Stand: 03. Dezember 2021
Auf dieser Seite haben wir Ihnen Fragen und Antworten zusammengestellt, die in der Praxis regelmäßig vorkommen und übergreifend gelöst werden können. Ergänzende Infos finden Sie auf den länderspezifischen Seiten.
Die Corona-ArbSchV richtet sich an den Arbeitgeber und dient dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten. Im Gültigkeitszeitraum bis zum 19.03.2022 gilt sie somit für die Beschäftigten in Schulen, nicht aber für Schülerinnen und Schüler. Mit den Empfehlungen in dem aktuell ergänzten SARS-CoV-2 Schutzstandard Schule der DGUV soll darauf hingewirkt werden, dass ein zur Arbeitswelt gleichwertiges Schutzniveau auch für Schülerinnen und Schüler erreicht wird.
Masken sollen in Schulen getragen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Schutz aller Personen in der Schule durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend ist. Zu diesen technischen und organisatorischen Maßnahmen zählen eine geringere Raumbelegung und die durchgängige Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m, die im Regelbetrieb in Schulen in der Regel nicht umsetzbar sein werden.
Im Präsenzunterricht empfiehlt daher die DGUV
Ob FFP2-Masken für Lehrkräfte notwendig sind, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. FFP2-Masken können dann sinnvoll sein, wenn ein Schutz der Beschäftigten durch Mund-Nase-Schutz nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig sind. Dabei sind auch Vorgaben der örtlichen Gesundheitsbehörden zu beachten.
Da die Corona-ArbSchV nicht für Schülerinnen und Schüler gilt, kann das Tragen von FFP2-Masken für Schülerinnen und Schüler in der Schule nur durch die Schulleitung (z. B. im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung) festgelegt werden, oder es wird allgemein im Land durch den Rahmenhygieneplan / das zuständige Kultusministerium / oder das zuständige Gesundheitsministerium / das Gesundheitsamt festgelegt. Ob ein Einverständnis der Eltern notwendig ist, sollte von der Schule mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden und dem zuständigen Kultusministerium vorab geklärt werden.
Grundsätzlich gilt: Bei der Festlegung und Umsetzung des schulischen Maßnahmenkonzeptes ergibt sich die Rangfolge der Schutzmaßnahmen aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG (TOP-Prinzip): technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Die Schutzmaßnahmen sind zudem sachgerecht miteinander zu verknüpfen (Paketlösung). Masken zählen zu personenbezogenen Maßnahmen. Das verpflichtende Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbarem Atemschutz in der Schule sollte erst in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen technischen und organisatorischen Maßnahmen (z. B. Abstand, Klassenteilung, Distanzunterricht, Lüften etc.) umgesetzt sind und das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken für nicht ausreichend gehalten wird. Wenn es im Einzelfall im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist, dann sollten die FFP2-Masken auch den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung gestellt werden. Für Grundschulkinder wird das Tragen von FFP2-Masken im Unterricht nicht empfohlen.
In Schulen sind Regelungen zum Tragen von und zum richtigen Umgang mit Masken (inkl. Tragepausen) festzulegen. Diese Regelungen sind den Schülerinnen, Schülern und den Lehrkräften im Rahmen einer Unterweisung nahezubringen. Sie gelten auch, wenn Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte FFP2-Masken privat mitbringen.
Bei der Nutzung einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske hat der Arbeitgebende den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn die Masken regelmäßig länger als 30 min pro Arbeitstag getragen werden.
Für die Beschäftigten sind die länderbezogenen Regelungen zu beachten!
Wenn entschieden wird, dass Schülerinnen und Schüler FFP2-Masken tragen müssen, sollten diese seitens des Sachkostenträgers zur Verfügung gestellt werden. Es wird empfohlen, dass der Sachkostenträger auch medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellt.
Nein, Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch. Im inneren Schulbereich gelten die Regelungen des staatlichen Arbeitsschutzrechts mit wenigen Ausnahmen (z. B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung) nur für die Beschäftigten der Schule, nicht jedoch für die Schülerinnen und Schüler.
Wenn Schülerinnen und Schüler mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen FFP2-Masken tragen sollen, wird den Eltern / Personensorgeberechtigten empfohlen, den behandelnden Arzt zu konsultieren.
Die DGUV stellt folgende Informationen zur Verfügung:
Des Weiteren gibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) auf dem Portal "Kindergesundheit" Hinweise zur korrekten Nutzung von Masken bei Kindern oder unter www.infektionsschutz.de.
Der Arbeitgebende hat im Rahmen der (tätigkeitsbezogenen) Gefährdungsbeurteilung Tragezeiten und Erholungszeiten festzulegen. Hierbei sollten Faktoren wie z. B. die Arbeitsschwere, Arbeitsbedingungen sowie persönliche Faktoren der Trägerin bzw. des Trägers berücksichtigt und ein Arbeitsmediziner bzw. eine Arbeitsmedizinerin in die Beurteilung mit einbezogen werden. Bei der Nutzung von Masken soll darauf geachtet werden, dass ausreichende Erholungszeiten vorgesehen werden.
Der Wechsel einer Maske sollte nach maximal einer Arbeitsschicht erfolgen; mindestens sollte aber ein täglicher Wechsel gewährleistet sein. Ggf. ist ein früherer Wechsel erforderlich, wenn die Maske durchfeuchtet, kontaminiert oder verschmutzt ist.
Mund-Nase-Bedeckung
Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) sind textile Bekleidungsgegenstände, die mindestens Nase und Mund bedecken und die geeignet sind, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren. MNB dienen dem Fremd-schutz. Sie sind weder Medizinprodukte noch Persönliche Schutzausrüstung (PSA).
Hinweis: Eine MNB ist kein Ersatz für Mund-Nase-Schutz/medizinische Gesichtsmaske (MNS) oder eine Atemschutzmaske.
(Quelle: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel 2.3)
Mund-Nase-Schutz / Medizinische Gesichtsmasken
Mund-Nase-Schutz / medizinische Gesichtsmasken (MNS, zum Beispiel nach DIN EN 14683) sind Medizinprodukte und unterliegen damit dem Medizinprodukterecht. Sie bieten einen definierten Fremdschutz und schützen Dritte vor der Exposition gegenüber möglicherweise infektiösen Tröpfchen desjenigen, der den MNS trägt. MNS muss einem Zertifizierungsverfahren unterzogen worden sein.
(Quelle: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel 2.4)
Den Beschäftigten wie z. B. Lehrkräfte, Schulverwaltungsfachkräfte und technisches Personal muss nach § 4 der Corona-ArbSchV mindestens zweimal wöchentlich kostenfrei ein Test angeboten werden, sofern sie nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.
Hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler sind die länderspezifischen Regelungen zu beachten. Für die Teilnahme am Präsenzunterricht wird weiterhin empfohlen, dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte zweimal wöchentlich mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden.
Wie alle persönlichen Gesundheitsmaßnahmen gehören auch Testungen zum privaten und daher grundsätzlich unversicherten Lebensbereich. Ausnahmsweise können Testungen dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie einen engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen. Testungen im organisatorischen Verantwortungsbereich von Kindertagesstätten, Schulen oder Hochschulen fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Test in der Schule durch dafür abgestelltes Schulpersonal erfolgt oder ältere Schülerinnen und Schüler im Unterricht einen Selbsttest durchführen. Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer, soweit diese nicht als verbeamtete Personen versicherungsfrei sind, sowie sonstiges mit dieser Aufgabe betrautes Personal der Einrichtungen stehen unter Versicherungsschutz, wenn sie die Tests bei den Kindern durchführen.
Ob ein Versicherungsfall (§ 8 Arbeitsunfall SGB VII) vorliegt, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen zum Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler finden Sie hier:
Verbindliche Testkonzepte legen die zuständigen Länderministerien fest. Darüber hinaus ist die Corona-Schutzverordnung bzw. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.
Grundsätzlich wird der Einsatz von Antigen-Schnelltests in Bildungseinrichtungen als ein zusätzlicher Mosaikbaustein zu den bisherigen SARS-CoV-2 Schutzmaßnahmen (AHA+L+A) befürwortet.
Testungen sind sinnvoll, wenn diese entsprechend der Inzidenzlage und vor dem Hintergrund eines sinnvollen Ressourceneinsatzes konsequent (keine Ausnahmen), regelmäßig und niedrigschwellig durchgeführt werden, um die Chance zu erhöhen, asymptomatisch erkrankte Personen zu identifizieren, Nachverfolgungen sicher zu stellen, Hotspots entgegenzuwirken und die Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch (Probeentnahme durch fachkundiges / unterwiesenes Personal)
Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests)
Ja, wenn die Durchführung nach den Angaben in der Gebrauchsanweisung stattfindet und eine Aufsicht gewährleistet ist. Auf Grundlage der GefStoffV ist grundsätzlich vor der Tätigkeit mit Gefahrstoffen auch in der Schule eine Gefährdungsbeurteilung durch die verantwortliche Schulleitung durchzuführen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Kennzeichnung nach dem GHS-System (Globally Harmonized System) mit den Gefahrenpiktogrammen stellt hierfür im Rahmen der Informationsbeschaffung eine wesentliche Informationsquelle dar, ebenso wie das Sicherheitsdatenblatt und die Gebrauchsanweisung des Herstellers. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss für den jeweiligen konkreten Anwendungsfall Art, Ausmaß und Dauer der zu erwartenden Exposition ermittelt und beurteilt werden. Auf Basis dieser Gefährdungsbeurteilung müssen dann die erforderlichen konkreten Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.
Für die Beurteilung des Risikos für die Schülerinnen und Schüler bei der Nutzung von Selbsttests sind zwei Gesichtspunkte zu beachten: Die gefährliche Eigenschaft des Gefahrstoffes (Einstufung) auf der einen Seite und die Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens aufgrund der verwendeten Mengen und der Verwendungsbedingungen auf der anderen Seite. Auf die Pufferlösung im Schnelltest bezogen bedeutet dies, dass dieser zwar eine Gefahr innewohnt, dass aber auf Grund der geringen Menge die Schulleitung bei ihrer Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommen kann, dass nur eine geringe Gefährdung besteht (weiterführende Hinweise siehe auch § 6 Abs. 13 GefStoffV und Abschnitt 6.2 TRGS 400). In diesem Fall sieht die TRGS 400 eine Reihe von Erleichterungen vor, z. B. muss keine Betriebsanweisung erstellt werden und es ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich.
Beispielweise kann die Gefahr verglichen werden mit der Gefährdung bei der Anwendung von Handspülmitteln oder Sekundenkleber. Diese enthalten auch gefährliche Stoffe, aber auf Grund der geringen Mengen besteht bei bestimmungsgemäßer Anwendung nur ein geringes Risiko eines Körperschadens. Eine hautsensibilisierende Wirkung eines Inhaltsstoffes der Pufferlösung kann nicht wirksam werden, nur wenn das Röhrchen kurze Zeit geöffnet wird. Selbst wenn man dabei einen Tropfen auf die Haut bekommt, wird dies nicht zu einer Sensibilisierung führen, wenn man sofort die Hände wäscht.
Eine Gefahr kann bei falscher Anwendung bestehen. Für die Fälle, in denen die Flüssigkeit versehentlich mit Haut oder Augen in Kontakt kommt, sollen die betroffenen Stellen mit Wasser abgespült werden. Bei Augenkontakt sollte sicherheitshalber ein Augenarzt aufgesucht werden. Durch eine angemessene Unterweisung und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler sollen solche Fälle soweit wie möglich vermieden werden.
Die Corona-ArbSchV regelt, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen Test anbieten muss.
Das Infektionsschutzgesetz regelt darüber hinaus, dass Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Dafür müssen sie einen Nachweis mit sich führen, bereit halten oder beim Arbeitgeber hinterlegen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen (3-G Regelung) durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.
Ebenso sind auch die Corona-Schutzverordnungen bzw. Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen der jeweiligen Bundesländer zu beachten. Danach können Corona-Tests für alle am Präsenzunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte verpflichtend sein.
Bund und Länder weisen in ihrem Beschluss vom 03.03.2021 eindringlich darauf hin, dass ein positiver Schnell- oder Selbsttest eine sofortige Isolation sowie zwingend eine Bestätigung des Testergebnisses durch einen PCR-Test erfordert.
Verbindliche Testkonzepte legen die zuständigen Länderministerien fest. Darüber hinaus ist die Corona-Schutzverordnung bzw. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.
Ein positives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests stellt zunächst einen Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion dar. Es ist jedoch noch keine Diagnose einer SARS-CoV-2-Infektion. Diese Diagnose kann erst durch einen nachfolgenden PCR-Test sowie die ärztliche Beurteilung bestätigt werden oder eben auch nicht. Das Gleiche gilt, wenn Schnelltests in Gruppen durchgeführt werden und ein positives Ergebnis aufgetreten ist.
Für den Umgang mit positiven Ergebnissen sollten die Schulleitungen Prozessabläufe festlegen. Beispielweise sollten in der Schule positiv getestete Personen sich ab Bekanntwerden des Testergebnisses in Isolation begeben. Hierbei ist je nach Alter der Schülerinnen und Schüler eine Aufsicht zu gewährleisten. Eine zeitnahe Abholung durch die Personensorgeberechtigten ist in die Wege zu leiten. Die Nutzung des ÖPNV für den Weg in das häusliche Umfeld ist zu vermeiden.
Die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen bei einer festgestellten SARS-CoV-2 Infektion, obliegt den für den Infektionsschutz zuständigen Behörden vor Ort (z. B. dem Gesundheitsamt).
Mit fachgerechtem Lüften leisten die Schulen einen entscheidenden und wirksamen Beitrag zur Reduzierung des Infektionsrisikos durch virushaltige Aerosole. Das Umweltbundesamt (UBA) hat eine Handreichung zum richtigen Lüften in Schulen erarbeitet; darin geben Expertinnen und Experten für Innenraumlufthygiene Empfehlungen, wie das Risiko, sich mit dem Coronavirus in Schulen zu infizieren, reduziert werden kann.
Die Innenraumlufthygiene hat während der SARS-CoV-2-Epidemie an Bedeutung gewonnen. Die Konzentration möglicher vorhandener Viren in der Atemluft soll vermieden bzw. weitestgehend verringert werden, damit das Risiko einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 minimiert wird. Dafür ist ein kontinuierlicher, effektiver Luftaustausch wichtig, durch den die in dem Raum befindlichen Infektionserreger ebenso wie auch das Kohlendioxid (CO2) nach außen befördert werden und frische Atemluft in den Raum gelangt. Für einen Luftaustausch in den Räumen sorgen die freie Lüftung über Fenster oder der Einsatz raumlufttechnischer Anlagen (RLT).
Mobile Luftreiniger arbeiten im Umluftbetrieb. Daher sorgen sie nicht für den notwendigen Luftaustausch in Räumen, da sie keine Frischluft zuführen. Deshalb sind sie für die Lüftung von Klassenräumen nicht geeignet. Sie können lediglich als ergänzende Maßnahme eingesetzt werden, um die Virenlast in Räumen zu reduzieren, wenn nur eingeschränkte Lüftungsmöglichkeiten bestehen. Ein regelmäßiges Lüften muss in jedem Fall sichergestellt werden. Weitere Informationen hierzu unter der Frage "Ist der Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten in Schulräumen sinnvoll?".
Alle aktuellen Informationen zum Thema Lüften in der SARS-CoV-2-Epidemie hat die DGUV auf einer Sonderseite (#LüftenHilft) zusammengestellt. Weitere Informationen gibt das Umweltbundesamt auch in einer Handreichung.
Als Maß für die Beurteilung der Luftqualität und damit für die Festlegung des Lüftungsintervalls, wird die CO2-Konzentration im Raum herangezogen.
Entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Lüftung" (ASR A3.6) ist eine CO2-Konzentration bis zu 1.000 ppm akzeptabel. Kann die CO2-Konzentration im Mittel bei 1.000 ppm oder kleiner gehalten werden, dann gilt der Raum als ausreichend belüftet. In Zeiten der Epidemie sollte allerdings deutlich häufiger und intensiver gelüftet werden und die CO2-Konzentration von 1.000 ppm deutlich unterschritten werden.
Mit Hilfe der DGUV-App "CO2-Timer" oder ähnlicher Rechenprogramme kann der Verlauf der CO2-Konzentration in den Räumlichkeiten in Abhängigkeit von der Personenzahl und der Raumgröße abgeschätzt und der Zeitpunkt für eine Lüftungspause ermittelt werden. Eine Messung der CO2-Konzentration mit einer CO2 Ampel kann bei der Bestimmung der geeigneten Lüftungsintervalle unterstützen und auch bei der Veranschaulichung für die Kinder und Jugendlichen hilfreich sein.
Weitere Informationen:
Im KMK-Expertengespräch Lüften in Schulräumen (PM vom 24. September 2020) stimmten die beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler darin überein, dass der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte grundsätzlich nicht nötig sei, wenn Räume über Fenster ausreichend gelüftet werden können (vgl. Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 „Lüftung“). In Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (z.B. keine raumlufttechnische Anlage oder Fenster nur kippbar) kann der Luftaustausch z. B. durch die Installation von Zu- und Abluftanlagen erhöht werden. Auch kann dort alternativ der Einsatz von mobilen Luftreinigern als ergänzende Maßnahme zur Lüftung in Einzelfällen sinnvoll sein. Können Räume jedoch nicht gelüftet werden, sind diese Räume aus innenraumhygienischer Sicht nicht für den Unterricht geeignet und können auch nicht durch Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten ertüchtigt werden.
Mobile Luftreinigungsgeräte können weder CO2 (Kohlendioxid) oder andere Stoffe in der Luft noch Feuchte- und Wärmelasten abführen. Deswegen sind mobile Luftreinigungsgeräte keinesfalls ein Ersatz, sondern allenfalls als Ergänzung zum aktiven Lüften geeignet. Beim ergänzenden Einsatz von diesen Geräten in Klassenräumen sind u. a. folgende Punkte zu beachten:
Weitere Informationen:
Ein Luftreiniger mit UV-C-Strahlung kann sinnvoll sein, hier muss jedoch sichergestellt sein, dass weder die UV-C-Strahlung selbst noch durch die Strahlung evtl. entstehende gesundheitsgefährdenden Stoffe (z. B. Ozon oder Stickoxide) nach außen dringen können. Beim Betrieb solcher Geräte sind stets die Herstellerangaben zu beachten und sie dürfen daher nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
In Schulen dürfen durch den Einsatz von Luftreinigern mit UV-C-Strahlung keine zusätzlichen Gefährdungen für Schülerinnen, Schüler und Beschäftigte entstehen. Grundsätzlich ist beim Einsatz dieser Geräte – wie bei jedem anderen Gerät auch – das kindliche Verhalten bei der Beurteilung der Gefährdungen mit zu berücksichtigen.
Gerätegehäuse von Luftreinigern mit UV-C-Strahlung sollten entsprechend der schulischen Nutzung sicher und mit einem Sabotagealarm ausgestattet sein.
Richtwerte für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur enthält die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 "Raumtemperaturen" in Tabelle 1. Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll bei leichter, sitzender Tätigkeit +20 Grad C betragen. Eine Abweichung nach unten ist möglich, wenn zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, siehe dazu Abschnitt 4.2 (2) dieser ASR. Vorgaben in der ASR sind keine verpflichtenden Werte, der verantwortliche Unternehmer kann aber bei Erfüllung dieser Anforderungen davon ausgehen, die verpflichtende Anforderung nach gesundheitlich zuträglicher Raumtemperatur aus der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen.
Es ist technisch kaum möglich, einen Raum bei niedrigen Außentemperaturen auch während der Lüftungspausen gleichbleibend bei einer Raumtemperatur von +20 Grad C zu halten. Bei einer richtig durchgeführten Stoßlüftung sinkt die Temperatur im Raum aber nur kurzfristig um 2-3 Grad Celsius, dies wird schnell wieder durch die in Wänden, Decken und Böden gespeicherte Wärme ausgeglichen. Daher ist es möglich, durch die in Abschnitt 4.2 (2) genannten Maßnahmen eine kurzzeitige Unterschreitung der Raumtemperatur zu kompensieren. Dazu gehört u. a. das Tragen geeigneter wärmender Kleidung während der Lüftungspausen, die ja ohnehin vorhanden ist, da die Schülerinnen und Schüler sie auf dem Schulweg tragen.
Die Handreichung des Umweltbundesamtes beschreibt ausreichendes und fachgerechtes Lüften in Schulen. In der kalten Jahreszeit ist es weder notwendig noch ratsam, während des Unterrichts ständig die Fenster zu öffnen, und sei es auch nur in Kippstellung. Daneben sollten Heizungsanlagen grundsätzlich auf etwas höhere Temperaturen ausgelegt werden, da bei überwiegend sitzender Tätigkeit häufig etwas höhere Lufttemperaturen gewünscht werden, als sie in Tabelle 1 der ASR A3.5 angegeben sind.
Basierend auf den genannten Fakten muss der Sachkostenträger im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung für den äußeren Schulbereich abwägen, ob ein Abweichen vom Lüftungsgebot der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel oder eine kurzfristige Unterschreitung der Raumtemperatur beim Lüften das höhere Risiko für die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler darstellt. Ausreichende Lüftung ist nach einhelliger Fachmeinung der beste Weg, die Konzentration virenbelasteter Aerosole in Arbeits- und Unterrichtsräumen zu minimieren und damit die Übertragung von COVID-19 zu verhindern. Gesundheitsschäden durch eine kurzfristige Unterschreitung der Raumtemperatur während der erforderlichen Lüftungspausen sind bislang nicht bekannt.
Daher ist aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung eine kurzzeitige Unterschreitung der Raumtemperatur während der Lüftungspausen und ein damit ggf. verbundenes Gefühl der Unbehaglichkeit durch die Nutzerinnen und Nutzer des Raumes zu tolerieren.
Die SARS-CoV-2 – Arbeitsschutzregel sieht als mögliche technische Schutzmaßnahme u. a. die Installation von Abtrennungen vor. Hierbei sind Abtrennungen aus transparentem Material zu bevorzugen, um erforderlichen Sichtkontakt und ausreichende Beleuchtungsverhältnisse sicherzustellen. Wie im SARS-CoV-2 Schutzstandard Schulen beschrieben, kann in der Schule das Aufstellen von transparenten Abtrennungen in besonderen Fällen sinnvoll sein (z. B. Schulsekretariat, Essensausgabe). In Klassenräumen wird das Aufstellen von transparenten Abtrennungen im Regelbetrieb aus folgenden Gründen für nicht geeignet gehalten:
Der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme über die Luft durch Tröpfchen und Aerosole. Eine Kontaktübertragung (Schmierinfektion) über Oberflächen und dann Hände kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, sodass die Handhygiene neben den Regeln "Abstand halten" und erforderlichenfalls "Tragen von Mund-Nase-Bedeckung" ein weiterer sinnvoller Baustein zum Infektionsschutz ist.
In der Schule sollen sowohl die Beschäftigten als auch die Schülerinnen und Schüler ihre Hände vor der Essensaufnahme, vor dem Unterrichtsbeginn, nach einem Toilettenbesuch, nach Pausen oder bei sonstigen offensichtlichen Kontaminationen der Hände (z. B. Niesen, Schnäuzen oder Husten) nach den allgemeinen hygienischen Regeln mit Wasser und hautschonender Flüssigseife waschen. Die Anlässe für das Händewaschen unterscheiden sich demzufolge nicht vom bisherigen Schulalltag. Wichtig ist außerdem, dass mit den Händen nicht in das Gesicht gefasst wird.
Plakate und Aufkleber zum richtigen Händewaschen hält die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bereit, z.B. das Plakat "Richtiges Händewaschen für Grundschulen".
Und: Zum Händewaschen bedarf es keiner desinfizierenden Seife. Nach dem Händewaschen soll die Haut zudem keinesfalls zusätzlich desinfiziert werden!
SARS-CoV-2 wird sowohl durch eine gründliche Reinigung mit Wasser und Flüssigseife, als auch mit mindestens begrenzt viruzid wirkenden Desinfektionsmitteln inaktiviert.
Wir empfehlen jedoch für Bildungseinrichtungen im Regelfall die Nutzung von Wasser und Flüssigseife aus folgenden Gründen:
Wo keine Möglichkeit besteht, sich die Hände mit Wasser und Flüssigseife zu reinigen, kann im Einzelfall das Aufstellen von Desinfektionsmittelspendern eine Option sein. Dringend abzuraten ist, dass Schülerinnen und Schüler Desinfektionsmittel in die Schule mitnehmen.
Um Hautirritationen und -schädigungen durch häufiges Händewaschen vorzubeugen und die Regeneration der Hautbarriere zu unterstützen, ist eine geeignete Hautpflege sinnvoll. Eine feuchtigkeitsspendende und rückfettende Creme, die nach der Handreinigung und bei Bedarf benutzt wird, ist für die Hautpflege geeignet.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, wie häufig die Hände gewaschen werden und ob bereits Hauterkrankungen durch häufiges Händewaschen aufgetreten sind. In Abhängigkeit vom Ergebnis kann die Bereitstellung von Hautpflegeprodukten durch den Unternehmer, z.B. in Spendern an den Händewaschplätzen, sinnvoll oder sogar erforderlich sein. Wichtig ist, bei dieser Fragestellung den Betriebsarzt mit einzubeziehen. Er kann bei Bedarf auch bei der Erstellung eines Hautschutzplans – der zwischen Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege unterscheidet – unterstützen.
Die Tätigkeit als Schülerin oder Schüler bzw. Lehrkraft bedingt zunächst keine höhere Gefährdung in Bezug auf die Haut durch häufigeres Händewaschen. Deshalb ist der Sachkostenträger an Schulen nicht verpflichtet, Hautpflegeprodukte zur Verfügung zu stellen. Es wird jedoch empfohlen, Maßnahmen zur Hautpflege in die schulischen Hygienepläne aufzunehmen und wenn möglich auch entsprechende Produkte zur Verfügung zu stellen. Die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihre Erziehungsberechtigten sowie die Lehrkräfte sollten auf die Bedeutung der unterstützenden Hautpflege hingewiesen werden. Den Schülerinnen und Schülern steht es natürlich frei, ihre eigenen Hautpflegeprodukte mitzubringen und anzuwenden.
Liegt bei einem Schüler bzw. einer Schülerin oder einer Lehrkraft eine Vorerkrankung (wie beispielsweise eine atopische Disposition oder eine Neurodermitis (atopisches Ekzem)) vor, ist diese Disposition / Erkrankung nicht tätigkeitsbedingt, d. h. sie wurde nicht durch den Unterricht verursacht. Demzufolge können keine Maßnahmen seitens des Unternehmers eingefordert werden und es können auch keine Leistungen vom Unfallversicherungsträger bezogen werden.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Die Anwendung von Desinfektionsmitteln in Schulen sollte auf die im schulischen Hygieneplan vorgesehenen Tätigkeiten beschränkt bleiben. Sie kann erforderlich sein, wenn z. B. ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist oder nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut oder anderen Körperausscheidungen sowie nach Verunreinigung mit infektiösem Material.
Grundsätzlich ist eine Händedesinfektion nicht notwendig, das richtige Händewaschen mit Wasser und Seife hat eine ausreichend hohe Wirksamkeit. Dies gilt auch während der SARS-CoV-2-Epidemie.
Eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen wird ebenfalls nicht empfohlen. Die Reinigung aller genutzten schulischen Räume und hoch frequentierten Kontaktflächen kann grundsätzlich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel erfolgen. Die Intervalle zur Reinigung sollen entsprechend der schulischen Hygienepläne an die besonderen Gegebenheiten angepasst werden.
Bei Desinfektionsmitteln handelt es sich in der Regel um Gefahrstoffe, daher unterliegt der Umgang mit ihnen verschiedenen gesetzlichen Anforderungen. Werden in Schulen im Rahmen des Hygieneplans Desinfektionsmittel verwendet, sind Schulsachkostenträger und Schulleitung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich.
Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Desinfektionsmitteln ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG i. V. m. § 6 GefStoffV durch eine fachkundige Person zu aktualisieren. Ist der Unternehmer nicht ausreichend fachkundig, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin beziehungsweise der Betriebsarzt sein. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist die Technische Regel für Gefahrstoffe – TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung" zu beachten.
Zunächst haben der Schulsachkostenträger und / oder die Schulleitung zu prüfen, ob eine Substitution durch weniger gefährliche Stoffe und Verfahren möglich ist. Kommen sie dann im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass in einem speziellen Fall Desinfektionsmittel notwendig sind, haben sie unter anderem folgende Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte oder auch des weiteren Personals zu ergreifen:
Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern sind in der TRGS 510 dargestellt. Besonderes Augenmerk ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf die Brand- und Explosionsgefahr zu legen, sowohl bei der Lagerung als auch bei der Anwendung von Flächendesinfektionsmitteln auf alkoholischer Basis.
Grundsätze für die Lagerung in Schulen:
Generell gilt: Alle mit Desinfektionsmitteln befüllten Behälter müssen vorschriftsmäßig gekennzeichnet sein, damit eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Umfüllen von Desinfektionsmittel in Seifenspender ist verboten.
Grundsätzlich steht der Besuch von Schülerinnen und Schüler von allgemein- oder berufsbildenden Schulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob ein Versicherungsfall (§ 8 Arbeitsunfall SGB VII) vorliegt, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen zum Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler finden Sie hier:
Versicherungsschutz von Schülerinnen und Schülern
Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen
Personen wie Schulleitungen und Lehrkräfte, die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit anderer Menschen tragen, setzen sich keinen Haftungsrisiken aus, wenn sie in der Schule Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen anordnen oder umsetzen, wie es in Verordnungen und Standards zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist. Dazu zählt auch die Umsetzung der Tragepflicht von Masken in Schulen.
Pressemitteilung der DGUV
Die Erarbeitung der Schutzstandards Schule und der ergänzenden Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung in Schulen erfolgte in einer Arbeitsgruppe, der die Leitung des Fachbereichs Bildungseinrichtungen und seiner Sachgebiete, Vertretungen der beteiligten Unfallversicherungsträger, des Instituts für Prävention und Arbeitsmedizin (IPA) und der Abteilung Sicherheit und Gesundheit der DGUV angehören. Die dort vertretenen Personen sind zum Teil auch in der Beratung und Überwachung von Bildungseinrichtungen tätig und verfügen einerseits über Kontakt zu den Zielgruppen und andererseits über die notwendige Expertise.
Die einzelnen Maßnahmen im Schutzstandard Schule und in den ergänzenden Empfehlungen zur Gefährdungsbeurteilung sind auf Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, u. a. des Robert-Koch Instituts, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, der Nationalen Akademie der Wissenschaften oder der Arbeitsschutzinstitute sowie der Fachgremien und der wissenschaftlichen Institute der DGUV, erarbeitet worden. Diese Maßnahmen haben empfehlenden Charakter. Nachdem sich die Erkenntnisse zu SARS-CoV-2 bedingt durch die Epidemie in Deutschland ständig weiterentwickeln, werden die Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherung laufend an die aktuellen Erkenntnisse angepasst. Bei der Festlegung und Umsetzung des schulischen Maßnahmenkonzeptes ist eine sachgerechte Verknüpfung der einzelnen Maßnahmen wichtig (Paketlösung). Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich dabei aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG (TOP-Prinzip): technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum haben Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.
Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Zeiten der Corona-Epidemie bildet die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS in Verbindung mit der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel.
Die DGUV hat mit dem SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule die oben genannten Anforderungen konkretisiert und Arbeitsschutzmaßnahmen für Schulen sowie ergänzende Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung in Schulen erarbeitet. Die Maßnahmen zielen darauf ab, durch Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, den Schulbetrieb unter Berücksichtigung der besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen sicherzustellen sowie Schulschließungen zu vermeiden und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Die Maßnahmen haben empfehlenden Charakter. Sie entsprechen dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene. Bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen in Schulen sind die landesspezifischen Empfehlungen und Vorgaben der Schulbehörden bzw. Bildungsministerien verbindlich und demzufolge zu berücksichtigen.
Corona-Erklärvideos: "Christian erklärt, wie es geht" (UK BB)
Leitfaden - Bewegung Spiel und Sport in der Schule unter COVID-19 Bedingungen (KUVB/Bayer.LUK)
Bewegungsspiele für Draußen (UK RLP)
Entscheidungen der KMK in der Corona-Krise
Rahmenkonzept für die Wiederaufnahme von Unterricht in Schulen der Kultusministerkonferenz
Rahmenkonzept für die Wiederaufnahme von Unterricht in Schulen der Kultusministerkonferenz