Gesetzliche Unfallversicherung

Neuordnung der stationären Heilverfahren

  • Was hat sich im Rahmen der Neuordnung der stationären Heilverfahren zum 01.01.2013 geändert?

    Die akutstationären Heilverfahren wurden dreistufig gegliedert. Neben der durchgangsärztlichen Versorgung an Krankenhäusern (stationäres Durchgangsarztverfahren - DAV) und dem Verletzungsartenverfahren (VAV) wurde als neues Verfahren zur Versorgung von Schwerst- und Komplexfällen das Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) eingeführt. Gleichzeitig wurde das Verletzungsartenverzeichnis einschließlich Erläuterungen neu gefasst und nach Verletzungen für das VAV und SAV untergliedert.

  • Was ist das neue stationäre Durchgangsarztverfahren?

    Neben den bisherigen Anforderungen an den Durchgangsarzt wurden erstmalig Anforderungen und Pflichten für das Krankenhaus formuliert. Daher wird nicht mehr nur der Arzt als Durchgangsarzt an der stationären Versorgung von Arbeitsunfallverletzen beteiligt, sondern daneben auch ein Vertrag mit dem Krankenhausträger geschlossen. Nur an diesen beteiligten Krankenhäusern dürfen Arbeitsunfallverletzte stationär behandelt werden, soweit es sich nicht um Verletzungen nach dem Verletzungsartenverzeichnis handelt.

    Für Krankenhäuser an denen zum 31.12.2012 ein Durchgangsarzt tätig war, änderte sich zunächst nichts. Für sie galt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2017 um die neuen Anforderungen zu erfüllen.

  • Was hat sich im Verletzungsartenverfahren geändert?

    Die Strukturanforderungen lehnen sich an den Standard eines regionalen Traumazentrums nach dem Weißbuch der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU) an. Zusätzlich wurden u.a. neue Anforderungen im Bereich Krankenhaushygiene, kindertraumatologischer Kompetenz und eine Mindestfallzahl von 75 Fällen des Verletzungsartenverfahrens pro Jahr formuliert.

    Für Krankenhäuser die zum 31.12.2012 am Verletzungsartenverfahren unbefristet beteiligt waren, änderte sich zunächst nichts. Für sie galt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2017 um die neuen Anforderungen zu erfüllen.

  • Was ist das neue Schwerstverletzungsartenverfahren?

    Das Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) stellt die Versorgung von Schwerst- und Komplexfällen in speziellen Krankenhäusern sicher. Im Wesentlichen gelten die im Weißbuch der DGU für überregionale Traumazentren festgelegten Qualitätsanforderungen. Ferner wurden Qualitätsstandards für die Bereiche fachärztliche Kompetenz und Verfügbarkeit, Notaufnahme, OP-Bereich und Intensivstation definiert. Im Hinblick auf die Schwere und die hohe Reha-Relevanz der SAV-Verletzungen wurden zudem strukturelle Voraussetzungen für eine bereits in der Akutphase einsetzende Frührehabilitation sowie für eine enge Kooperation mit dem verantwortlichen Unfallversicherungsträger bei der Steuerung des Reha-Prozesses gefordert. Im SAV wurde eine Mindestfallzahl von 75 Fällen des Verletzungsartenverzeichnisses pro Jahr festgelegt.

    Die Landesverbände nehmen seit Beginn des Jahres 2013 Anträge auf Beteiligung am SAV entgegen. Bis zum 31.12.2013 wurde das neue Schwerstverletzungsartenverfahren flächendeckend aufgebaut. Seither wurden weitere Krankenhäuser am SAV beteiligt. Die Möglichkeit der Beteiligung ist weder von der Anzahl der bereits beteiligten Kliniken abhängig, noch existiert eine Art Ausschlussfrist bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag gestellt werden kann.

  • Gibt es Änderungen im Verletzungsartenverzeichnis?

    Ja.

    Die Neuordnung der stationären Heilverfahren erforderte eine Neufassung des Verletzungsartenverzeichnisses. Das neue Verletzungsartenverzeichnis enthält eine Reihe von Präzisierungen. Medizinische Klassifikationen wurden in den Text der Erläuterungen aufgenommen. Einige leichtere, bisher dem Verletzungsartenverfahren zugeordnete Verletzungen sind nunmehr dem Durchgangsarztverfahren zugeschrieben worden.

    Das neue Verzeichnis war am 01.01.2013 in Kraft getreten. Die Verlegung in ein SAV-Krankenhaus wurde erst ab dem 01.01.2014 verbindlich, da das Schwerstverletzungsartenverfahren in 2013 zunächst aufgebaut wurde.

    Die ersten Erfahrungen in dem neu gegliederten dreistufigen System der stationären Heilverfahren führten zu einer Fortentwicklung des Verletzungsartenverzeichnisses. Es ist zum 01.07.2022 in einer überarbeiteten Version in Kraft getreten. Neben verschiedenen Präzisierungen und Klarstellungen wurde die Ziffer 11 für Komplikationen neu eingeführt und es wurden hierzu Zuweisungsmechanismen festgelegt.