Verletztengeld

ein Patient im Exoskelett auf dem Laufband

Bild: © Jan Pauls / BG Kliniken Bergmannstrost Halle (Saale)

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und während der Dauer der medizinischen Rehabilitation zahlen die Berufsgenossenschaften nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber das Verletztengeld (§ 45 SGB VII). Dieses wird zwar auch über die Krankenkassen ausgezahlt, ist aber nicht mit dem Krankengeld der Kassen gleichzustellen:

Während das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung 70 Prozent des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgelts ausmacht, beträgt das Verletztengeld 80 Prozent des Regelentgelts, darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Abgezogen davon werden dann noch die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Auch Schülerinnen und Schüler sowie Studierende erhalten Verletztengeld, wenn sie bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit einer bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind.

Berufstätige Eltern erhalten für eine begrenzte Zeit Kinderpflege-Verletztengeld,

  • wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres verletzten Kindes der Arbeit fernbleiben
  • wenn eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das Verletztengeld gleicht also das ausfallende Einkommen aus und stellt den Lebensunterhalt des Verletzten und seiner Angehörigen sicher.

Das Verletztengeld ist von dem Tage an zu zahlen, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Wegen der vorrangigen Lohn- oder Gehaltsfortzahlung beginnt die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel erst mit der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Zahlungen enden mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, bzw. mit dem Beginn der Zahlung von Übergangsgeld. Wenn die bisherige Tätigkeit nicht mehr aufgenommen werden kann und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht kommen, endet das Verletztengeld spätestens mit Ablauf der 78. Woche, jedoch nicht vor Ende einer stationären Behandlung.

Besondere Regelungen sieht das Gesetz (§ 47 Abs. 5 SGB VII) für Unternehmer und mitarbeitende Ehegatten vor. Bei sonstigen Personen, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt haben (z. B. Selbständige), ist der Berechnung des Verletztengeldes der 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommens zugrundezulegen.

Nimmt der Verletzte an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation teil, erhält er Übergangsgeld.