Gehörschützer

Auswahl von Gehörschützern

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Verschiedene Gehörschützer
Bild: IFA

Gehörschützer sind persönliche Schutzausrüstungen, die die Einwirkung des Lärms auf das Gehör verringern, so dass eine Lärmschwerhörigkeit nicht entsteht oder sich nicht verschlimmert. Sie kommen an Arbeitsplätzen zum Einsatz, an denen gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen auftreten. Das ist in Deutschland für vier bis fünf Millionen Beschäftigte der Fall.

Die folgenden Abschnitte enthalten die rechtlichen Vorgaben zum Gehörschutz sowie Informationen zu Auswahlhilfen, zur europäischen PSA-Verordnung und zu Prüfung und Zertifizierung von Gehörschutz.


  • Rechtliche Vorgaben zum Gehörschutz

    Rechtliche Vorgaben zum Gehörschutz

    Unabhängig von der Höhe der Lärmexposition besteht nach Arbeitsschutzgesetz die Forderung, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern (Minimierungsgebot). Als Maßstab dient dabei der Stand der Technik. Wird einer der oberen Auslösewerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung überschritten, hat der Unternehmer ein Programm mit technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen aufzustellen und durchzuführen.

    Lassen sich Lärmbelastungen nicht vermeiden, ist geeigneter Gehörschutz auszuwählen. Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber den Beschäftigten geeigneten Gehörschutz anbieten, wenn die unteren Auslösewerte der Exposition überschritten sind (LEX,8h > 80 dB(A) bzw. LpC,peak > 135 dB(C)). Ab Erreichen der oberen Auslösewerte muss der Gehörschutz bestimmungsgemäß verwendet werden (LEX,8h ≥ 85 dB(A) bzw. LpC,peak ≥ 137 dB(C)).

    Der Gehörschutz ist so auszuwählen, dass die maximal zulässigen Expositionswerte am Ohr unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes eingehalten werden. Für den Restpegel L’ am Ohr muss also gelten: L’EX,8h ≤ 85 dB(A) bzw. L’pC,peak ≤ 137 dB(C). Für die Berechnung des Restpegels am Ohr wird in Deutschland standardmäßig der HML-Check verwendet. Es ist zuerst zu ermitteln, ob das Geräusch am Arbeitsplatz eher hoch-/mittelfrequent (HM-Klasse) oder tieffrequent (L-Klasse) ist. Dementsprechend wird der M-Wert oder der L-Wert des Gehörschützers als Dämmwert verwendet.

    Zusätzlich müssen Praxisabschläge als Korrekturwerte berücksichtigt werden. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass im betrieblichen Einsatz meist nicht die Dämmwerte erreicht werden, die bei der Baumusterprüfung des Gehörschutzes ermittelt wurden. Grund sind neben Alterung und Verschmutzung der Produkte hauptsächlich Fehler oder Nachlässigkeiten beim Ein- oder Aufsetzen der Gehörschützer.

    Nähere Erläuterungen zum HML-Check mit Praxisabschlägen finden sich in der DGUV Regel 112-194 (bisher: BGR/GUV-R 194) und der DGUV Information 212-024 (bisher: BGI/GUV-I 5024). Dieses Auswahlverfahren liegt auch dem IFA-Auswahlprogramm (siehe unten) und der IFA-Positivliste in der DGUV Regel 112-194 zugrunde.

    Für individuell nach dem Ohrkanal des Trägers geformte Gehörschutz-Otoplastiken fordern sowohl die DGUV-Schriften als auch die staatlichen Technischen Regeln Lärm zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (Abschnitt 6.2.3) eine Funktionskontrolle bei der Auslieferung (innerhalb von sechs Monaten) und danach regelmäßig wiederkehrend mindestens alle drei Jahre. Nur so kann individuell der korrekte Sitz der Otoplastik gewährleistet werden und damit die Schalldämmung, die bei der Baumusterprüfung ermittelt wurde und in der Benutzerinformation für das Produkt dokumentiert ist. Eine ausführliche Darstellung dieses Themas findet sich im Informationsmodul des Sachgebietes Gehörschutz im Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstungen" der DGUV ( Modul herunterladen (PDF, 56 kB, nicht barrierefrei) ).

  • Informationen zum Gehörschutz

    Informationen zum Gehörschutz

    Die wichtigsten Informationen zu Auswahl und Einsatz von Gehörschutz liefert die Information "Gehörschutz" (DGUV Information 212-024). Eine tiefergehende Darstellung findet sich in der Regel "Benutzung von Gehörschutz" (DGUV Regel 112-194). Diese Publikationen sind unter www.dguv.de/publikationen erhältlich.

    Schriften und Informationen stellt auch das Sachgebiet Gehörschutz des Fachbereiches "Persönliche Schutzausrüstungen" der DGUV zur Verfügung. Diese Informationen lassen sich auch über die Web-App Gehörschutz abrufen. Insbesondere sind hier die Präventionsleitlinien zu nennen, die zu speziellen Themen noch detailliertere Informationen bieten.

    Das IFA bietet zwei PC-Auswahlprogramme zum Download an. In einem allgemeinen Programm können die Lärmexposition sowie weitere Charakteristika des Arbeitsplatzes (beispielsweise hohe Staubbelastung oder Signalhörbarkeit) eingegeben werden; daraufhin wird eine Liste der geeigneten Gehörschutzprodukte erstellt. Das andere Programm richtet sich speziell an Musikerinnen und Musiker und enthält neben der Auswahl von Gehörschutz, der besonders für diese Berufsgruppe geeignet ist, auch ein Modul zur Berechnung der tatsächlichen Schallexposition über eine Woche.

    Für manche Arbeitsbereiche werden spezielle Forderungen an die Signalhörbarkeit mit Gehörschutz gestellt. Weitere Informationen dazu finden sich unter Signalhörbarkeit beim Tragen von Gehörschutz.

  • Neue PSA-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/425): Auswirkungen auf die Anwendung von Gehörschutz

    Neue PSA-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/425): Auswirkungen auf die Anwendung von Gehörschutz

    Ab dem 21. April 2019 darf persönliche Schutzausrüstung (PSA) vom Hersteller nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung) entspricht (siehe auch die IFA-Fachinformationen zum Thema PSA). In dieser Verordnung wird Gehörschutz neu als PSA der Kategorie III eingestuft. Diese Kategorie umfasst PSA gegen tödliche und irreversible Schäden. Für PSA der Kategorie III gelten verschärfte Sicherheitsanforderungen. Das hat zum einen Auswirkungen für die Hersteller (siehe unten), zum anderen aber auch für die Anwender. Hersteller betrifft insbesondere die nun durchzuführende Produktionsüberwachung.

    Für eine gewisse Übergangszeit werden sowohl Gehörschützer als "Kategorie II PSA" auf dem Markt erhältlich sein, als auch solche als "Kategorie III PSA". Erkennbar sind letztere an der Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Produktionsüberwachung durchführt. Diese Nummer ist vom Hersteller neben dem CE-Zeichen anzubringen.

    Für Anwender ergibt sich folgende neue Anforderung: Wenn eine PSA der Kategorie III zum Einsatz kommt, sind für die Benutzer dieser PSA Unterweisungen mit Übungen durchzuführen. Grundlage dafür ist die DGUV Vorschrift 1, § 31, die sich auf PSA bezieht, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll.

    Die Unterweisungen sind einmal jährlich durchzuführen. Vorlagen und Empfehlungen für Art und Umfang der Übungen sind noch in der Erarbeitung. Hinweise liefert die "Unterweisungsrichtlinie zur qualifizierten Benutzung von Gehörschutz" (Anhang 6 der DGUV Regel 112-194). Darin sind Themen und Aspekte beschrieben, die bei der Benutzung von Gehörschutz kritisch sein können und möglicherweise die Schutzwirkung reduzieren. Insbesondere das richtige Einsetzen von Gehörschutzstöpseln aus Schaumstoff erfordert Sorgfalt und Training. Genau dies soll durch die Unterweisung für PSA der Kategorie III erreicht werden. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) bietet eine Unterweisungshilfe zu diesem Thema an.

    Die jährliche Unterweisung mit Übungen nach DGUV Vorschrift 1 ist allerdings nicht gleichbedeutend mit der qualifizierten Benutzung, auf die sich Anhang 6 der DGUV Regel 112-194 und die TRLV Lärm, Teil 3, Abschnitt 6.3.3 beziehen. Bei der qualifizierten Benutzung kann auf die Anwendung der Praxisabschläge verzichtet werden, weil man davon ausgeht, dass die Schalldämmwerte aus der Baumusterprüfung durch sorgfältiges Einsetzen tatsächlich erreicht werden. Dafür sind aber die entsprechenden Übungen viermal pro Jahr durchzuführen und zu dokumentieren. Dieses Verfahren ist nach TRLV Lärm, Teil 3, für Tages-Lärmexpositionspegel ab 110 dB(A) vorgeschrieben und sollte auch auf solche Extremfälle beschränkt bleiben, da der Aufwand groß ist.

  • Prüfung und Zertifizierung von Gehörschutz

    Prüfung und Zertifizierung von Gehörschutz

    Gehörschützer sind nach der EG-Richtlinie 89/686/EWG persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie II und dürfen nur mit einer EG-Baumusterprüfbescheinigung in Verkehr gebracht werden. Ab dem 21. April 2018 ist für die Baumusterprüfung die neue Verordnung (EU) 2016/425 anzuwenden. Darin ist Gehörschutz eine PSA der Kategorie III und benötigt neben einer EU-Baumusterprüfbescheinigung (Modul B, Anhang V) auch eine jährliche Produktionsüberwachung nach Modul C2 (Anhang VII) oder Modul D (Anhang VIII). Das IFA ist im Rahmen von DGUV Test u. a. als Prüf- und Zertifizierungsstelle für Gehörschutz akkreditiert und notifiziert; es führt Baumusterprüfungen durch und stellt EG- bzw. EU-Baumusterprüfbescheinigungen aus. Die Herstellerfirma bestätigt die Konformität ihres Produktes mit der entsprechenden EG-Richtlinie 89/686/EWG bzw. der Verordnung (EU) 2016/425 durch Anbringen des CE-Zeichens und Ausstellung ihrer Konformitätserklärung. Für Produkte, die nach der neuen PSA-Verordnung zugelassen sind, ist zusätzlich neben dem CE-Zeichen noch die Kennnummer der notifizierten Stelle aufzubringen, die die Produktionsüberwachung durchführt.

    EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach Richtlinie 89/686/EWG behalten ihre Gültigkeit längstens bis zum 20. April 2023, wenn sie nicht vorher ungültig werden (z. B. durch eine Befristung). Diese Zertifikate können auch nach dem 20. April 2019 genutzt werden, um Gehörschützer (oder andere PSA) in Verkehr zu bringen, wenn das Produkt in allen anderen Aspekten der Verordnung (EU) 2016/425 genügt. Durch diese Übergangsregelung müssen nicht innerhalb eines Jahres alle bestehenden EG-Baumusterprüfbescheinigungen in EU-Baumusterprüfbescheinigungen umgeschrieben werden.

    Ab dem 21. April 2018 können vom IFA nur noch EU-Baumusterprüfbescheinigungen nach Verordnung (EU) 2016/425 ausgestellt werden. Für solche Produkte muss dann mit der Baumusterprüfung ein Überwachungsvertrag geschlossen werden. Für alle anderen in Verkehr gebrachten Gehörschützer genügt es, wenn der Überwachungsvertrag zum 21. April 2019 vorliegt bzw. auch früher zu dem Zeitpunkt, wenn eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wird.

    Mit dem zusätzlichen IFA-Angebot von Entwicklungsprüfungen haben die Firmen die Gelegenheit, Defizite von Prototypen zu identifizieren.

Ansprechpartnerin

Dr. rer. nat. Sandra Dantscher

Arbeitsgestaltung, Physikalische Einwirkungen

Tel: +49 30 13001-3420
Fax: +49 30 13001-38001