Die folgenden Ausführungen dienen der Erläuterung zur Anwendung der Corona-ArbSchV in der Kindertagesbetreuung und sind als Ergänzung zum SARS-CoV-2-Schutzstandard Kindertagesbetreuung während ihrer Gültigkeitsdauer zu sehen. Zitate und Auszüge aus den Regelungen sind kursiv dargestellt. Die so gekennzeichneten Anforderungen sind für Arbeitgebende verpflichtend.
Abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern sind weiterhin zu beachten.
(§ 1 Abs. 2 Corona-ArbSchV)
Grundsätzlich gilt auch weiterhin: Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung in der Kindertagesbetreuung ist zu aktualisieren. Dabei sind folgende Anforderungen aus der Corona-ArbSchV zu berücksichtigen:
Zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung kann die "Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung in der Kindertagesbetreuung" genutzt werden.
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung müssen die vorhandenen Hygienepläne um die besonderen Schutzmaßnahmen zur Prävention von SARS-CoV-2 ergänzen und den Beschäftigten zugänglich machen. Dazu kann der "SARS-CoV-2 Schutzstandard Kindertagesbetreuung (u. a. Abschnitte "Hygienepläne" und "Besondere Hygienemaßnahmen") herangezogen werden.
Der Träger hat insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
Hinweis:
Es können auch weitere Testungen auf der Grundlage des IfSG auf Bundes- oder Länderebene festgelegt werden.
Die pädagogische Arbeit mit Kindern bringt in der Regel zahlreiche Kontakte mit sich. Deshalb sollte auf Schutzmaßnahmen wie Betreuung in festen Gruppen, Lüften und Aufenthalt an der frischen Luft gesetzt werden. Siehe hierzu die bisherigen Empfehlungen im SARS-CoV-2 Schutzstandard Kindertagesbetreuung, Abschnitte "Gestaltung der Gruppen" und "Lüftung".
Mögliche Tätigkeiten in der Kindertagesbetreuung für das Homeoffice sind im Schutzstandard Kindertagesbetreuung im Abschnitt "Homeoffice" zu finden.
Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder Atemschutzmasken
Die Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken entsprechend den Empfehlungen zu "Mund-Nase-Schutz und Atemschutzmasken" im SARS-CoV-2 Schutzstandard Kindertagesbetreuung zu tragen.
Es ist zu gewährleisten, dass
Die möglicherweise erhöhte Belastung durch das Tragen von Atemschutzmasken (z. B. FFP2-Masken) im Vergleich zu medizinischen Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Noch nicht geimpften Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung soll damit ein niederschwelliges Impfangebot unterbreitet werden, um die Impfquote weiter zu erhöhen.
Es wird empfohlen, den Beschäftigten relevante Informationen zum Thema Impfung und Immunisierung zu vermitteln.