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Frank Beschorner
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Grenzwerte

Arbeitsplatzgrenzwerte für verschiedene Stäube wurden bislang entweder für die alveolengängige oder für die einatembare Staubfraktion festgelegt. Unabhängig davon wurden für Stäube ohne spezielle toxische Wirkung allgemeine Obergrenzen für die A- und E-Fraktion in der TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte" veröffentlicht. Für den A-Staub gilt ein Grenzwert von 3 mg/m3, für den E-Staub liegt der Grenzwert bei 10 mg/m3. Die Gesamtheit der Werte für A- und E-Staub wird als Allgemeiner Staubgrenzwert bezeichnet. Für beide Werte ist ein Überschreitungsfaktor von 2 für Expositionsspitzen festgelegt. Das bedeutet, dass für einen Zeitraum von 15 Minuten in einer Schicht der jeweilige Grenzwert um das bis zu 2-fache überschritten werden darf. Insgesamt (über die ganze Schicht gemittelt) ist natürlich der Grenzwert einzuhalten.

Bei der Anwendung des Allgemeinen Staubgrenzwertes sind die folgenden Randbedingungen zu beachten:
  • der Allgemeine Staubgrenzwert wird als Schichtmittelwert festgelegt;
  • er ist anzuwenden für schwer lösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind oder für Mischstäube;
  • er darf nicht angewandt werden auf Stäube, bei denen erbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, toxische oder allergisierende Wirkungen zu erwarten sind:
    • stoffspezifische Luftgrenzwerte sind einzuhalten,
    • der Grenzwert gilt hier als allgemeine Obergrenze;
  • der Grenzwert gilt nicht für:
    • lösliche Stäube,
    • ultrafeine und grob disperse Partikelfraktion,
    • Lackerosole;
  • es darf keine Umrechnung aufgrund einer abweichenden Dichte erfolgen.