In § 2 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) werden bei den Personen, die mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben, unter Nummer 4 auch die Beschäftigten in Impfzentren genannt. Insofern können Beschäftigte in Impfzentren sofort geimpft werden.
Es ist dringend zu empfehlen, dass alle Beschäftigten in Impfzentren, die mit zu impfenden Personen in Kontakt kommen können, geimpft werden. Allerdings besteht keine Impfpflicht.