In der Diskussion um "mangelhafte oder gefälschte“ Atemschutzmasken geht es fast ausschließlich um partikelfiltrierende Halbmasken, die für die tragende Person verlässlichen Schutz gegen Gefahrstoffbelastungen oder Krankheitserreger bieten sollen. Diese Masken gehören deshalb zu den sogenannten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA). Zu diesen Produkten zählen neben den FFP-Masken auch Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA, s. auch die FAQ zum Pandemie-Atemschutz), die über einen speziellen Zulassungsweg auf den deutschen Markt gelangen.
Für reguläre FFP-Masken jedoch gilt vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt eine verpflichtende Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach (EU)-PSA-Verordnung. Hierzu wird die europäische Norm: EN 149 "Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", kurz EN 149:2001+A1:2009, herangezogen. Hat ein solcher Leistungsnachweis nach Prüfnorm durch eine unabhängige Prüfstelle nicht stattgefunden, kann keine Zertifizierung erfolgen und der Hersteller darf sein Produkt nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen. Wenn eine Maske trotzdem als FFP-Maske (und nicht als CPA) beworben und vertrieben wird, muss davon ausgegangen werden, dass die Leistungsanforderungen nicht erfüllt sind, die Maske damit nicht zuverlässig schützt und folglich als mangelhaft einzustufen ist.