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Neuordnung der Heilverfahren
(frequently asked questions) - Fragen und Antworten
| Was passiert mit meiner H-Arzt-Beteiligung ab 01.01.2011? | |
| Was habe ich als H-Arzt ab 01.01.2011 zu beachten? | |
| Was passiert mit meiner H-Arzt-Beteiligung, wenn ich meine Praxis in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2015 verlege? | |
| Welche persönlich-fachlichen Voraussetzungen müssen für die Umwandlung meiner H-Arzt-Beteiligung in eine D-Arzt-Beteiligung vorliegen? | |
| Welche räumlichen Voraussetzungen muss meine Praxis für die Beteiligung am Durchgangsarztverfahren erfüllen? | |
| Welche Besonderheiten habe ich als Durchgangsarzt - im Vergleich zum H-Arzt - hinsichtlich der Präsenzzeiten in der Praxis zu beachten? | |
| Inwieweit ist die Anzahl der in meiner Praxis bislang im H-Arzt-Verfahren versorgten Arbeitsunfallverletzten bei der Beteiligung am Durchgangsarztverfahren von Bedeutung? | |
| Was passiert, wenn ich in den zurückliegenden Jahren in meiner H-Arzt-Praxis nicht mindestens 250 Arbeitsunfallverletzte im Jahresdurchschnitt behandelt habe? | |
| Kann in Ausnahmefällen von dieser Mindestfallzahl abgewichen werden? | |
| Welche Fortbildungen muss ich zukünftig absolvieren? | |
| Wie viel Zeit habe ich, die Fortbildungen zu absolvieren? | |
| Wo und wie muss ich die Beteiligung als Durchgangsarzt beantragen? | |
| Wann kann ich die Beteiligung zum Durchgangsarzt beantragen? | |
| F: | Was passiert mit meiner H-Arzt-Beteiligung ab 01.01.2011? |
| A: | Zunächst nichts, sie läuft bis zum 31.12.2015 weiter. Ausnahme: Es ergeben sich in den Ihrer H-Arzt-Beteiligung zugrundeliegenden Verhältnissen (z. B. Praxisräume) Änderungen. |
| F: | Was habe ich als H-Arzt ab 01.01.2011 zu beachten? |
| A: | Im Verfahrensablauf (Berichtswesen usw.) ergeben sich keine Änderungen. Bitte beachten Sie jedoch, dass nach den "Grundsätzen Ambulantes Operieren in der gesetzlichen Unfallversicherung" in der Fassung vom 01.01.2011 H-Ärzte nur die in der Anlage zu diesen Grundsätzen aufgeführten ambulanten Operationen durchführen und abrechnen dürfen. |
| F: | Was passiert mit meiner H-Arzt-Beteiligung, wenn ich meine Praxis in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2015 verlege? |
| A: | Sofern Sie in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2015 Ihre H-Arzt-Praxis verlegen, ist eine erneute Beteiligung am
H-Arzt-Verfahren möglich. Voraussetzung: In der neuen Praxis werden die räumlichen Voraussetzungen auf der Grundlage der (alten) "H-Arzt-Anforderungen" (in der Fassung vom 01.01.2006) erfüllt. Für die Fortführung des H-Arzt-Verfahrens ist es daher nicht von Bedeutung, ob die Praxisräume denen einer D-Arzt-Praxis entsprechen. Sofern Sie jedoch bis 31.12.2015 einen Wechsel in das Durchgangsarztverfahren anstreben, sollten Sie darauf achten, dass die Raumkonzeption der neuen Praxis dann auch tatsächlich die Anforderungen an D-Arzt-Praxen erfüllt. |
| F: | Welche persönlich-fachlichen Voraussetzungen müssen für die Umwandlung meiner H-Arzt-Beteiligung in eine D-Arzt-Beteiligung vorliegen? |
| A: | Zum Zeitpunkt der Antragstellung genügt es, dass Sie H-Arzt sind. Eine (erneute) Prüfung der fachlichen Befähigung findet nicht statt. |
| F: | Welche räumlichen Voraussetzungen muss meine Praxis für die Beteiligung am Durchgangsarztverfahren erfüllen? |
| A: | Ihre Praxis muss für nicht gehfähige Unfallverletzte zugänglich und entsprechend ausgestattet sein (Punkt 4.2 der
"D-Arzt-Anforderungen"). Der Raumbestand einer D-Arzt-Praxis umfasst folgende Räume (Punkt 4.3 der "D-Arzt-Anforderungen"):
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| F: | Welche Besonderheiten habe ich als Durchgangsarzt - im Vergleich zum H-Arzt - hinsichtlich der Präsenzzeiten in der Praxis zu beachten? |
| A: | Der Durchgangsarzt hat eine unfallärztliche Bereitschaft mindestens in der Zeit von Montag bis Freitag von 8.00 bis
18.00 Uhr mit der Möglichkeit durchgangsärztlicher Vertretungsregelungen zu gewährleisten (Punkt 5.3 der
"D-Arzt-Anforderungen"). Der Begriff "unfallärztliche Bereitschaft" erfordert grundsätzlich die Präsenz des Durchgangsarztes in der Praxis. Bei kurzzeitiger Abwesenheit des Durchgangsarztes muss die Praxis geöffnet sein und der Durchgangsarzt muss diese innerhalb kürzester Zeit erreichen können. Innerhalb der unfallärztlichen Bereitschaft besteht die Möglichkeit, sich an einem ganzen oder zwei halben Tagen in der Woche durchgangsärztlich vertreten zu lassen. Primär anzustreben ist eine ständige Vertretung in der Praxis. Ist dies nicht möglich, besteht die Möglichkeit der Vertretung durch den nächstgelegenen Durchgangsarzt, sofern dessen Praxis nicht weiter als 5 km entfernt oder innerhalb von 15 Minuten erreichbar ist. Diese Vertretungsregelung ist durch Absprache mit dem vertretenden Arzt sicherzustellen. Auf diese Vertretungsregelung ist durch Aushang am Praxiseingang, Ansage auf dem Anrufbeantworter und ggf. Eintrag auf der Praxis-Website hinzuweisen. Soweit in der Praxis mehr als ein Durchgangsarzt tätig ist, ist die unfallärztliche Bereitschaft innerhalb der Praxis zu gewährleisten. |
| F: | Inwieweit ist die Anzahl der in meiner Praxis bislang im H-Arzt-Verfahren versorgten Arbeitsunfallverletzten bei der Beteiligung am Durchgangsarztverfahren von Bedeutung? |
| A: | Für die Umwandlung der H-Arzt- in die D-Arzt-Beteiligung ist die in den "D-Arzt-Anforderungen" genannte
Mindestfallzahl nachzuweisen (vgl. § 30 Abs. 4 Vertrag
Ärzte/Unfallversicherungsträger - neue Fassung). Dies bedeutet, dass in einem 5-Jahres-Zeitraum im Jahresdurchschnitt oder in den letzten 3 Jahren des 5-Jahres-Zeitraumes jährlich mindestens 250 Arbeitsunfallverletzte erstversorgt wurden. Daher ist es erforderlich, dass Ihre Beteiligung am H-Arzt-Verfahren zum Zeitpunkt Ihres Antrages auf Beteiligung am Durchgangsarztverfahren bereits länger als drei Jahre zurückliegt. |
| F: | Was passiert, wenn ich in den zurückliegenden Jahren in meiner H-Arzt-Praxis nicht mindestens 250 Arbeitsunfallverletzte im Jahresdurchschnitt behandelt habe? |
| A: | In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, zunächst die weitere Entwicklung im Hinblick auf die Versorgung Arbeitsunfallverletzter in Ihrer Praxis abzuwarten. Nachdem die Umwandlung der H-Arzt-Beteiligung in eine D-Arzt-Beteiligung bis spätestens 31.12.2014 beantragt werden kann, steht Ihnen dafür ausreichend Zeit zur Verfügung. |
| F: | Kann in Ausnahmefällen von dieser Mindestfallzahl abgewichen werden? |
| A: | Ja. Eine Abweichung von der Mindestfallzahlgrenze ist dann möglich, wenn andernfalls eine Gefährdung der Versorgung
Arbeitsunfallverletzter in der Fläche zu erwarten ist. Von einer Gefährdung der flächendeckenden Versorgung ist dann auszugehen, wenn
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| F: | Welche Fortbildungen muss ich zukünftig absolvieren? |
| A: | Auch der Durchgangsarzt ist zur ständigen unfallchirurgischen Fortbildung und zur Teilnahme an mindestens einer
unfallchirurgischen Fortbildungsveranstaltung pro Jahr verpflichtet (vgl. Ziffer 5.11 der "D-Arzt-Anforderungen"). In einem Zeitraum von 5 Jahren ist jeweils eine der nachfolgend genannten, grundsätzlich von den Landesärztekammern zertifizierten Fortbildungen erfolgreich zu absolvieren (vgl. Ziffer 5.12 der "D-Arzt-Anforderungen"):
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| F: | Wie viel Zeit habe ich, die Fortbildungen zu absolvieren? |
| A: | Für die Absolvierung der Fortbildungen steht Ihnen ein Zeitraum von 5 Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt Ihrer Beteiligung am D-Arzt-Verfahren zur Verfügung (vgl. Punkt 5.12 der "D-Arzt-Anforderungen"). |
| F: | Wo und wie muss ich die Beteiligung als Durchgangsarzt beantragen? |
| A: | Sie können Ihre Beteiligung beim für Sie zuständigen Landesverband beantragen. Diesem können Sie auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail eine kurze Nachricht übermitteln. Wir bitten Sie, von einer telefonischen Antragstellung abzusehen. |
| F: | Wann kann ich die Beteiligung zum Durchgangsarzt beantragen? |
| A: | Die Beteiligung kann ab sofort, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014 beantragt werden (§ 30 Abs. 4
Vertrag
Ärzte/Unfallversicherungsträger in der Fassung ab 01.01.2011). Danach können Anträge auf
Beteiligung am Durchgangsarztverfahren im Rahmen der Übergangsregelung nicht mehr beantragt werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihre Praxis über einen speziellen Raumbestand (vgl. vorstehend) verfügen muss. Ferner sind Mindestfallzahlen in der Versorgung Arbeitsunfallverletzter nachzuweisen (vgl. ebenfalls vorstehend), die zumindest die Betrachtung eines 3-Jahres-Zeitraumes erfordern. Daher muss Ihre Beteiligung am H-Arzt-Verfahren zum Zeitpunkt des Antrages auf Umwandlung in das D-Arzt-Verfahren bereits länger als 3 Jahre zurückliegen. |

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