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Rund um das Thema Versicherungsschutz und Zuständigkeit

(frequently asked questions) - Fragen und Antworten

   
  Ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung Pflicht?
  Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn ein Patient in der Klinik aus dem Bett fällt?
  Ist ein Insektenstich (Zeckenbiss) während der bzw. auf dem Weg zur Arbeit ein Arbeitsunfall?
  Sind Raufereien und Schlägereien in Schulen oder am Arbeitsplatz versichert?
  Wie ist bei Unfällen von Zivildienstleistenden zu verfahren?
  Sind Wege zur Kantine oder zu naheliegenden Geschäften oder Heimfahrten während der Mittagspause versichert?
  Besteht Versicherungsschutz, wenn die Arbeit vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeit wieder aufgenommen wird?
  Wann besteht innerhalb eines Mehrparteienhauses der Versicherungsschutz auf Arbeitswegen?
  Wann sind Fahrgemeinschaften von Eltern und Kind versichert?
  Wo sind „1-Euro-Jobber“ versichert?
  Wo sind Fahrschüler versichert?
  Wo sind Leiharbeitnehmer versichert?
   
F:   Ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung Pflicht?
A: Die Unfallversicherungsträger (gewerbliche Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften) sind für alle Unternehmen gesetzlich zuständig.
Beitragspflichtig sind aber nur die Unternehmen, für deren Unternehmen versicherte Arbeitnehmer oder kraft Gesetzes oder Satzung versicherte Selbständige tätig sind sowie Unter-nehmen bzw. Einrichtungen, über die Versicherungsschutz auch ohne ein Beschäftigungsverhältnis besteht (z.B. Lernende, Rehabilitanden, Blutspender u.a.).
Jeder Unternehmer ist verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Beginn des Unternehmens bei der für ihn bzw. seine Branche zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zu melden. Bei der Ermittlung des zuständigen Trägers hilft die DGUV.
Die Berufsgenossenschaft teilt dem Unternehmer dann mit, ob seine Zuständigkeit gegeben ist und ob ggf. eine Versicherungspflicht auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften für den Unternehmer selbst besteht bzw. zu welchen Konditionen dieser die Möglichkeit hat, sich freiwillig gegen Arbeitsunfälle zu versichern.
   
F:   Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn ein Patient in der Klinik aus dem Bett fällt?
A: Auch der Sturz aus dem Klinikbett kann ein Arbeitsunfall sein, wenn ein gesetzlicher Sozialversicherungsträger die Kosten für den Klinikaufenthalt trägt.
Der Versicherungsschutz ist im Einzelfall vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu klären.
   
F:   Ist ein Insektenstich (Zeckenbiss) während der bzw. auf dem Weg zur Arbeit ein Arbeitsunfall?
A: Auch ein Insektenstich kann ein Arbeitsunfall sein, sofern er sich nicht bei privater Unterbrechung der Arbeit ereignet hat. Maßgebend sind hier die Umstände des konkreten Einzelfalls. Der zuständige UV-Träger wird diese ermitteln und über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls entscheiden.
   
F:   Sind Raufereien und Schlägereien in Schulen oder am Arbeitsplatz versichert?
A: Tätliche Auseinandersetzungen während des Unterrichts und in den Pausen oder am Arbeitsplatz können unter bestimmten Vorrausetzungen unter Versicherungsschutz stehen. Der zuständige UV-Träger wird ermitteln und entscheiden.
   
F:   Wie ist bei Unfällen von Zivildienstleistenden zu verfahren?
A: Zivildienstleistende sind nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.
Unfälle von Zivildienstleistenden sind an das Bundesamt für den Zivildienst, Sibille-Hartmann-Straße 2-8, 50969 Köln (Tel.: 0221/3673-0) zu melden.
   
F:   Sind Wege zur Kantine oder zu naheliegenden Geschäften oder Heimfahrten während der Mittagspause versichert?
A: Wege zur Nahrungsaufnahme sind grundsätzlich bis zur Außenhaustür der Kantine oder des Geschäftes bzw. Lokals versichert, in dem dort gespeist oder Lebensmittel für die Mittagspause eingekauft werden.
Heimfahrten zu Mittagessen können dann versichert sein, wenn Fahrtdauer und Dauer der Mittagspause noch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Der zuständige UV-Träger wird ermitteln und entscheiden.
   
F:   Besteht Versicherungsschutz, wenn die Arbeit vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeit wieder aufgenommen wird?
A: Grundsätzlich ja. Die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit stellt nur eine Prognose dar. Die Arbeitsunfähigkeit kann daher durch die Wiederaufnahme der Arbeit aufgehoben werden. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass tatsächlich eine betriebsdienliche Tätigkeit  im Einklang mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers verrichtet wird. Der zuständige UV-Träger wird im Einzelfall ermitteln und entscheiden.
   
F:   Wann besteht innerhalb eines Mehrparteienhauses der Versicherungsschutz auf Arbeitswegen?
A: Der Versicherungsschutz beginnt mit Verlassen des Treppenhauses (Durchschreiten der Außenhaustür). Im Treppenhaus selbst besteht kein Versicherungsschutz! Der zuständige UV-Träger wird ermitteln und entscheiden.
   
F:   Wann sind Fahrgemeinschaften von Eltern und Kind versichert?
A: Sind beide Elternteile berufstätig, ist es unerheblich, ob der Vater oder die Mutter das Kind auf dem direkten Weg in fremde Obhut (Tagesmutter, Kindergarten Schule etc.) bringt  bzw. von dort abholt oder ob hierfür ein Umweg erforderlich wird. Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen für Eltern und Kind.
Wenn ein nicht berufstätiges Elternteil das Kind in fremde Obhut bringt, besteht für dieses kein Versicherungsschutz, jedoch für das Kind (gilt auch an arbeitsfreien Tagen der Eltern).
Der zuständige UV-Träger wird ermitteln und entscheiden.
   
F:   Wo sind „1-Euro-Jobber“ versichert?
A: Versicherungsschutz besteht zumeist über den Träger der Maßnahme. In Ausnahmefällen kann auch der Unfallversicherungsträger einer dritten Stelle („Einsatzstelle“) zuständig sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Wege von und zur Arbeitsstelle. Der zuständige UV-Träger wird ermitteln und entscheiden.
   
F:   Wo sind Fahrschüler versichert?
A: Fahrschüler stehen grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ausnahme: Es handelt sich um eine vom Beschäftigungsbetrieb geförderte Qualifizierung eines Arbeitnehmers (dann Versicherungsschutz über dessen Unfallversicherungsträger) oder eine Maßnahme der Arbeitsförderung (dann Versicherungsschutz über das Unternehmen, das die Maßnahme durchführt).
   
F:   Wo sind Leiharbeitnehmer versichert?
A: Bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ist das Verleihunternehmen Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist der Versicherungsträger des Verleihers (i.d.R. ist dies die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft).

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