FAQ

Themenfeld Arbeitsmittel und Maschinen

Hebezeug im Bauwesen

  • 1. Was versteht man unter einer wesentlichen Veränderung einer Maschine?

    Es liegt eine wesentliche Veränderung vor, wenn die Maschine nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher und eine ausreichende Risikominderung nicht durch einfache Schutzeinrichtungen erreicht werden kann.

    Es liegt keine wesentliche Veränderung vor, wenn die Maschine auch nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sicher ist oder die Maschine auch nach der Veränderung ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher ist und die neue Gefährdung oder das erhöhte Risiko durch einfache Schutzeinrichtungen beseitigt oder zumindest hinreichend minimiert werden können.

    Unter einer einfachen Schutzeinrichtung im vorgenannten Sinne kann z. B. eine feststehende trennende Schutzeinrichtung verstanden werden. Als einfache Schutzeinrichtungen gelten auch bewegliche trennende Schutzeinrichtungen und nicht trennende Schutzeinrichtungen, die nicht erheblich in die bestehende sicherheitstechnische Steuerung der Maschine eingreifen.

    Die wesentlich veränderte Maschine wird wie eine neue Maschine behandelt. Die Person, die für die wesentliche Veränderung verantwortlich ist, wird zum Hersteller und hat sicherzustellen, dass die wesentlich veränderte Maschine den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht.

  • 2. Wie sind kraftschlüssige Lastaufnahmemittel bei Transport und der Montage von vorgefertigten Bauteilen einzusetzen?

    Beschäftigte, die sich an Hebevorgängen zur Montage im Fertigteilbau beteiligen oder sich im Gefahrbereich bei der Ausführung dieser Arbeiten aufhalten, können durch herabfallende und umstürzende Lasten oder Teile von diesen gefährdet werden. Insbesondere wenn Lasten ausschließlich kraftschlüssig gehoben werden, können diese aus verschiedenen Ursachen aus den Vorrichtungen rutschen und dadurch Beschäftigte gefährden. Das formschlüssige Anschlagen ist eine maßgebliche Voraussetzung für das sichere Heben und Bewegen von Lasten, besonders wenn sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten können.

    Bei Bauarbeiten muss immer davon ausgegangen werden, dass gehobene Lasten beabsichtigt oder unbeabsichtigt über Personen hinweg transportiert werden. Bei Bauarbeiten sind hierfür geeignete Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel zu verwenden. Bei der Auswahl der geeigneten Arbeitsmittel und Anschlagverfahren müssen die Eigenschaften der Last, z.B. Steifigkeit, Standsicherheit, Festigkeit, sowie die auf Baustellen üblichen schädigenden Einwirkungen berücksichtigt werden. Zur Verwendung bei Bau- und Montagearbeiten sind Lastaufnahmemittel nicht geeignet, wenn sie ausschließlich kraftschlüssig wirksam sind. Kraftschlüssige Verbindungen sind z.B. Lastaufnahmemittel, die Lasten über Saug-, Magnet- oder Reibkräfte aufnehmen. Reibkräfte treten z.B. bei in Bohrungen eingesetzten Dübeln, innengreifenden Lastaufnahmemitteln oder Hebezeugen mit Lastdruckbremse oder Rutschkupplung auf. Kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel dürfen zu Montagearbeiten verwendet werden, wenn zusätzlich geeignete Einrichtungen zum sicheren Halten der Last bei Versagen des Kraftschlusses verwendet werden. In der Regel behindert ein Umschlingen der Last jedoch die Montage des Bauteils. Noppen, Rillen, Dorne und ähnliche Formen, welche mit Kraft an die Last an- oder eingepresst werden, erhöhen die Reibung des Kraftschlusses, stellen jedoch keinen Formschluss dar.

    Kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel sind vom Anwender nicht in jedem Fall als solche zu erkennen. Daher sind die Vorgaben in der Betriebsanleitung und in den Sicherheitshinweisen zum Lastaufnahmemittel besonders zu beachten und einzuhalten wie z.B.: "Das Anheben bzw. Ablegen von Lasten darf niemals über oder in unmittelbarer Nähe von Personen stattfinden."

    Grundsätzliche Aussagen hierzu finden sich u.a. in Anh.1, Pkt. 2.5 BetrSichV und Pkt. 7.3 DGUV Regel 109-017.

  • 3. Was ist eine Transportbühne?

    Eine Transportbühne ist eine speziell mastgeführte Kletterbühne zum Einsatz bei Bauarbeiten, bei denen eine Plattform mit Umwehrung kraftbetrieben, entlang von Masten, die an Bauwerken verankert sind, auf- und abwärts bewegt wird. Transportbühnen dienen zum Materialtransport als höhenveränderlicher Arbeitsplatz und zum Transport von Personen zu Arbeitsstellen.

  • 4. Was ist eine Zugangsstelle?

    Die Zugangsstellen ist eine Ladestelle, an der zum Be- und Entladen betiriebsmäßig zu öffnende Teile der Umwehrung der Transportbühne oder der Ladestellensicherung geöffnet werden, um Personen den Zugang zu ermöglichen.

  • 5. Wer darf eine Transportbühne fahren?

    Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen von Transportbühnen nur Versicherte beschäftigen,

    • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    • bei denen gesundheitlich keine Bedenken gegen diese Tätigkeit bestehen,
    • die im Führen von Transportbühnen unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und
    • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übetragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
  • 6. Muss der Unternehmer den Transportbühnenführer schriftlich beauftragen?

    Transportbühnenführer müssen vom Unternehmer schriftlich beauftragt sein.

  • 7. Wie muss oder kann eine Qualifikation für Bediener von Hubarbeitsbühnen erfolgen?

    Der Bediener muss eine ausreichende Befähigung besitzen, dies setzt eine intensive Unterweisung in grundsätzlichen Dingen und eine Einweisung am Gerät voraus.

    Die Formulierungen der DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500) Kapitel 2.10 sind maßgebend.

    Die DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" (bisher BGI 720) gibt einen Überblick zum Thema.

    Der DGUV Grundsatz 308-008 „"Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" (bisher BGG/GUV-G 966) gibt das Niveau einer sinnvollen Unterweisung vor.

    Der Unternehmer hat mit Hilfe der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung festzustellen ob der Kenntnisstand seiner Beschäftigten ausreichend ist. Es wird vom Unternehmer verlangt, dass er Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, passend zu seiner betrieblichen Situation festlegt. Ereignet sich ein Unfall, so besteht schnell der Verdacht, dass die Maßnahmen (hier Schulungen und Unterweisungen) nicht ausreichend waren. Wird eine Unterweisung nach dem DGUV Grundsatz 308-008 (bisher BGG/GUV-G 966) durchgeführt, hat das Unternehmen gute Argumente gegen solche Vorwürfe.

    Es ist immer eine Unterweisung in grundsätzlichen Dingen und eine Einweisung am Gerät erforderlich. Dies geschieht üblicher Weise in einem Kurs nach dem DGUV Grundsatz 308-008 (bisher BGG/GUV-G 966) und der Einweisung am Gerät bei Übergabe.

    Empfehlung:

    • Stellen Sie anhand Ihrer Kenntnisse und der Vorschriften (DGUV Regel 100-500, DGUV Information 208-019) fest, ob die Kenntnisse Ihrer Beschäftigten ausreichend und diese persönlich geeignet sind um Hubarbeitsbühnen sicher zu bedienen. Berücksichtigen Sie dabei auch die spezielle betriebliche Situation, welche in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert ist.
    • Stellen Sie sicher, dass die Beschäftigten auch die notwendigen manuellen Fähigkeiten haben um solche Geräte sicher zu bedienen.
    • Wählen Sie bei Bedarf eine Schulung, welche nach den Vorgaben des DGUV Grundsatzes 308-008 (BGG/GUV-G 966) durchgeführt wird.
    • Anmerkung: IPAF zertifiziert und prüft Schulungszentren die solche Kurse anbieten. Es gibt auch weitere geeignete Ausbildungsstätten.
    • Stellen Sie sicher, dass eine sorgfältige Einweisung am jeweiligen Gerät durchgeführt wird und dokumentieren Sie dies.
    • Beauftragen Sie Ihre Beschäftigten schriftlich und dokumentieren Sie die durchgeführten Maßnahmen (Schulung, Unterweisung ...).
    • Erstellen Sie für die Bedienung von Hubarbeitsbühnen unter Berücksichtigung der speziellen betrieblichen Verhältnisse eine schriftliche Betriebsanweisung.
    • Sorgen Sie dafür, dass der Ausbildungsstand der beauftragten Personen auf einem aktuellen Stand gehalten wird.
  • 8. Darf man aus Hubarbeitsbühnen aus- oder übersteigen bzw. diese als Verkehrsweg benutzen?

    Das Aus- und Übersteigen auf angrenzende Bauteile ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Arbeitsbühne oder der Arbeitskorb dienen als Arbeitsplatz und sind keine Aufstiegshilfe, kein Aufzug und kein Kran.

    Das Verlassen des Geräts in erhöhter Position unter Berücksichtigung der zusätzlichen Risiken darf nur dann erfolgen, wenn eine spezielle schriftliche Gefährdungsbeurteilung zeigt, dass dies die sicherste und geeignetste Methode zur Erreichung des Arbeitsplatzes ist.

    Ist ein Auf-, Über- und Aussteigen aufgrund von Montagevorgängen, baulichen Konstruktionen etc. unabdingbar und die Gefahr anderweitig höher, kann dies in Ausnahmesituationen unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig sein.

    Voraussetzung für Aus- und Einstieg:

    • Durch die Aus- und Einstiegsmethode dürfen keine zusätzlichen dynamischen Kräfte entstehen. (Beispiel: durch Springen etc. beim Aus- und Einsteigen kann eine Teleskopbühne umkippen --> Peitschen / Wippeffekt).
    • Beauftragte Personen müssen für diese Situation anhand einer gesonderten Betriebsanweisung unterwiesen und geschult sein:
    • Gerätebenutzung nach Herstellerangaben und geltenden Standards
    • Einsatz von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen nach gängigen / geltenden Standards
    • Unterweisung zur Aus- und Einstiegsmethode gemäß projektspezifischer Arbeitsanweisung.
    • Das Gerät muss ausschließlich für diese Arbeiten zur Verfügung stehen und darf im Moment des Aus- und Einstiegs nicht bewegt werden. --> unbeabsichtigtes Betätigen der Steuerung ausschließen (z.B. Not-Aus)!
    • Eine zweite Person bleibt ständig im Korb und überwacht die ausgestiegene Person. Sie lädt die ausgestiegene Person an identischer Geräteposition wie beim Ausstieg wieder ein! (Lastmoment beachten!)
    • Rettungsgerätschaften werden im Arbeitskorb mitgeführt um eine Rettung durch eigene Mittel sicherstellen zu können.
    • Sicherstellung einer wirksamen Kommunikation zwischen Bodenpersonal und den in der Höhe arbeitenden Personen.
    • Beim Aus- und Einstieg: Sicherung durch PSA gegen Absturz z.B. unter Verwendung eines zweisträngigen Verbindungsmittels mit Falldämpfer und Systemlänge von max. 1.80m an einem ausreichend tragfähigen Anschlagpunkt (> 6 kN) am Bauwerk / Konstruktion (nicht am Korb!).
    • Der Bereich um die Hubarbeitsbühne muss frei von Fahrzeugverkehr sein.
    • Zwischen der Arbeitsbühne und dem angrenzenden Baukörper sollte stets ein vertikaler Abstand von mindestens 12 cm bestehen, um die Quetschgefahr bei der Geräte-Entlastung infolge Ausstieg aus dem Korb zu minimieren.
    • Der Arbeitskorb muss zudem beim Ausstiegsvorgang fixiert sein, so dass ein wegpendeln verhindert wird.
    • Durch Vorgesetzte ist ein geeigneter Anschlagpunkt auf dem Baukörper (Gebäude, Träger, Konstruktion etc.) festzulegen.
    • Weitere Informationen zur Gefährdungsermittlung, geeignete Geräte sowie eine Beschreibung des Aus- und Einstiegsvorgang sind hier zu finden.
  • 9. Welche Qualifikation benötigt ein Turmdrehkranführer in Deutschland?

    Die DGUV Vorschrift 52 "Krane" (bisher BGV D6) nennt die Voraussetzungen zum Führen von Kranen:

    "§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal

    • Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
    • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    • die körperlich und geistig geeignet sind,
    • die im Führen und Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und
    • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

    Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen."

    Daraus ergibt sich, dass der Unternehmer in Deutschland nach der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" Versicherte (Beschäftigte) mit dem selbständigen Führen von Kranen nur dann beschäftigen darf, wenn diese Personen darin unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben. Hinweise für die Auswahl geeigneter Personen und zu deren Unterweisung mit Befähigungsnachweis von Kranführern enthält der DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" (bisher BGG 921). Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen (Fahrzeugkrane und Turmdrehkrane) hat der Unternehmer den Kranführer schriftlich zu beauftragen.

    In der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" findet sich keine ausdrückliche Forderung nach einer "Ausbildung" des Turmdrehkranführers. Gefordert ist eine angemessene Unterweisung, diese sollte mindestens dem Niveau des DGUV Grundsatz 309-003 entsprechen. Zur Unterweisung gehört außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.

    Der Unternehmer muss sich die Befähigung zum Führen des Kranes nachweisen lassen.

    Ein Nachweis, dass Turmdrehkranführer die notwendige allgemeine Befähigung haben, ist die Qualifikation zum "geprüften Turmdrehkranführer" nach dem DGUV Grundsatz 309-003. Diese wird dringend empfohlen. Sie kann nur an den vom "Zulassungsausschuss für Prüfungsstätten von Maschinenführern in der Bauwirtschaft (ZUMBau)" zugelassenen Prüfungsstätten erworben werden. Informationen zur Prüfung und den einzelnen Prüfungsstätten finden Sie hier.

    Die schriftliche Beauftragung für das selbstständige Führen von Turmdrehkranen kann erst nach entsprechend betrieblicher Einweisung an dem speziellen Kran ausgesprochen werden. Die BG BAU stellt dazu in den "Bausteinen" das Formular F 701 zur Verfügung.

    Unverzichtbar ist vor Arbeitsbeginn eine Einweisung an der jeweiligen Baustelle. Dabei müssen die speziellen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.

    Hinweis: Im staatlichen Recht werden weitere Forderungen zum Umgang mit Arbeitsmitteln genannt. Die Betriebssicherheitsverordnung sowie die zugehörigen Regeln, insbesondere die TRBS 2111 sind zu beachten.

Be- und Verarbeiten von Baustoffen

  • 12. Welche Qualifizierung benötigen die Bediener von Autobetonpumpen?

    Bediener von Betonpumpen sind vom Unternehmer im Umgang mit Autobetonpumpen zu unterweisen. Die Befähigung ist dem Unternehmer gegenüber nachzuweisen. Zur Unterweisung gehören neben der theoretischen Wissensvermittlung die Vermittlung des einschlägigen Vorschriften und Regelwerkes, die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie die Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.
    Als Orientierungshilfe für den Unternehmer kann DGUV-Information 213-020 (bisher BGI 5044) "Auswahl und Qualifizierung von Betonpumpenmaschinisten" dienen. Es werden Maßstäbe vorgegeben, geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Qualifizierung zum Führen von Autobetonpumpen zu befähigen.
    Die BG RCI und einige Betonpumpenhersteller bieten Seminare an, die zur Unterstützung des Unternehmers die Qualifizierung von Betonpumpenmaschinisten und -maschinistinnen nach DGUV-Information 213-020 zum Ziel haben.

Schussapparate