Häufig gestellte Fragen zur Maskenpflicht im Betrieb laut Corona-Arbeitsschutzverordnung

Häufig gestellte Fragen zur Maskenpflicht im Betrieb laut Corona-Arbeitsschutzverordnung

Gefährdungsbeurteilung

  • 1. Was müssen Arbeitgebende hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung beachten?

    Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden. Gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin, dem Betriebsarzt und den Beschäftigten sollten Arbeitgebende überprüfen, wie die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung integriert werden können. Hierbei müssen sie auch die Frage berücksichtigen, ob den Beschäftigten Masken zur Verfügung zu stellen sind.

    Laut §3 der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) müssen Arbeitgebende medizinischen Mund-Nase-Schutz (MNS) oder Atemschutzmasken nur dann zur Verfügung stellen,

    • wenn in einem Raum weniger als 10 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen oder
    • der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
    • wenn mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist, weil zum Beispiel sehr laut gesprochen werden muss.

    Die Beschäftigten müssen in der korrekten Anwendung von MNS und Atemschutzmasken unterwiesen werden. Werden sie im Betrieb getragen, kann dies zu einer erhöhten Belastung für die Beschäftigten führen. Dies sollte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden zum Beispiel durch die Festlegung von Trage- und Erholungszeiten. Eine Hilfestellung für die Anpassung der Gefährdungsbeurteilung geben auch die branchenspezifischen Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zum Schutz vor SARS-CoV-2.

    (Rechtsquellen: Arbeitsschutzgesetz, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS)

  • 2. Wann muss ein Betrieb Atemschutzmasken statt MNS zur Verfügung stellen?

    Welche Masken - ob medizinische Gesichtsmasken oder FFP und vergleichbare Masken - der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Art des Betriebes und den geltenden staatlichen Anordnungen.

Medizinischer Mund-Nase-Schutz (MNS)

Atemschutzmasken (partikelfiltrierende Halbmasken wie FFP2)

  • 6. Was müssen Betriebe beachten, die gesetzlich nicht verpflichtet sind, ihren Beschäftigten Atemschutz (z.B. FFP2-Masken) zur Verfügung stellen, dies aber trotzdem tun wollen?

    Es steht dem Arbeitgeber frei, auf Basis seiner Gefährdungsbeurteilung auch "höherwertige" Atemschutzgeräte, das heißt Geräte auszuwählen, die ein höheres Schutzniveau bieten als MNS. Welches Schutzniveau ein Atemschutzgerät bietet, kann den Tabellen 1, 2 und 3 der DGUV Regel 112-190 entnommen werden. Kommen Atemschutzmasken zum Einsatz, ist die Gefährdungsbeurteilung entsprechend anzupassen. (vgl. Frage 1)

  • 7. Wie müssen die Nutzenden unterwiesen werden? Wo finde ich entsprechende Muster-Unterweisungen?

    Beschäftigte sind bezüglich des An- und Ablegens der Maske durch eine fachkundige Person zu unterweisen. Die angegebene Schutzwirkung wird nur erreicht, wenn die Maske dicht an der Haut anschließt. Dies ist zum Beispiel bei Bartwuchs oder starker Vernarbung im Bereich der Dichtlippe in der Regel nicht gegeben. Ggf. muss die Atemschutzmaske auch nach der Kopfform ausgewählt werden.

    Die Pflicht zur Unterweisung wird im §12 ArbSchG beschrieben und auch im §3 PSA-BV für PSA aufgegriffen. Die DGUV Regel 100-001 beschreibt allgemein und die DGUV Regel 112-190 spezifisch, wie zu unterweisen ist.

    Informationen zum Umgang mit Masken findet man neben den Angaben in der DGUV Regel 112-190 z.B. auf den Seiten des IFA.

    Eine Vorlage für ein Sicherheitskurzgespräch "Corona-Pandemie SKG 040" und Hintergrundinformationen dazu sind zu finden hier.

  • 8. Was müssen Betriebe hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge beachten? Muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit eingebunden werden?

    Inhalt und Ausmaß der arbeitsmedizinischen Beratung im Rahmen der Unterweisung sind in Kapitel 3 der AMR 3.2 "Arbeitsmedizinische Prävention" ausgeführt. Nach Maßgabe der Arbeitsschutzverordnungen (z. B. BioStoffV, GefStoffV) und der hierzu veröffentlichten Technischen Regeln muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische bzw. eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erhalten. Dazu gehören auch medizinische Aspekte des Gebrauchs von persönlicher Schutzausrüstung (zum Beispiel Atemschutz) einschließlich deren Handhabung, maximale Tragzeiten, Wechselturnus und mögliche Belastungen.

    Die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und beschreibt unter anderem die verschiedenen Betreuungsmodelle, die sich nach der jeweiligen Betriebsgröße richten.

    Im Fall von FFP2-Masken ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Grundsatz G26 anzubieten. Anzubieten heißt, dass das Angebot vor Aufnahme der Tätigkeit zu machen ist. Die Vorsorge selbst kann auch nach Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Vorsorge bedeutet in erster Linie Beratung, um Beschäftigte auf mögliche gesundheitliche Auswirkungen der Arbeit mit Atemschutz aufmerksam zu machen. Sie kann eine körperliche Untersuchung einschließen, muss dies jedoch nicht.

  • 9. Was müssen Betriebe hinsichtlich der Trage- und Erholungszeiten beachten?

    Für FFP2-Masken und vergleichbare Atemschutzmasken wird aufgrund der körperlichen Belastung eine Tragezeitbegrenzung empfohlen, Anhaltspunkte für eine Tragezeitbegrenzung sind in der DGUV-Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" beschrieben. Die erhöhte Belastung durch das Tragen von Atemschutzmasken ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

  • 10. Wie lange darf man FFP2-Masken tragen, bis sie ausgetauscht werden müssen?

    FFP-Masken nach DIN EN 149 sind mit den Buchstaben "R" für "reusable" oder "NR" für "not reusable" gekennzeichnet. Mit NR gekennzeichnete Masken sind für den auch mehrmaligen Gebrauch innerhalb einer Schicht (ca. 8 h) vorgesehen. Danach sind sie zu entsorgen. Mit R gekennzeichnete Masken sind auch für den Wiedergebrauch über eine Schicht hinaus vorgesehen. Als "Endekriterium" ist hier in erster Linie der hygienische Zustand der Maske anzusehen. Besonderes Augenmerk ist natürlich auch auf eine Kontaminationsverschleppung zu richten.

  • 11. Gibt es chronische Erkrankungen, bei denen die Benutzung von FFP2-Masken oder MNS generell nicht zulässig ist?

    Die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht, ist Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß ArbMedVV. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb.

Aufsicht

  • 13. An wen können Beschäftigte sich wenden, wenn das Unternehmen keine Masken-Pausen ermöglicht?

    Beschäftigte sollten zunächst einmal mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden (sofern vorhanden). Beschäftigte können ihr Beschwerderecht nach dem Arbeitsschutzgesetz nutzen. Hilft der Arbeitgeber einer Beschwerde nicht ab, so können sich die Beschäftigten an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Auch die Unfallversicherungsträger beraten ihre Versicherten.