Um die Vielzahl der während der SARS-CoV-2-Pandemie verfügbaren Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und ihre zulässigen Verbreitungswege einordnen zu können, sind hier Informationen für betriebliche Akteure zusammengestellt: für Arbeitgeber, Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte, Betriebsräte, Aufsichtsbehörden wie Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Aber auch Marktüberwachungsbehörden können von dieser Auflistung profitieren.
In Frage 0 oben sind alle Abkürzungen erläutert.
In Frage 0 oben sind alle Abkürzungen erläutert.
1.) 2016/425-PSA: PSA nach PSA-Verordnung
2.) HCNB-PSA: SARS-CoV-2-PSA nach PSA-Verordnung, die nur Schutz vor Covid-19 bieten
3.) MedBVSV-§9(1)-PSA: PSA, die von deutschen Marktüberwachungsbehörden als verkehrsfähig erklärt werden
4.) MedBvSV-§9(2)-PSA: PSA, für die die zuständige Marktüberwachungsbehörde über die Einfuhr nach einer Prüfung entscheidet
5.) VBM-PSA: PSA ausschließlich für den vom BMG bestimmten Personenkreis
6.) MPG-§11-PSA: PSA-FFP-Masken, die in Ausnahmefällen nach MPG auch als Medizinprodukte im Verkehr sind
Arbeitsgestaltung, Physikalische Einwirkungen
Tel: +49 30 13001-3400