Stand: 21. November 2022
Auf dieser Seite haben wir Ihnen Fragen und Antworten zusammengestellt, die in der Praxis regelmäßig vorkommen und übergreifend gelöst werden können.
Zum 01. Oktober 2022 ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 7. April 2023.
Die Corona-ArbSchV richtet sich an den Arbeitgeber und dient dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten. Im Gültigkeitszeitraum gilt sie somit für die Beschäftigten in Schulen, nicht aber für Schülerinnen und Schüler. Mit den Empfehlungen der DGUV soll darauf hingewirkt werden, dass ein zur Arbeitswelt gleichwertiges Schutzniveau auch für Schülerinnen und Schüler erreicht wird!
Mit den in § 1 Abs. 2 der Corona-ArbSchV genannten branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger sind das SARS-CoV-2 Maßnahmenkonzept Schule sowie die ergänzenden Empfehlungen zur Gefährdungsbeurteilung in Schulen der DGUV gemeint.
Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder die in der Anlage (der Corona-ArbSchV) bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen (§ 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV). Im Präsenzunterricht empfiehlt die DGUV
Ob FFP2-Masken für Lehrkräfte notwendig sind, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln; dabei sind auch Vorgaben der örtlichen Gesundheitsbehörden zu beachten.
Da die Corona-ArbSchV nicht für Schülerinnen und Schüler gilt, kann das Tragen von FFP2-Masken für Schülerinnen und Schüler in der Schule nur durch die Schulleitung (z. B. im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung) festgelegt werden, oder es wird allgemein im Land durch den Rahmenhygieneplan / das zuständige Kultusministerium / oder das zuständige Gesundheitsministerium / das Gesundheitsamt festgelegt. Ob ein Einverständnis der Eltern notwendig ist, sollte von der Schule mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden und dem zuständigen Kultusministerium vorab geklärt werden.
Grundsätzlich gilt: Bei der Festlegung und Umsetzung des schulischen Maßnahmenkonzeptes ergibt sich die Rangfolge der Schutzmaßnahmen aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG (TOP-Prinzip): technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Die Schutzmaßnahmen sind zudem sachgerecht miteinander zu verknüpfen (Paketlösung). Masken zählen zu personenbezogenen Maßnahmen. Das verpflichtende Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbarem Atemschutz in der Schule sollte erst in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen technischen und organisatorischen Maßnahmen (z. B. Abstand, Klassenteilung, Distanzunterricht, Lüften etc.) umgesetzt sind und das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken für nicht ausreichend gehalten wird. Wenn es im Einzelfall im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist, dann sollten die FFP2-Masken auch den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung gestellt werden. Für Grundschulkinder wird das Tragen von FFP2-Masken nicht empfohlen.
In Schulen sind Regelungen zum Tragen von und zum richtigen Umgang mit Masken (inkl. Tragepausen) festzulegen. Diese Regelungen sind den Schülerinnen, Schülern und den Lehrkräften im Rahmen einer Unterweisung nahezubringen. Sie gelten auch, wenn Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte FFP2-Masken privat mitbringen.
Bei der Nutzung einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske hat der Arbeitgebende den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn die Masken regelmäßig länger als 30 min pro Arbeitstag getragen werden.
Nach § 2 Abs. 3 der Corona ArbSchV muss der Arbeitsgeber seinen Beschäftigten Masken zur Verfügung stellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt.
Wenn entschieden wird, dass Schülerinnen und Schüler FFP2-Masken tragen müssen, sind diese seitens des Sachkostenträgers zur Verfügung zu stellen. Es wird empfohlen, dass der Sachkostenträger auch medizinische Gesichtsmasken den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stellt, sofern die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt.
Mit fachgerechtem Lüften leisten die Schulen einen entscheidenden und wirksamen Beitrag zur Sicherstellung einer gesunden Innenraumlufthygiene und damit auch zur Reduzierung des Infektionsrisikos durch virushaltige Aerosole. Das Umweltbundesamt (UBA) hat dazu Empfehlungen zum richtigen Lüften in Schulen erarbeitet.
Die Innenraumlufthygiene hat während der SARS-CoV-2-Epidemie an Bedeutung gewonnen. Die Konzentration möglicher vorhandener Viren in der Atemluft soll vermieden bzw. weitestgehend verringert werden, damit das Risiko einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 minimiert wird.
Zur Gewährleistung von gesundheitlich zuträglicher Atemluft und der Reduzierung von CO2 ist in Klassenräumen generell ein kontinuierlicher und effektiver Luftaustausch wichtig. Für einen Luftaustausch in den Räumen sorgen die freie Lüftung über Fenster oder der Einsatz raumlufttechnischer Anlagen (RLT).
Mobile Luftreiniger arbeiten im Umluftbetrieb. Daher sorgen sie nicht für den notwendigen Luftaustausch in Räumen, da sie keine Frischluft zuführen. Deshalb sind sie für die Lüftung von Klassenräumen nicht geeignet. Sie können lediglich als ergänzende Maßnahme eingesetzt werden, um die Virenlast in Räumen zu reduzieren, wenn nur eingeschränkte Lüftungsmöglichkeiten bestehen. Ein regelmäßiges Lüften muss in jedem Fall sichergestellt werden. Weitere Informationen hierzu unter der Frage "Ist der Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten in Schulräumen sinnvoll?".
Alle aktuellen Informationen zum Thema Lüften in der SARS-CoV-2-Epidemie hat die DGUV zusammengestellt. Weitere Informationen gibt das Umweltbundesamt.
Als Maß für die Beurteilung der Luftqualität und damit für die Festlegung des Lüftungsintervalls, wird die CO2-Konzentration im Raum herangezogen.
Entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Lüftung" (ASR A3.6) ist eine CO2-Konzentration bis zu 1.000 ppm akzeptabel. Kann die CO2-Konzentration im Mittel bei 1.000 ppm oder kleiner gehalten werden, dann gilt der Raum als ausreichend belüftet. In Zeiten der Epidemie sollte allerdings deutlich häufiger und intensiver gelüftet werden und die CO2-Konzentration von 1.000 ppm deutlich unterschritten werden.
Mit Hilfe der DGUV-App "CO2-Timer" oder ähnlicher Rechenprogramme kann der Verlauf der CO2-Konzentration in den Räumlichkeiten in Abhängigkeit von der Personenzahl und der Raumgröße abgeschätzt und der Zeitpunkt für eine Lüftungspause ermittelt werden. Eine Messung der CO2-Konzentration mit einer CO2 Ampel kann bei der Bestimmung der geeigneten Lüftungsintervalle unterstützen und auch bei der Veranschaulichung für die Kinder und Jugendlichen hilfreich sein.
Weitere Informationen:
Im KMK-Expertengespräch Lüften in Schulräumen (PM vom 24. September 2020) stimmten die beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler darin überein, dass der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte grundsätzlich nicht nötig sei, wenn Räume über Fenster ausreichend gelüftet werden können (vgl. Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 „Lüftung“). In Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (z.B. keine raumlufttechnische Anlage oder Fenster nur kippbar) kann der Luftaustausch z. B. durch die Installation von Zu- und Abluftanlagen erhöht werden. Auch kann dort alternativ der Einsatz von mobilen Luftreinigern als ergänzende Maßnahme zur Lüftung in Einzelfällen sinnvoll sein. Können Räume jedoch nicht gelüftet werden, sind diese Räume aus innenraumhygienischer Sicht nicht für den Unterricht geeignet und können auch nicht durch Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten ertüchtigt werden.
Mobile Luftreinigungsgeräte können weder CO2 (Kohlendioxid) oder andere Stoffe in der Luft noch Feuchte- und Wärmelasten abführen. Deswegen sind mobile Luftreinigungsgeräte keinesfalls ein Ersatz, sondern allenfalls als Ergänzung zum aktiven Lüften geeignet. Beim ergänzenden Einsatz von diesen Geräten in Klassenräumen sind u. a. folgende Punkte zu beachten:
Weitere Informationen:
Ein Luftreiniger mit UV-C-Strahlung kann sinnvoll sein, hier muss jedoch sichergestellt sein, dass weder die UV-C-Strahlung selbst noch durch die Strahlung evtl. entstehende gesundheitsgefährdenden Stoffe (z. B. Ozon oder Stickoxide) nach außen dringen können. Beim Betrieb solcher Geräte sind stets die Herstellerangaben zu beachten und sie dürfen daher nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
In Schulen dürfen durch den Einsatz von Luftreinigern mit UV-C-Strahlung keine zusätzlichen Gefährdungen für Schülerinnen, Schüler und Beschäftigte entstehen. Grundsätzlich ist beim Einsatz dieser Geräte – wie bei jedem anderen Gerät auch – das kindliche Verhalten bei der Beurteilung der Gefährdungen mit zu berücksichtigen.
Gerätegehäuse von Luftreinigern mit UV-C-Strahlung sollten entsprechend der schulischen Nutzung sicher und mit einem Sabotagealarm ausgestattet sein.
Richtwerte für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur enthält die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 "Raumtemperaturen" in Tabelle 1. Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll bei leichter, sitzender Tätigkeit +20 Grad C betragen. Eine Abweichung nach unten ist möglich, wenn zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, siehe dazu Abschnitt 4.2 (2) dieser ASR. Vorgaben in der ASR sind keine verpflichtenden Werte, der verantwortliche Unternehmer kann aber bei Erfüllung dieser Anforderungen davon ausgehen, die verpflichtende Anforderung nach gesundheitlich zuträglicher Raumtemperatur aus der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen.
Es ist technisch kaum möglich, einen Raum bei niedrigen Außentemperaturen auch während der Lüftungspausen gleichbleibend bei einer Raumtemperatur von +20 Grad C zu halten. Bei einer richtig durchgeführten Stoßlüftung sinkt die Temperatur im Raum aber nur kurzfristig um 2-3 Grad Celsius, dies wird schnell wieder durch die in Wänden, Decken und Böden gespeicherte Wärme ausgeglichen. Daher ist es möglich, durch die in Abschnitt 4.2 (2) genannten Maßnahmen eine kurzzeitige Unterschreitung der Raumtemperatur zu kompensieren. Dazu gehört u. a. das Tragen geeigneter wärmender Kleidung während der Lüftungspausen, die ja ohnehin vorhanden ist, da die Schülerinnen und Schüler sie auf dem Schulweg tragen.
Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes beschreiben ausreichendes und fachgerechtes Lüften in Schulen. In der kalten Jahreszeit ist es weder notwendig noch ratsam, während des Unterrichts ständig die Fenster zu öffnen, und sei es auch nur in Kippstellung. Daneben sollten Heizungsanlagen grundsätzlich auf etwas höhere Temperaturen ausgelegt werden, da bei überwiegend sitzender Tätigkeit häufig etwas höhere Lufttemperaturen gewünscht werden, als sie in Tabelle 1 der ASR A3.5 angegeben sind.
Basierend auf den genannten Fakten muss der Sachkostenträger im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung für den äußeren Schulbereich abwägen, ob ein Abweichen vom Lüftungsgebot oder eine kurzfristige Unterschreitung der Raumtemperatur beim Lüften das höhere Risiko für die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler darstellt. Ausreichende Lüftung ist nach einhelliger Fachmeinung der beste Weg, eine gute Innenraumlufthygiene sicherzustellen und damit auch die Konzentration virenbelasteter Aerosole in Arbeits- und Unterrichtsräumen zu minimieren. Gesundheitsschäden durch eine kurzfristige Unterschreitung der Raumtemperatur während der erforderlichen Lüftungspausen sind bislang nicht bekannt.
Daher ist aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung eine kurzzeitige Unterschreitung der Raumtemperatur während der Lüftungspausen und ein damit ggf. verbundenes Gefühl der Unbehaglichkeit durch die Nutzerinnen und Nutzer des Raumes zu tolerieren.
Handhygiene ist ein weiterer sinnvoller Baustein zum Infektionsschutz.
In der Schule sollen sowohl die Beschäftigten als auch die Schülerinnen und Schüler ihre Hände vor der Essensaufnahme, vor dem Unterrichtsbeginn, nach einem Toilettenbesuch, nach Pausen oder bei sonstigen offensichtlichen Kontaminationen der Hände (z. B. Niesen, Schnäuzen oder Husten) nach den allgemeinen hygienischen Regeln mit Wasser und hautschonender Flüssigseife waschen. Eine regelmäßige Handhygiene aller Beteiligten ist eine wirksame Maßnahme des Infektionsschutzes.
Plakate und Aufkleber zum richtigen Händewaschen hält die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bereit, z.B. das Plakat "Richtiges Händewaschen für Grundschulen".
Und: Zum Händewaschen bedarf es keiner desinfizierenden Seife. Nach dem Händewaschen soll die Haut zudem keinesfalls zusätzlich desinfiziert werden!
Wir empfehlen für die Handhygiene in Bildungseinrichtungen im Regelfall die Nutzung von Wasser und Flüssigseife aus folgenden Gründen:
Wo keine Möglichkeit besteht, sich die Hände mit Wasser und Flüssigseife zu reinigen, kann im Einzelfall das Aufstellen von Desinfektionsmittelspendern eine Option sein. Dringend abzuraten ist, dass Schülerinnen und Schüler Desinfektionsmittel in die Schule mitnehmen.
Um Hautirritationen und -schädigungen durch häufiges Händewaschen vorzubeugen und die Regeneration der Hautbarriere zu unterstützen, ist eine geeignete Hautpflege sinnvoll. Eine feuchtigkeitsspendende und rückfettende Creme, die nach der Handreinigung und bei Bedarf benutzt wird, ist für die Hautpflege geeignet.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, wie häufig die Hände gewaschen werden und ob bereits Hauterkrankungen durch häufiges Händewaschen aufgetreten sind. In Abhängigkeit vom Ergebnis kann die Bereitstellung von Hautpflegeprodukten durch den Unternehmer, z.B. in Spendern an den Händewaschplätzen, sinnvoll oder sogar erforderlich sein. Wichtig ist, bei dieser Fragestellung den Betriebsarzt mit einzubeziehen. Er kann bei Bedarf auch bei der Erstellung eines Hautschutzplans – der zwischen Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege unterscheidet – unterstützen.
Die Tätigkeit als Schülerin oder Schüler bzw. Lehrkraft bedingt zunächst keine höhere Gefährdung in Bezug auf die Haut durch häufigeres Händewaschen. Deshalb ist der Sachkostenträger an Schulen nicht verpflichtet, Hautpflegeprodukte zur Verfügung zu stellen. Es wird jedoch empfohlen, Maßnahmen zur Hautpflege in die schulischen Hygienepläne aufzunehmen und wenn möglich auch entsprechende Produkte zur Verfügung zu stellen. Die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihre Erziehungsberechtigten sowie die Lehrkräfte sollten auf die Bedeutung der unterstützenden Hautpflege hingewiesen werden. Den Schülerinnen und Schülern steht es natürlich frei, ihre eigenen Hautpflegeprodukte mitzubringen und anzuwenden.
Liegt bei einem Schüler bzw. einer Schülerin oder einer Lehrkraft eine Vorerkrankung (wie beispielsweise eine atopische Disposition oder eine Neurodermitis (atopisches Ekzem)) vor, ist diese Disposition / Erkrankung nicht tätigkeitsbedingt, d. h. sie wurde nicht durch den Unterricht verursacht. Demzufolge können keine Maßnahmen seitens des Unternehmers eingefordert werden und es können auch keine Leistungen vom Unfallversicherungsträger bezogen werden.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Grundsätzlich steht der Besuch von Schülerinnen und Schüler von allgemein- oder berufsbildenden Schulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob ein Versicherungsfall (§ 8 Arbeitsunfall SGB VII) vorliegt, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen zum Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler finden Sie hier:
Versicherungsschutz von Schülerinnen und Schülern
Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen
Coronavirus - Hinweise für den Kita- und Schulweg
"Lernen und Gesundheit" - Unterrichtsmaterialien zu Corona-Themen
BMAS - Fragen und Antworten zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
RKI: Sonderseite COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2)
BZgA: Materialien und Medien rund um das Coronavirus und die Corona-Schutzimpfung