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Gesetzliche Regelungen
Wie bei allen anderen Gefahrstoffen ist die grundlegende Vorgehensweise beim Staubschutz in der Gefahrstoffverordnung festgelegt. Zunächst ist zu prüfen, ob Stoffe mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko verwendet werden können (s. TRGS 600 "Substitution"). Quarz ist z. B. als Rohstoff in der keramischen und Glas-Industrie nicht zu ersetzen, da Siliziumdioxid der Grundbaustein für keramische und Glas-Erzeugnisse ist. Andere häufig verwendete gefährliche Stäube (z. B. Bleioxid in Glasuren und Engoben oder andere Schwermetalle) können manchmal durch andere, weniger schädliche Verbindungen ersetzt werden.Können Gefahrstoffe nicht substituiert werden, so sind Schutzmaßnahmen zu treffen. Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass gefährliche Dämpfe und Schwebstoffe nicht frei werden. Ein Entweichen entstehender Stäube kann z. B. durch staubdichte Anlagen oder durch Vakuumbetrieb erreicht werden. Die Gestaltung der Arbeitsverfahren ist deshalb zu überprüfen. So kann z. B. der Einsatz von befeuchteten Rohstoffen die Staubentstehung drastisch reduzieren. Eine andere Möglichkeit ist der Einsatz von Rohstoffgranulaten mit einem entsprechend geringerem Verstaubungsverhalten.
Nach dem Stand der Technik ist das Freiwerden von Staub in vielen Bereichen der Glas- und Keramik-Branche nicht vermeidbar. Deshalb muss eine möglichst vollständige Erfassung bereits an der Austritts- oder Entstehungsstelle erfolgen. Geeignete Absaugungen gibt es bereits z. B. für Keramikpressen oder an Dosierplätzen in der Glasindustrie. Absaugungen müssen durch eine entsprechende Lüftungstechnik und durch eine ausreichende Belüftung der Arbeitsräume in ihrer Wirkung unterstützt werden.
Werden die Grenzwerte trotz Ausschöpfung aller technischen Maßnahmen nicht eingehalten, z. B. bei Wartungs- und Reparaturarbeiten, so sind Staubmasken zu tragen. Stoffe, die zum Verstauben neigen, müssen bei Reparaturarbeiten sofort mit geeigneten Mitteln (Staubsauger oder Kehrsaugmaschinen mit Entstauber) beseitigt werden. Besen oder gar Druckluft sind nicht geeignet und deshalb aus solchen Bereichen strikt zu verbannen!
Auf jeden Fall müssen die Mitarbeiter über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen informiert sein: das Erstellen einer Betriebsanweisung und eine entsprechende Unterweisung durch die Vorgesetzten sind Pflicht. Weitere organisatorische Maßnahmen bei Staubexposition sind die Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen oder auch die Minimierung der Exposition durch Begrenzung der Aufenthaltsdauer der Beschäftigten (z. B. in einer teil- oder vollautomatisierten Rohstoffdosieranlage).
Im Anhang I Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung mit dem Titel "Partikelförmige Gefahrstoffe" werden speziell auf die Exposition gegenüber einatembaren Stäuben zugeschnittene, ergänzende Schutzmaßnahmen beschrieben. Weitergehende Hinweise und praxisgerechte Hilfen zur Lösung spezieller Probleme im Staubschutz finden sich in dem der Gefahrstoffverordnung untergeordneten technischen Regelwerk. Zu nennen ist hier vor allem die TRGS 559 "Mineralischer Staub". Im gemeinsamen Ministerialblatt wurde am 09.04.2010 die TRGS 559 "Mineralischer Staub" veröffentlicht! Die TRGS "Mineralischer Staub" beruht auf der BGR 217 "Umgang mit mineralischem Staub" des Fachausschusses "Steine und Erden" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die TRGS 559 gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten, bei denen mineralischer Staub auftreten kann.
Grundlegende Schutzmaßnahmen für Stäube sind auch in der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" nachzulesen.
Weitere Informationsquellen (BG-Regeln, Normen u.a.) finden sich in der Link-Sammlung und unter der Rubrik Staubbekämpfung.
In den "Zehn goldenen Regeln" des Fachausschusses "Glas und Keramik" sind in anschaulicher Form alle wichtigen Maßnahmen und viele Praxis-Tipps zusammengestellt, die ihnen bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben im Staubschutz helfen können.


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