Arbeitsschutzgesetz

Der Arbeitgeber hat gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern. Zu den Beschäftigten können auch Menschen mit Behinderung zählen. Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderung, so hat er deren besonderen Belange in dieser Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Besondere Gefährdungen können zum Beispiel auf Grund einer Hör-, Seh- oder Sprachbehinderung bestehen, aber auch auf Grund von kognitiven oder motorischen Einschränkungen. Besonders gefährdet sind in diesem Zusammenhang nicht nur Beschäftigte, die rechtlich als behindert anerkannt sind (schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen), sondern auch Beschäftigte, die von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen.