Inhalt und Ausmaß der arbeitsmedizinischen Beratung im Rahmen der Unterweisung sind in Kapitel 3 der AMR 3.2 "Arbeitsmedizinische Prävention" ausgeführt. Nach Maßgabe der Arbeitsschutzverordnungen (z. B. BioStoffV, GefStoffV) und der hierzu veröffentlichten Technischen Regeln muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische bzw. eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erhalten. Dazu gehören auch medizinische Aspekte des Gebrauchs von persönlicher Schutzausrüstung (zum Beispiel Atemschutz) einschließlich deren Handhabung, maximale Tragzeiten, Wechselturnus und mögliche Belastungen.
Die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und beschreibt unter anderem die verschiedenen Betreuungsmodelle, die sich nach der jeweiligen Betriebsgröße richten.
Im Fall von FFP2-Masken ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Grundsatz G26 anzubieten. Anzubieten heißt, dass das Angebot vor Aufnahme der Tätigkeit zu machen ist. Die Vorsorge selbst kann auch nach Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Vorsorge bedeutet in erster Linie Beratung, um Beschäftigte auf mögliche gesundheitliche Auswirkungen der Arbeit mit Atemschutz aufmerksam zu machen. Sie kann eine körperliche Untersuchung einschließen, muss dies jedoch nicht.