Asbest: Vorschriften und Regelwerk

Eine Vielzahl nationaler und internationaler Vorschriften regelt die Verwendung und Entsorgung asbesthaltiger Stoffe:

  • EU-Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (früher: Richtlinie 83/477/EWG)

    Seit Änderung der Richtlinie durch die Richtlinie 2003/18/EG besteht auch auf europäischer Ebene ein Verwendungsverbot für Asbest bzw. asbesthaltige Materialien, das seit 2005 für alle Staaten der EU verbindlich ist.

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  • REACH-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

    Unter Nummer 6 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung (früher: Anhang 1 der Richtlinie 76/769/EWG) wird das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen mit den folgenden speziellen Ausnahmen für Chrysotil verboten. Nach Nummer 28 Anhang XVII dieser Verordnung muss in Stoffen und Gemischen, die in Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, der Massengehalt an Asbest unter 0,1 % liegen. Darüber hinaus sind in Anlage 7 der REACH-Verordnung besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse aufgeführt.

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  • GHS-Verordnung (CLP-Verordnung) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

    In Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der GHS-Verordnung ist Asbest in die Kategorie 1A der karzinogenen (krebserzeugenden) Stoffe eingestuft (früher: Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG). Abschnitt 3.6.3 des Anhangs I der GHS-Verordnung legt fest, ab welchem Asbestgehalt ein Gemisch einzustufen ist.

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  • Gefahrstoffverordnung

    Die aktuelle Fassung der Gefahrstoffverordnung erschien im November 2010 und wurde mehrfach geändert.

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  • Technische Regeln für Gefahrstoffe:
    Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519)

    Diese Technische Regel wurde überarbeitet und liegt aktuell in der Ausgabe vom Januar 2014 mit laufenden Aktualisierungen vor. Das bisher in der TRGS beschriebene Schutzniveau bei Asbest-Sanierungsarbeiten ist weitgehend unverändert erhalten geblieben.
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe:
    Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen (TRGS 517)

    Diese Technische Regel ersetzt die bisherige TRGS 954, die Empfehlungen für Ausnahmeregelungen vom früheren Expositionsverbot für Asbest beim Umgang mit mineralischen Rohstoffen in Steinbrüchen enthielt.
    Die TRGS gibt ein Ermittlungskonzept im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV vor, beschreibt erstmals verbindliche Analysenverfahren zur Bestimmung des Massengehalts an Asbest in mineralischen Rohstoffen, Gemischen und Erzeugnissen, beschreibt allgemeine Schutzmaßnahmen und, bezogen auf den jeweiligen Anwendungsbereich, ergänzend einzuhaltende spezielle Schutzmaßnahmen.
    Der Anwendungsbereich der TRGS 517 umfasst nun alle im Folgenden genannten Bereiche mit Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen:
    • Gewinnung und Aufbereitung in Steinbrüchen
    • Weiterverarbeitung im Hoch- und Tiefbau
    • Wiederaufbereitung und Wiederverwertung
    • Bearbeitung von Naturwerkstein
    • Auffahren und Sichern unterirdischer Hohlräume
    • Talkum als Füllstoff, Trenn- und Gleitmittel
    • Asbesthaltige Füll- und Zuschlagstoffe.
  • Asbestrichtlinien der Länder, z. B. Baden-Württemberg

    Die Asbestrichtlinien der Länder beschreiben Vorgaben für die Bewertung und Sanierung schwachgebundener Asbestprodukte in Gebäuden.

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  • Handlungshilfe zur Beurteilung der Asbestexpositionen bei Arbeiten im Ausland - Rechtliche Situation

    Arbeitnehmer, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden, können bei Arbeiten im Ausland Asbestbelastungen ausgesetzt sein. Für Arbeitnehmer, die der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, gelten die deutschen Arbeitsschutzvorschriften auch bei Tätigkeiten im Ausland. Die BG ETEM und das IFA haben hierzu eine Handlungshilfe erstellt.

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Zum Download

EU-Richtlinie 2009/148/EG

Gefahrstoffverordnung

TRGS 519

TRGS 517

Asbestrichtlinien der Länder

Handlungshilfe zur Beurteilung der Asbestexpositionen bei Arbeiten im Ausland - Rechtliche Situation