Bild: DGUV
Für die Auswahl von Stoffen zur Ableitung von risikobezogenen Beurteilungsmaßstäben nach TRGS 910 für krebserzeugende Substanzen nach inhalativer Aufnahme am Arbeitsplatz sind die in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 905 (Kategorie 1 oder 2), 906 oder in Anhang VI der Verordnung (EG) 1272/2008 (GHS/CLP-Verordnung) als krebserzeugend (Kategorie 1A oder 1B) eingestuften Substanzen maßgebliche Kandidaten für eine ERB-Ableitung. Die Reihenfolge ihrer Bearbeitung richtet sich nach der Bedeutung, den vorliegenden Stoffdaten und dem Umfang der Verwendung bzw. der Entstehung der jeweiligen Substanz. Ob eine ERB ableitbar ist, hängt von der Datenlage für den jeweiligen Stoff ab. Falls entsprechende Erkenntnisse zum toxikologischen Wirkmechanismus vorhanden sind, können für einzelne krebserzeugende Arbeitsstoffe statt ERB jedoch gesundheitsbasierte Luftgrenzwerte (AGW) aufgestellt werden.
Der AGS erarbeitet ein Konzept zur Bewertung von Kombinationswirkungen mehrerer krebserzeugender Stoffe. Bis dahin legt die TRGS 402 (2014) fest: Sofern eine Exposition gegenüber mehreren Kanzerogenen vorliegt, werden diese als Einzelstoffe bewertet. Ein Bewertungsindex ist nicht zu berechnen.
In absehbarer Zeit nicht. Gemäß TRGS 910 ist die Ableitung von risikobezogenen Beurteilungsmaßstäben nur für krebserzeugende Stoffe vorgesehen. Erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Effekte werden zunächst nicht betrachtet. Für entwicklungs- und fruchtbarkeitsschädigende Stoffe ohne gentoxischen Wirkmechanismus wird die Aufstellung gesundheitsbasierter Arbeitsplatzgrenzwerte angestrebt.
Für den Fall, dass die stoffspezifischen Konzentrationswerte abgesenkt werden und langzeitig Exponierte ihr tolerables Arbeitslebenszeitrisiko durch Stoffkonzentrationen oberhalb der Toleranzkonzentration ggf. bereits überschritten haben, hat der AGS noch keine Regelung festgelegt.
Aufgrund der abgesenkten Konzentrationswerte ist nach GefStoffV bzw. TRGS 402 die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren.