Kinder in der Tageseinrichtung und Tagespflege

Kingergärtnerin spielt mit Kindern

Bild: © Kaj Kandler/kombinatrotweiss.de / DGUV

Kinder sind während des Besuches einer Tageseinrichtung gesetzlich unfallversichert. Die Kosten für den Versicherungsschutz übernehmen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.

Was ist eine Tageseinrichtung?
Tageseinrichtungen müssen staatlich anerkannt sein und der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern dienen. Hierzu zählen Krippen, Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten.

Nicht zu Tageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zählen beispielsweise private Freizeitangebote, Frühförderstellen und Förderstätten sowie Kinder- und Wohnpflegeheime.

Kinder in Tagespflege
Kinder zählen während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen grundsätzlich nur dann zum versicherten Personenkreis, wenn der Betreuungsvertrag zwischen Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson unter Beteiligung des Jugendamts oder einer vom Jugendamt beauftragten Stelle zustande gekommen ist. In diesem Verfahren prüft das Jugendamt oder die beauftragte Stelle, welche konkreten Leistungen im Rahmen der Kindertagespflege nach §§ 23, 24 SGB VIII (Paragraf 23 SGB VIII ()) in Anspruch genommen werden können ebenso wie evtl. Elternbeiträge.

Erfolgt eine Betreuung durch eine von den Eltern selbst gesuchte Betreuungsperson und setzen die Eltern das Jugendamt über die Betreuungsperson und die bereits erfolgende Betreuung in Kenntnis, dann besteht für die Dauer der Eignungsprüfung durch das Jugendamt bereits ein (vorläufiger) Versicherungsschutz des Kindes.

Bei rein privat zustande gekommenen Betreuungen, die ohne Information des Jugendamtes oder einer Fachberatungsstelle durchgeführt werden, gehört das Kind dagegen nicht zum in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis.

Wann ist Ihr Kind versichert?

Ihr Kind ist während des Besuchs sowie bei allen mit der Betreuung verbundenen Aktivitäten und auf den notwendigen Wegen versichert. Beispielsweise zählen hierzu auch Aktivitäten der Tageseinrichtungen außerhalb der Öffnungszeiten oder an anderen Orten, wie Wanderungen, Ausflüge, Besichtigungen, Sportfeste, Feiern, Theaterbesuche. Wenn demnach in der Tageseinrichtung oder -pflege oder auf dem Weg dorthin ein Unfall geschieht, dann übernehmen wir die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation.

Kein Versicherungsschutz besteht dagegen, wenn die Eltern mit ihrem Kind den Weg zur Einrichtung oder zurück nach Hause unterbrechen (z. B. zum Einkaufen) oder mit ihm aus privaten Gründen einen Umweg zurücklegen.

... und wenn etwas passiert?

Falls Ihr Kind einen Unfall hat, wissen die Betreuerinnen und Betreuer, was zu tun ist. Passiert der Unfall auf dem Weg zur Einrichtung bzw. nach Hause, teilen Sie der Ärztin/dem Arzt mit, dass es sich um einen Unfall im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung handelt. Das Gleiche gilt, wenn Sie ein verletztes Kind in der Einrichtung abholen und mit ihm zum Arzt gehen. Ihre Krankenversicherungskarte bzw. Angaben zu Ihrer privaten Krankenversicherung sind nicht erforderlich - denn Ärzte und Krankenhäuser rechnen direkt mit uns ab. Bitte informieren Sie so schnell wie möglich die Tageseinrichtung Ihres Kindes, damit sie uns den Unfall melden kann.