
(Stand 25. September 2020 / Erstausgabe: 22. Mai 2020)
Zum PDF-Download: SARS-CoV-2 Schutzstandard Kindertagesbetreuung
Aktualisierungen 25. September 2020:
• Anpassung und Aktualisierung an die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 08.08.2020 in den Abschnitten
- Lüftung
- Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
• redaktionelle Änderungen
Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie bildet der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel werden für den Zeitraum der Epidemie die Anforderungen der Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz hinsichtlich des Infektionsschutzes konkretisiert. Darauf aufbauend formuliert der vorliegende SARS-CoV-2 - Schutzstandard Kindertagesbetreuung branchenspezifische Empfehlungen zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.
Der SARS-CoV-2 Schutzstandard Kindertagesbetreuung berücksichtigt die bisherigen Erkenntnisse im Umgang mit dem neuartigen Coronavirus und wird auf der Grundlage von aktuellen wissenschaftlichen und politischen Entwicklungen ständig angepasst. Gleichzeitig respektiert er, vor dem Hintergrund der föderalen Struktur und Zuständigkeiten in den Ländern, die daraus resultierenden Handlungsspielräume. Bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen sind die landesspezifischen Vorgaben und Empfehlungen der zuständigen Ministerien ergänzend zu berücksichtigen. In einigen Bundesländern stellen die Unfallversicherungsträger auch landesspezifische Hilfen zur Verfügung.
Um diese Ziele zu erreichen, sollen bei der Festlegung und Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes für Kindertagesbetreuung folgende Aspekte berücksichtigt werden. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich dabei aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG (TOP-Prinzip): technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Zudem sind die Schutzmaßnahmen sachgerecht miteinander zu verknüpfen (Paket):
Soweit die Abstandsregel zwischen Erwachsenen nicht eingehalten werden kann, sollen diese Mund-Nase-Bedeckungen tragen.
Die folgenden Schutzmaßnahmen richten sich an alle in der Kindertagesbetreuung befindlichen Personen wie Beschäftigte, Kinder, Erziehungsberechtigte sowie sonstige Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten. Für Kinder in Horten sollen in Abhängigkeit von den räumlichen Voraussetzungen und der organisatorischen Einbindung die altersgerechten Regelungen aus den Schutzstandards Kindertagesbetreuung oder Schule umgesetzt werden.
NEU: Kinder sollten keine Maske tragen (Interview der GEW mit der DGUV)
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Kooperation von Kitas und Sportvereinen (PPSX, 4,9 MB)
NEU: Kinder Kinder 4/2020