Die Unfallverhütungsvorschrift 25 "Überfallprävention" muss auch bei Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand berücksichtigt werden. In vielen Bereichen, wie beispielsweise Stadtkassen, Theatern, Bädern, Touristeninformationen uvm. gehen Beschäftigte mit Bargeld, anderen Zahlungsmitteln oder Wertsachen um. Die daraus resultierenden Gefährdungen müssen deshalb Bestandteil der Präventionsarbeit sein.