Grundgesetz Artikel 3 Nr. 3

Bild mit Paragraphen-Zeichen

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Erst 1994 wurde das Benachteiligungsverbot ergänzt.


"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden"

Mit diesem einen Satz umschreibt das Grundgesetz alles Wesentliche für die Inklusion von Menschen mit Behinderung im Bildungswesen und in der Arbeitswelt.

Chancengleichheit Selbstbestimmung
Gleichbehandlung

Das Grundgesetz untersagt damit Sonderwelten, die Menschen mit Behinderung daran hindern, am allgemeinen gesellschaftlichen Leben mit allen Rechten und Pflichten teilzunehmen.