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H-Arzt-Verfahren
(frequently asked questions) - Fragen und Antworten
| Welche Änderungen ergeben sich durch die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Neuausrichtung des ambulanten Heilverfahrens? | |
| Wie lange sind ärztliche Unterlagen aufzubewahren? | |
| Wo kann das aktuelle Gebührenverzeichnis für „BG-Behandlungen“ abgerufen werden? | |
| Sind Arbeitsunfallverletzte beim Arztbesuch von der Praxisgebühr befreit? | |
| Welche Ärzte haben das Verletzungsartenverzeichnis zu beachten? | |
| Wer stellt die AU-Bescheinigung aus? | |
| Ist es zulässig, dass der gesetzliche Unfallversicherungsträger die Vorstellung des Patienten bei einer anderen Ärztin/einem anderen Arzt in einer anderen Klinik verlangt? | |
| Die gesetzliche Krankenversicherung fordert die Erstellung eines H-Arzt-Berichtes. Gleichzeitig teilt sie mit, die ärztlichen Leistungen mit dem Unfallversicherungsträger abzurechnen. Ist sie dazu berechtigt? | |
| Die Rechnungsänderung wird vom Unfallversicherungsträger nicht begründet – ist er hierzu berechtigt? | |
| Im Katalog zum ambulanten Operieren werden Ziffern verwendet, die sich nicht in der UV-GOÄ wiederfinden. | |
| Was darf ein H-Arzt behandeln und operieren? | |
| Was bedeutet „unverzügliche Berichterstattung“? | |
| Wer ist berechtigt, einen Verlaufsbericht (F 2108) zu erstatten und wann ist dieser zu erstatten? | |
| Wann muss der Durchgangsarzt den Überweisungsvordruck F2902 verwenden und was kann dafür abgerechnet werden? | |
| Was ist bei Praxisverlegung vom H-Arzt zu beachten? | |
| Ist bei Selbständigen/Unternehmern ein H-Arztbericht zu erstatten? | |
| Wann muss der Vordruck F 2222 (Mitteilung D-/H-Arzt Veränderungen besondere Heilbehandlung) erstattet werden? | |
| Was ist bei der Rechnungserstellung zu beachten? | |
| F: | Welche Änderungen ergeben sich durch die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Neuausrichtung des ambulanten Heilverfahrens? |
| A: | Zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger wurde
eine Neufassung des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger zum 01. Januar 2011 (PDF, 239 kB) vereinbart. Ein Bestandteil dieser Neufassung ist das Auslaufen des H-Arzt-Verfahrens zum 31.12.2015. Weitere Informationen enthalten die Häufig gestellten Fragen zur Neuordnung der Heilverfahren. |
| F: | Wie lange sind ärztliche Unterlagen aufzubewahren? |
| A: | H-Ärzte müssen ärztliche Unterlagen, einschließlich Krankenblätter und Röntgenaufnahmen mindestens 15 Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungszeit ist in den Anforderungen zur Beteiligung am H-Arzt-Verfahren geregelt. |
| F: | Wo kann das aktuelle Gebührenverzeichnis für „BG-Behandlungen“ abgerufen werden? |
| A: | Die UV-GOÄ können Sie hier (PDF, 1 MB) herunterladen. Darüber hinaus stehen "Arbeitshinweise der Unfallversicherungsträger zur Bearbeitung von Arztrechnungen" (PDF, 1 MB) mit Hinweisen und Erläuterungen zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger und zu einzelnen Gebührenziffern der UV-GOÄ zur Verfügung. Weitere Gebührenvereinbarungen (z. B. für Physiotherapeuten, Zahnärzte) |
| F: | Sind Arbeitsunfallverletzte beim Arztbesuch von der Praxisgebühr befreit? |
| A: | Die Praxisgebühr ist eine Regelung aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitsunfallverletzte oder Versicherte mit einer Berufserkrankung sind von der Praxisgebühr befreit, sofern sie ausschließlich wegen der Folgen des Versicherungsfalls behandelt werden. |
| F: | Welche Ärzte haben das Verletzungsartenverzeichnis zu beachten? |
| A: | Sämtliche Ärzte haben dafür zu sorgen, dass Unfallverletzte unverzüglich in ein von den Landesverbänden am Verletzungsartenverfahren beteiligtes Krankenhaus überwiesen werden, wenn eine Verletzung vorliegt, die in dem Verletzungsartenverzeichnis aufgelistet ist. Dies gilt im Übrigen auch, wenn bereits der Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Verletzung besteht. Ausnahme: Der besonders zugelassene Handchirurg für isolierte Verletzungen der Hand. |
| F: | Wer stellt die AU-Bescheinigung aus? |
| A: | Grundsätzlich der behandelnde Arzt. In Fällen der allgemeinen Heilbehandlung durch einen anderen Arzt stellt der H-Arzt die AU-Bescheinigung nur dann aus, wenn die Vorstellung des Patienten beim weiterbehandelnden Arzt am gleichen Tag nicht erfolgen kann. |
| F: | Ist es zulässig, dass der gesetzliche Unfallversicherungsträger die Vorstellung des Patienten bei einer anderen Ärztin/einem anderen Arzt in einer anderen Klinik verlangt? |
| A: | Im Rahmen der Steuerung des Heilverfahrens oder des Reha-Managements können gesetzliche Unfallversicherungsträger Untersuchungen durch von ihnen ausgewählte Ärzte veranlassen. Der behandelnde Arzt hat den Patienten dann unverzüglich zu verlegen/weiterzuleiten. |
| F: | Die gesetzliche Krankenversicherung fordert die Erstellung eines H-Arzt-Berichtes. Gleichzeitig teilt sie mit, die ärztlichen Leistungen mit dem Unfallversicherungsträger abzurechnen. Ist sie dazu berechtigt? |
| A: | Der behandelnde H-Arzt entscheidet aufgrund der Angaben zum Unfall und unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses, ob eine Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung einzuleiten ist. Wird nach eigener Feststellung ein Arbeitsunfall verneint, so ist die Behandlung zu Lasten des Krankenversicherungsträgers durchzuführen. Bei abweichender Meinung hat sich der Krankenversicherungsträger direkt an den Unfallversicherungsträger zu wenden. |
| F: | Die Rechnungsänderung wird vom Unfallversicherungsträger nicht begründet – ist er hierzu berechtigt? |
| A: | Der Unfallversicherungsträger hat Rechnungsänderungen dem Arzt gegenüber zu begründen. Ein kurzer, stichwortartiger
Hinweis ist ausreichend. Ausnahme: Der Unfallversicherungsträger hat den Arzt bereits mehrfach über wiederholt auftretende Fehler in der Abrechnung hingewiesen. |
| F: | Im Katalog zum ambulanten Operieren werden Ziffern verwendet, die sich nicht in der UV-GOÄ wiederfinden. |
| A: | Der Katalog zum ambulanten Operieren wurde zur Vereinfachung für die Ärzte unverändert aus der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Daher weißt der Katalog keine UV-GOÄ-Nummern aus. Der Katalog nach § 115b SGBV (Stand: 1.1.2004) ist Grundlage dafür, welche Eingriffe ambulant durchzuführen sind. Für die Abrechnung ist ausschließlich die UV-GOÄ maßgebend. |
| F: | Was darf ein H-Arzt behandeln und operieren? |
| A: | Der H-Arzt kann grundsätzlich die gleichen Verletzungen behandeln und operieren wie der Durchgangsarzt. Allerdings
ist die Durchführung der besonderen Heilbehandlung auf bestimmte Verletzungsmuster beschränkt. Nach den „Grundsätzen Ambulantes Operieren in der gesetzlichen Unfallversicherung“ in der Fassung vom 01.01.2011 dürfen H-Ärzte nur die in der Anlage zu diesen Grundsätzen aufgeführten ambulanten Operationen durchführen und abrechnen. Patienten mit einer Verletzung nach dem Verletzungsartenkatalog müssen in einer dafür zugelassenen Klinik vorgestellt werden. |
| F: | Was bedeutet „unverzügliche Berichterstattung“? |
| A: | Der H-Arzt-Bericht (einschließlich Ergänzungsberichte) ist am Unfalltag oder spätestens am Tag darauf dem
zuständigen Unfallversicherungsträger zu übersenden. Für ärztliche Erstberichte, die nicht unverzüglich erstattet werden (= Bericht geht später als 8 Werktage beim Unfallversicherungsträger ein), besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Berichtsgebühr. |
| F: | Wer ist berechtigt, einen Verlaufsbericht (F 2108) zu erstatten und wann ist dieser zu erstatten? |
| A: | Der Verlaufsbericht wird vom H-Arzt dann erstattet, wenn der Unfallverletzte über den 14. Tag nach Behandlungsbeginn hinaus arbeitsunfähig ist. In der Folgezeit wird der Verlaufsbericht in 14-tägigem Abstand dem Unfallversicherungsträger übersandt. |
| F: | Wann muss der H-Arzt den Überweisungsvordruck F2902 verwenden und was kann dafür abgerechnet werden? |
| A: | Dieser Formtext wurde für H-Ärzte entwickelt, um eine Vorstellung bei einem anderen Facharzt zur Klärung der
Diagnose oder zur Mitbehandlung zu veranlassen. Für den Überweisungsvordruck kann keine Gebühr abgerechnet werden. |
| F: | Was ist bei Praxisverlegung vom H-Arzt zu beachten? |
| A: | Die Beteiligung des H-Arztes ist an die jeweilige Praxis gebunden. Sie endet daher mit Verlegung der Praxis. Sofern bis 31.12.2015 die H-Arzt-Praxis verlegt wird, ist eine erneute Beteiligung am H-Arzt-Verfahren möglich. Voraussetzung: In der neuen Praxis werden die räumlichen Voraussetzungen auf der Grundlage der "H-Arzt-Anforderungen" (in der Fassung vom 01.01.2006) erfüllt. Sofern Sie jedoch bis 31.12.2015 einen Wechsel in das Durchgangsarztverfahren anstreben, sollten Sie darauf achten, dass die Raumkonzeption der neuen Praxis dann auch tatsächlich die Anforderungen an D-Arzt-Praxen erfüllt. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem regional zuständigen Landesverband. So kann bereits im Vorfeld geprüft werden, ob die zukünftige Praxis tatsächlich auch die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. |
| F: | Ist bei Selbständigen/Unternehmern ein H-Arztbericht zu erstatten? |
| A: | Bei Selbständigen ist zunächst zu klären, ob diese gesetzlich unfallversichert sind. Es wird daher empfohlen, den Verletzten ausdrücklich danach zu befragen und sich dies ggf. schriftlich bestätigen zu lassen. So kann sichergestellt werden, dass die Behandlungskosten durch den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger erstattet werden, auch wenn sich die Angaben des Patienten als unzutreffend erweisen sollten. |
| F: | Wann muss der Vordruck F 2222 (Mitteilung D-/H-Arzt Veränderungen besondere Heilbehandlung) erstattet werden? |
| A: | Der Vordruck F 2222 muss nur im Rahmen der besonderen Heilbehandlung erstattet werden. Für den Vordruck kann keine Gebühr abgerechnet werden. |
| F: | Was ist bei der Rechnungserstellung zu beachten? |
| A: |
Bei der Erstellung der Abrechnung müssen folgende Angaben enthalten sein:
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