
"Die Antworten auf die Fragen 3 bis 13 befinden sich zur Zeit in Überarbeitung."
Nein. Gemäß der TRBS 2121 Teil 4 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" entspricht dieser Fall nicht dem Stand der Technik.
Hier sind zunächst zwei Arten von Arbeitsbühnen zu unterscheiden: Handelt es sich um eine integrierte oder eine nicht integrierte Arbeitsbühne?
Die TRBS 2121-4 unterstreicht für den Anwender, dass beim Einsatz von nicht zum Heben von Personen bestimmten Arbeitsmitteln, bei denen eine Arbeitsbühne an eine Schnellwechseleinrichtung angekoppelt werden soll (z. B. bei Erdbaumaschinen, geländegängigen Teleskopstaplern, Traktoren), Herstellerpflichten aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere aus dem Produktsicherheitsgesetz und der dazu erlassenen Maschinenverordnung zu beachten sind.
Nicht integrierte Arbeitsbühnen, die keine Steuerfunktion von der Arbeitsbühne aus besitzen, erfüllen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) in aller Regel nicht.
Beim Einsatz integrierter Arbeitsbühnen ist eine Steuerung von der Bühne aus möglich. Im Regelfall ist der Einsatz dieser Bühnen zum Heben von Personen zulässig.
Manchmal ist der Hersteller einer integrierten Arbeitsbühne jedoch ein anderer als der Hersteller des Teleskopstaplers. In diesem Fall ist mithilfe der Betriebsanleitung des Teleskopstaplers und der Betriebsanleitung der Arbeitsbühne zunächst zu prüfen, ob die Ankopplung der vorliegenden Arbeitsbühne überhaupt zulässig ist. Im Zweifel ist der Hersteller des Teleskopstaplers vor dem Einsatz einer solchen Dritthersteller-Bühne zu kontaktieren.
Ja, siehe § 23 Abs. 4 DGUV Vorschrift 54.
Ja, siehe § 30 Abs. 3 DGUV Vorschrift 52.
Ja. In den betreffenden Jahren ersetzt die Prüfung eines Prüfsachverständigen die wiederkehrende Prüfung einer zur Prüfung befähigten Person, sodass keine Doppelprüfung stattfindet.
Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass der beauftragte Prüfsachverständige ausreichend qualifiziert ist, wenn er ein Zertifikat für die Prüfung von Kranen einer nach DIN EN ISO 17024 für die Personenzertifizierung akkreditierten Stelle oder die Ermächtigung eines Trägers der Gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. nach § 28 DGUV Vorschrift 52 und 53 in Verbindung mit dem DGUV Grundsatz 309-005) nachweisen kann.
Eine Liste der von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen zur Prüfung von Kranen finden Sie auf der Internetseite der BG Holz und Metall.
Ja.
Teleskopstapler nach DIN EN 1459-1 oder DIN EN 1459-2 sind primär Flurförderzeuge im Sinne der ISO 5053-1 "Flurförderzeuge - Terminologie und Klassifizierung - Teil 1: Flurförderzeugtypen". Da ein drehbarer Teleskopstapler mit Winde die Funktion eines Mobilkrans übernimmt, unterliegt er in dieser Konfiguration den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 52 "Krane". Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 DGUV Vorschrift 52 dürfen nur unterwiesene (d. h. qualifizierte, für die betrieblichen Gefahren und Belange eingewiesene und wiederkehrend unterwiesene) und nachweislich befähigte Personen mit dem Führen von Kranen, respektive drehbaren Teleskopstaplern mit Winde beauftragt werden.
Aufgrund der unterschiedlichen maschinenspezifischen Bauart (z.B. verschiedene Auslegerlängen), des Einsatzortes, der Einsatzdauer, der durchzuführenden Arbeitsaufgabe, usw. ergeben sich beim Betrieb von drehbaren Teleskopstaplern mit Winde und beim Betrieb von originären Fahrzeugkranen in der Regel unterschiedliche Gefahrenpotentiale, die mit entsprechenden Ausbildungszeiten in den DGUV Grundsätzen 308-009 und 309-003 verknüpft sind. Der DGUV Grundsatz 308-009 sieht für die Qualifizierung der Bediener von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen im Kranbetrieb eine Ausbildungsdauer von mindestens 30 Lehreinheiten a 45 min (ca. 3 Tage) vor, die sich aus mindestens 20 LE gemäß Stufe 1 (Allgemeine Ausbildung) und mindestens 10 LE gemäß Stufe 2a (Kranbetrieb) zusammensetzt. Der DGUV Grundsatz 309-003 gibt für die Qualifizierung der Bediener von Fahrzeugkranen eine Qualifizierungsdauer von 15-20 Tagen an.
Die im DGUV Grundsatz 308-009 enthaltenen Zeitangaben stellen nur Mindestzeiten dar. Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Arbeitsaufgabe, der Einsatzdauer, der Umgebungsbedingungen vor Ort, usw. die erforderliche Qualifizierungszeit festzulegen. Wird beim Einsatz eines drehbaren Teleskopstaplers mit Winde ein vergleichbares Gefahrenpotential wie beim Einsatz eines Fahrzeugkrans erreicht, ist abweichend von den Mindestzeiten nach DGUV Grundsatz 308-009 eine längere Qualifizierungsdauer – bis hin zu den Maßgaben des DGUV Grundsatzes 309-003 – erforderlich.
Es gelten die Prüffristen für kraftbetriebene Fahrzeugkrane nach DGUV Vorschrift 52. Winden und Grundgerät sind als Kombination zu prüfen.
Der Hersteller oder Verkäufer eines Teleskopstaplers ist nicht verpflichtet, ein Prüfbuch zu liefern. Die Notwendigkeit des Führens von Prüfnachweisen richtet sich an den Betreiber. Ein Prüfbuch wird dann erforderlich, wenn ein Teleskopstapler als Mobilkran (siehe § 27 DGUV Vorschrift 52) oder als Hubarbeitsbühne (siehe Abschnitt 2.9.4 Kapitel 2.10 DGUV Regel 100-500) eingesetzt wird, was in der Regel zutrifft.
Ja. Da für den Einsatz als Hubarbeitsbühne (Teleskopstapler mit Arbeitsbühne) gemäß Abschnitt 2.9.4 Kapitel 2.10 DGUV Regel 100-500 ebenfalls ein Prüfbuch gefordert ist, kann ein gemeinsames Prüfbuch geführt werden.
In der Regel genügt es, im Prüfprotokoll auf § 14 BetrSichV zu verweisen. Ein Verweis auf das spezifische Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger ist jedoch erforderlich, wenn die Prüfgrundlagen und die Prüfung sich auf dieses Recht beziehen.
Wird ein Teleskopstapler als Kran betrieben, ist im Prüfprotokoll der DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen" anzugeben. Dieser bezieht sich konkret auf die DGUV Vorschrift 52 "Krane" und enthält umfangreiche Informationen über den Umfang der Vorprüfung, Bauprüfung und Abnahmeprüfung als Bestandteile der Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme sowie über den Umfang der wiederkehrenden Prüfung von Kranen.
Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 4 BetrSichV ist am Einsatzort, d.h. am Fahrzeug ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten. Gemäß Kapitel 8.3.1 Absatz 3 Satz 2 TRBS 1201 kann dieser erforderliche Nachweis z. B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen. Das Anbringen einer Prüfplakette ist somit nicht vorgeschrieben, wird aber in der Praxis häufig exerziert.
Kann der Teleskopstapler auch als Kran betrieben werden, hat der Unternehmer gemäß § 27 Abs. 3 DGUV Vorschrift 52 dafür zu sorgen, dass eine Kopie des letzten Prüfberichtes des Sachkundigen und des Sachverständigen als Nachweis der wiederkehrenden Prüfung beim Teleskopstapler aufbewahrt wird.
Eine Plakette ist kein Garant für Mängelfreiheit. Maßgebend sind immer die Aufzeichnungen im Prüfprotokoll. Eine eindeutige Aussage des Prüfers, ob Bedenken gegen den Weiterbetrieb bestehen oder nicht, muss im Prüfbericht abgegeben werden.
Zudem darf eine Prüfplakette nicht geklebt werden, wenn der Teleskopstapler nicht frei von derartigen Mängeln ist, die die Sicherheit gefährden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internetauftritt der BG Holz und Metall.
In der Regel genügt es, auf der Prüfplakette auf § 14 BetrSichV zu verweisen. Ein Verweis auf das spezifische Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger ist jedoch erforderlich, wenn die Prüfgrundlagen und die Prüfung sich auf dieses Recht beziehen. Dies betrifft zum Beispiel Teleskopstapler, die als Kran eingesetzt werden.
Zusätzlich sind gemäß § 14 Abs. 5 BetrSichV Monat und Jahr der nächsten Prüfung anzugeben.
Ja, Teleskopstapler dürfen im Allgemeinen mit Gabelzinkenverlängerungen betrieben werden. Diese ermöglichen das Ergreifen von Lasten, die mit normalen Gabelzinken nicht gehoben werden können.
Gabelzinkenverlängerungen sind ein
Gabelzinkenverlängerungen sind daher so genannte Lastaufnahmemittel, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) fallen. Viele Hersteller von Gabelzinkenverlängerungen beziehen sich auf die Norm ISO 13284:2003-02 "Gabelstapler – Gabelzinkenverlängerung und Teleskopgabelzinken – Technische Merkmale und Anforderungen an die Festigkeit".
Bei der Beschaffung von Gabelzinkenverlängerungen ist darauf zu achten, dass eine Konformitätserklärung, ein CE-Zeichen und eine Betriebsanleitung vorhanden sind.
Bei der Verwendung von Gabelzinkenverlängerungen sind die Anforderungen der BetrSichV zu beachten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Gabelzinkenverlängerungen bestimmungsgemäß, d.h. nach den Vorgaben des Herstellers in der Betriebsanleitung, eingesetzt werden. Das Vorhandensein eines zusätzlichen Traglastdiagramms im Sinne der Ziffer k) des Abschnitt 6.3.2.1 der DIN EN 1459-1 bzw. der Ziffer s) des Abschnitts 6.2.2.1 der DIN EN 1459-2 ist nicht erforderlich. Diese Forderung bezieht sich auf Anbaugeräte, nicht auf Lastaufnahmemittel.
Eine Arbeitsbühne, die mechanisch und steuerungstechnisch mit einem Teleskopstapler verbunden wird, gilt als auswechselbare Ausrüstung im Sinne von Artikel 2 (b) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL). Auswechselbare Ausrüstungen werden als separates Produkt betrachtet und müssen mit eigener EG-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Betriebsanleitung geliefert werden.
Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Ankopplung einer derartigen Arbeitsbühne an einen Teleskopstapler eine Kombination entsteht, die zu einer der in Anhang IV der MRL aufgeführten Maschinenkategorien gehört: "Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht".
Der Hersteller der Arbeitsbühne muss für die Kombination aus Arbeitsbühne und Teleskopstapler eine Risikobeurteilung durchführen und ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 Abs. 3 bzw. Abs. 4 MRL anwenden.
Will der Hersteller der Arbeitsbühne für die Kombination aus Arbeitsbühne und Teleskopstapler von der Vermutungswirkung harmonisierter C-Normen profitieren, um eine sehr umfangreiche eigene Risikobeurteilung zu vermeiden, dann hat er die DIN EN 280 anzuwenden. Die DIN EN 280 enthält Sicherheitsanforderungen und -maßnahmen für fahrbare Hubarbeitsbühnen (Teleskopstapler + Arbeitsbühne = fahrbare Hubarbeitsbühne).
Die notwendigen Informationen zur Konformitätsbewertung der Kombination von Arbeitsbühne und Teleskopstapler sind in der EG-Konformitätserklärung für die Arbeitsbühne anzugeben.
Gemäß Anhang II 1 A der MRL gelten für die Abfassung der EG-Konformitätserklärung sowie der Übersetzungen die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der MRL). Wenn also keine originale EG-Konformitätserklärung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Landes existiert, in dem die Arbeitsbühne benutzt werden soll, ist vom Hersteller der Arbeitsbühne zusätzlich zur originalen EG-Konformitätserklärung eine Übersetzung in diese(n) Sprache(n) vorzulegen. Die Übersetzungen sind durch den Vermerk "Übersetzung der Originalkonformitätserklärung" zu kennzeichnen.
Die Betriebsanleitung für die Arbeitsbühne muss den Typ oder die Typen der Grundmaschine spezifizieren, mit denen die Arbeitsbühne bestimmt ist, zusammengebaut zu werden, und die notwendigen Anleitungen für den Zusammenbau beinhalten.
Die Anforderungen an die Qualifikation der Ausbilder/innen von Teleskopstaplerfahrern sind dem Abschnitt 5 des DGUV Grundsatzes 308-009 zu entnehmen.
Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Zu 1):
Das Stufenkonzept des DGUV Grundsatzes 308-009 sieht vor, dass die Stufen 2a bzw. 2b erst dann durchlaufen werden, nachdem erfolgreich eine Basisqualifizierung (Stufe 1) absolviert wurde.
Personen, die keine Basisqualifizierung absolviert haben, sind daher nicht ausreichend zum Führen von Teleskopstaplern ausgebildet und befähigt. Sie müssen den fehlenden Teil nachholen, um einen Nachweis für eine ausreichende Qualifikation zu erlangen. Eine Beauftragung durch den Unternehmer ist erst dann erlaubt, wenn dieser Befähigungsnachweis vorliegt (siehe auch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 DGUV Vorschrift 68).
Zu 2):
Das Stufenkonzept des DGUV Grundsatzes 308-009 stellt einen bewährten Maßstab für die Gliederung der Qualifizierung dar. Ausbilder/innen können ihre Qualifizierung auch abweichend von der Gliederung gemäß DGUV Grundsatz 308-009 gestalten. Eine Basisausbildung für Teleskopstaplerfahrer muss also nicht zwingend als „Stufe 1-Qualifizierung“ angeboten werden. Entscheidend ist, dass in einer solchen abweichenden Basisausbildung die Qualifizierungsdauer, die theoretischen und praktischen Lehrinhalte sowie die Inhalte der theoretischen und praktischen Prüfung auf einem vergleichbaren Niveau zu den Inhalten der Abschnitte 3.5 (Dauer der Qualifizierung), 7.1 (Allgemeine Qualifizierung - Stufe 1) sowie 8 (Abschlussprüfung) des DGUV Grundsatzes 308-009 abgebildet werden.
Hat eine Person also an einer solchen abweichenden Qualifizierung teilgenommen, ist das nicht unbedingt ein Grund für eine nicht ausreichende Qualifikation zum Führen von Teleskopstaplern.
Für Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr müssen sowohl die Anforderungen aus § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) als auch die Anforderungen aus § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 erfüllt sein. Diese können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Rechts- grundlage | Anforderungen aus der Rechtsgrundlage | ||||
§ 2 StVG | Erforderliche Fahrerlaubnisklasse für das Führen von Teleskopstaplern in Abhängigkeit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit vmax und der zulässigen Gesamtmasse mzul | ||||
vmax ≤ 6 km/h | 6 km/h < vmax ≤ 25 km/h | 25 km/h < vmax ≤ 40km/h | vmax >40 km/h | ||
mzul ≤ 3,5 t | keine | L1), T2) oder B | L3), T2) oder B | T4) oder B | |
3,5 t < mzul ≤ 7,5 t | keine | L1), T2), C1 oder C | L3),T2), C1 oder C | T4), C1 oder C | |
mzul > 7,5 t | keine | L1), T2) oder C | L3),T2) oder C | T4) oder C | |
Hinweise | 1) Gilt für Zugmaschinen, die bauartbedingt für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für diese Zwecke eingesetzt werden, und für Stapler – in beiden Fällen auch mit Anhängern. | ||||
2) Gilt für Zugmaschinen, die bauartbedingt für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für diese Zwecke eingesetzt werden – auch mit Anhängern. | |||||
3) Gilt für Zugmaschinen, die bauartbedingt für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für diese Zwecke eingesetzt werden – jedoch ohne Anhänger. | |||||
4) Der Fahrzeugführer muss zusätzlich zur Bedingung 2) volljährig sein. | |||||
In den Klassen B, C1 und C ist für den Anhängereinsatz ggf. der Zusatz „E“ erforderlich. | |||||
§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 | Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die 1. mindestens 18 Jahre alt sind 2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind 3. ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden. |