Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Collage aus Fotos mit Personen

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Artikel 7 der Europäischen Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz wird in Deutschland durch das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - kurz Arbeitssicherheitsgesetz - umgesetzt. Die Unfallversicherungsträger konkretisieren durch Unfallverhütungsvorschriften die Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie des Umfangs der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung.

Zum 1. Januar 2011 ist die derzeit gültige Fassung der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) in Kraft getreten. Mit der DGUV Vorschrift 2 gibt es erstmals für Unfallkassen und Berufsgenossenschaften eine einheitliche und gleichlautende Vorgabe zur Gestaltung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Betriebe und Bildungseinrichtungen.

2011 wurde das Konzept der Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten angepasst. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht seitdem aus zwei Komponenten: Der Grundbetreuung, für die in der Unfallverhütungsvorschrift Einsatzzeiten vorgegeben werden und dem betriebsspezifischen Betreuungsanteil, der von jedem Betrieb selbst zu ermitteln ist. Beide Teile sind verpflichtend. Durch die Grundbetreuung wird sichergestellt, dass für vergleichbare Betriebe identische Grundanforderungen bestehen. Der betriebsspezifische Teil stellt sicher, dass der Betreuungsumfang passgenau den betrieblichen Erfordernissen angepasst werden kann.

Die DGUV Vorschrift 2 bietet Betrieben bis zu 50 Beschäftigten die Wahlmöglichkeit zwischen der Regelbetreuung und der alternativen Betreuung. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten wurde bereits 2005 mit der Reform der Kleinbetriebsbetreuung im gewerblichen Bereich eine Regelbetreuung geschaffen, die aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung besteht und keine festen Einsatzzeitenvorgaben mehr vorsieht. Bei der Anwendung der alternativen Betreuung in Betrieben bis maximal 50 Beschäftigten wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert.

Evaluation

Die Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten (Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2) wurde 2017 einer Evaluation unterzogen. Die Ergebnisse stehen zum Download bereit. Auf Basis dieser Ergebnisse und weiterer Erfahrungen bei der Anwendung der DGUV Vorschrift 2 wird die Vorschrift einer erneuten Überarbeitung unterzogen.

Pilotprojekt Zentrumsmodell

Von 2018 bis 2020 wurde in Ostwestfalen-Lippe mit dem "Pilotprojekt Zentrumsmodell" ein Betreuungsnetzwerk aus betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstleistern für Kleinst- und Kleinbetriebe erprobt. Es sollte herausgefunden werden, ob ein trägerübergreifendes Betreuungsnetzwerk dazu beiträgt, die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 in Kleinst- und Kleinbetrieben zu verbessern. Die Evaluation hat gezeigt, dass durch den trägerübergreifenden Ansatz grundsätzlich mehr Kleinst- und Kleinbetriebe betreut und zumeist kurze Wegstrecken für Dienstleister ermöglicht werden können. Allerdings war der Prototyp zu ressourcenintensiv für ein dauerhaftes oder bundesweites Angebot, weshalb eine Reihe von Grundsatzfragen und Anpassungsvorschlägen aus der Evaluation abgeleitet wurde. Die Ergebnisse stehen zum Download bereit.


Ansprechperson

Dr. Frank Bell
Hauptbteilung Prävention
Referat "Betriebliche Organisation von Sicherheit und Gesundheit"
Telefon: +49 30 13001-4505

Andrea Kuhn
Hauptbteilung Prävention
Referat "Betriebliche Organisation von Sicherheit und Gesundheit"
Telefon: +49 30 13001-4532