BK 1201

F00-F09 Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen
F99-F99 Nicht näher bezeichnete psychische Störungen
G20-G26 Extrapyramidale Krankheiten und Bewegungsstörungen
H53-H54 Sehstörungen und Blindheit
H90-H95 Sonstige Krankheiten des Ohres
I30-I52 Sonstige Formen der Herzkrankheit
K50-K52 Nichtinfektiöse Enteritis und Kolitis
R00-R09 Symptome, die das Kreislaufsystem und das Atmungssystem betreffen
R50-R69 Allgemeinsymptome
T51-T65 Toxische Wirkungen von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • F05.9 Delir, nicht näher bezeichnet
  • F99 Nicht näher bezeichnete psychische Störungen
  • G21.9 Sekundäres Parkinson-Syndrom, nicht näher bezeichnet
  • H54 Blindheit und Sehbeeinträchtigung
  • H93.1 Tinnitus aurium
  • I51.6 Herz-Kreislauf-Krankheit, nicht näher bezeichnet
  • K52.1 Toxische Gastroenteritis und Kolitis
  • R09.2 Atemstillstand
  • R53 Unwohlsein und Ermüdung
  • R55 Synkope und Kollaps
  • T58 Toxische Wirkung von Kohlenmonoxid

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Kohlenmonoxid

Beispiele:

  • Arbeiten
    • an defekten oder fehlerhaft betriebenen Heizanlagen
    • an offenen Feuerstellen (z. B. Koksöfen)
    • an defekten Gasleitungen
    • an laufenden Verbrennungsmotoren in abzugsbehinderten Räumen ("Garagentod")
    • in Eisenhüttenwerken, Gießereien u. ä.
    • in Gaswerken
  • in Generatorenanlagen und sonstigen Anlagen, die mit CO-haltigen Gasen betrieben werden
  • Brände und Explosionen (hauptsächlich in geschlossenen Räumen, Tunneln und Untertagebetrieben)

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 1201

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.