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Ansprechpartner:

Frank Beschorner
Tel.: 0931 7943-329
Mundschutz liegt zwischen verschmutzter Arbeitskleidung

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Abb. 1: Unhygienische Aufbewahrung von Atemschutz

Mundschutz wird in einer eigenen Box aufbewahrt

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Abb. 2: Saubere Aufbewahrung von Atemschutz

Grafik Kriterien für die Auswahl der Atemschutzgeräte

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Abb. 3: Auswahl der Atemschutzgeräte

Regel 10: Bei staubintensiven Arbeiten Atemschutz benutzen

Auf der Liste der Maßnahmen zum Schutz vor Staub steht die Benutzung von Atemschutz ganz am Ende. Der Grund dafür ist, dass vor seinem Einsatz erst sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft werden müssen. In der Regel darf Atemschutz, z.B. bei Betriebsstörungen oder Unfällen, nur so lange getragen werden, bis die Staubbelastung wieder minimiert bzw. die Grenzwerte wieder eingehalten werden. Es gibt aber auch staubintensive Arbeiten und Tätigkeiten, bei denen - zumindest für begrenzte Zeit - kein Weg am Atemschutz und eventuellen weiteren Schutzmaßnahmen vorbeiführt.

Staubintensive Tätigkeiten

Bei diesen Tätigkeiten treten auch bei Einhaltung des Standes der Technik erfahrungsgemäß so hohe Staubkonzentrationen auf, dass eine Einhaltung der Staubgrenzwerte nicht möglich ist. Beispiele dafür sind Reinigungs- und Reparaturarbeiten in engen Räumen und innerhalb geschlossener Anlagen, Arbeiten in Filterkammern oder etwa manuelle Abbrucharbeiten mit Druckluftwerkzeugen. Besonders bei der manuellen Bearbeitung von mineralischen Erzeugnissen mit modernen Hochleistungswerkzeugen (z.B. Schneiden, Schleifen, Fräsen von Baustoffen auf Baustellen) können extrem hohe Staubbelastungen auftreten. Die Bau-Berufsgenossenschaft entwickelt zurzeit maßgeschneiderte Absauglösungen für diese Problemfälle (siehe www.gisbau.de).

In jedem Fall ist zunächst durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob Technik und Organisation wirklich ausgereizt sind (siehe Regeln Nr. 1 - 9) und der Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) notwendig ist. Für jede Tätigkeit sind allgemeine und spezielle Einflussfaktoren gemeinsam zu beurteilen:
  • Arbeitsumfeld (z.B. Räumlichkeiten) und Arbeitsplatz
  • Arbeitsverfahren, aber auch individuelle Arbeitsweise
  • Art der Staubquellen in Verbindung mit Zeitpunkt und Dauer der Staubfreisetzung
  • Vorhandensein und richtige Verwendung von Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen
  • Art, Wirksamkeit und Zustand von Absaug- und Lüftungseinrichtungen
  • organisatorische Maßnahmen.
Liegen bereits Staubmessergebnisse für vergleichbare Tätigkeiten oder Arbeitsplätze vor, so kann auf weitere Arbeitsplatzmessungen verzichtet werden. Vor dem Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung sollte allerdings nochmals geprüft werden, ob sich durch Begrenzung der Expositionsdauer die Staubbelastung für den einzelnen Beschäftigten nicht entscheidend reduzieren lässt.
Persönliche Schutzausrüstung

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die stoffbezogenen Luftgrenzwerte (z.B. für Blei oder Quarzstaub) oder der Luftgrenzwert für einatembaren und alveolengängigen Staub (Allgemeiner Staubgrenzwert) nicht eingehalten werden, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Damit ist nicht nur Atemschutz, sondern gegebenenfalls auch geschlossene Arbeitskleidung, Schutzbrille und eine Kopfbedeckung (z.B. bei Überkopfarbeiten) gemeint. Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung ist von den betroffenen Mitarbeitern zu tragen und so aufzubewahren, dass sie nicht verschmutzt oder beschädigt wird. Schadhafte PSA muss sofort ersetzt werden.

Bei der Verwendung von Atemschutzgeräten sollte auf das CE-Kennzeichen geachtet werden, das eine Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen und damit das Erfüllen der Anforderungen signalisiert. Zur Anwendung kommen meist Halbmasken mit Partikelfilter, partikelfiltrierende Halbmasken ("Staubmasken") oder gebläseunterstützte Atemschutzgeräte.

In der Regel (bei einer Staubbelastung bis zum 10-fachen Grenzwert) sind filtrierende Halbmasken (FFP2) bzw. Halbmasken mit Partikelfilter (Kategorie 2) ausreichend. Bei höherer Staubbelastung sind FFP3-Masken bzw. P3-Filter oder, bei extremer Staubbelastung Vollmasken mit P3-Filter erforderlich (siehe Tabelle).

Tätigkeit Filterart nicht zugelassen für
Staubbelastung < 4 x Luftgrenzwert P1/FFP1 Tröpfchenaerosole, krebserzeugende und radioaktive Stoffe, Mikroorganismen und Enzyme
Staubbelastung < 10 x Luftgrenzwert P2/FFP2 Radioaktive Stoffe, Viren und Enzyme
Staubbelastung < 30 x Luftgrenzwert P3/FFP3  

Unterweisung nicht vergessen!

Sicherheitsgerechtes Verhalten will gelernt und gelebt sein! Dies gilt insbesondere für Arbeiten unter hoher Staubbelastung. Daher ist diesem Punkt in der Unterweisung der Mitarbeiter entsprechendes Gewicht zu verleihen. Hinweise dazu sollten sich auch im Kapitel "Sachgerechte Entsorgung" der Betriebsanweisung finden, denn gerade hier spielt die richtige Einstellung der Mitarbeiter, aber auch der Vorgesetzten - neben den technischen Rahmenbedingungen - eine entscheidende Rolle! Eine Unterweisung zum Thema Staub kann Folgendes beinhalten:
  1. Gesundheitliche Wirkung durch das Einatmen von Staub
  2. Staubquellen - Arbeitsvorgänge, bei denen Staub entsteht
  3. Erläuterung der Begriffe "Staub", "mineralischer Staub", "Quarzstaub"
  4. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  5. Richtige Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung und
  6. Arbeitshygiene.