abkürzungen erläutert.
1.) 2016/425-PSA: PSA nach PSA-Verordnung
2.) HCNB-PSA: SARS-CoV-2-PSA nach PSA-Verordnung, die nur Schutz vor Covid-19 bieten
3.) MedBVSV-§9(1)-PSA: PSA, die von deutschen Marktüberwachungsbehörden als verkehrsfähig erklärt werden
4.) MedBvSV-§9(2)-PSA: PSA, für die die zuständige Marktüberwachungsbehörde über die Einfuhr nach einer Prüfung entscheidet
5.) VBM-PSA: PSA ausschließlich für den vom BMG bestimmten Personenkreis
6.) MPG-§11-PSA: PSA-FFP-Masken, die in Ausnahmefällen nach MPG auch als Medizinprodukte im Verkehr sind
Arbeitsgestaltung, Physikalische Einwirkungen
Tel: +49 30 13001-3400