
Zum PDF-Download: SARS-CoV-2 Schutzstandard Schulen
Aktualisierungen 25. September 2020:
• redaktionelle Änderungen
• Anpassung an die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel (Fassung 20. August 2020)
• Insbesondere wurden die Kapitel "Gefährdungsbeurteilung", "Lüftung", "Mund-Nase-Bedeckung" sowie "Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen" ergänzt bzw. konkretisiert
Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie bildet der SARSCoV-2 - Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). In der SARS-CoV-2 - Arbeitsschutzregel werden für den Zeitraum der Epidemie die Anforderungen der Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz hinsichtlich des Infektionsschutzes konkretisiert. Darauf aufbauend formuliert der vorliegende SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule branchenspezifische Empfehlungen zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
Fragen zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) sind an die für den Infektionsschutz zuständigen Gesundheitsämter, -behörden und -ministerien der einzelnen Bundesländer zu richten. Bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen in Schulen sind die landesspezifischen Empfehlungen und Vorgaben der Schulbehörden bzw. Bildungsministerien zu berücksichtigen. In vielen Bundesländern stellen die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ebenfalls landesspezifische Hilfen zur Verfügung:
Ziel der vorliegenden Schutzmaßnahmen ist es, die Sicherheit und Gesundheit aller am Schulleben Beteiligten zu gewährleisten, durch Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, den Schulbetrieb unter Berücksichtigung der besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen sicherzustellen sowie Schulschließungen zu vermeiden und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen.
Um diese Ziele zu erreichen, sollen bei der Festlegung und Umsetzung des schulischen Maßnahmenkonzeptes folgende Aspekte berücksichtigt werden. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich dabei aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG (TOP-Prinzip): technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.
Zudem sind die Schutzmaßnahmen sachgerecht miteinander zu verknüpfen (Paket):
Soweit die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und auch technische sowie organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar sind, sollen Mund-Nase-Bedeckungen getragen werden.
Die folgenden Schutzmaßnahmen richten sich an alle in der Schule befindlichen Personen wie Beschäftigte (Lehrpersonal, Verwaltungsangestellte, Hausmeisterinnen und Hausmeister), Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und Ehrenamtliche sowie externe Personen, die sich in der Schule aufhalten. Für Kinder in Horten sollen in Abhängigkeit von den räumlichen Voraussetzungen und der organisatorischen Einbindung die altersgerechten Regelungen aus den Schutzstandards Kindertagesbetreuung oder Schule umgesetzt werden. Die Rangfolge der beschriebenen Schutzmaßnahmen geht dabei von technischen über organisatorische bis zu personenbezogenen Maßnahmen.
In Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtungen und des zum Teil damit verbundenen Pflegebedarfs besondere Maßnahmen abzuleiten. Die Maßnahmen sind auf Grundlage der länderspezifischen Reglungen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Förderbedarfe zu treffen. Welche dieser Maßnahmen in der konkreten schulischen Situation sinnvoll und angezeigt sind, ist abhängig von der Beurteilung der vor Ort bestehenden Gefährdungen.
NEU: Ergänzende Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung in Schulen
NEU: CO2 App (IFA)
NEU: DGUV pluspunkt 3/2020
Coronavirus - Hinweise für den Kita- und Schulweg (PDF, 1,5 MB)
Handlungshilfen des Fachbereichs "Erste Hilfe" der DGUV
"Sichere Schule"
"Lernen und Gesundheit"
Infografik DGUV / BZgA zu Hygiene
Empfehlungen für das Homeoffice