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Nachbehandlung bei Beugesehnenriß
Quelle: Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Frankfurt 1997
H-Arzt-Verfahren
Neben dem Durchgangsarztverfahren beteiligten die Landesverbände bis zum 31.12.2010 Ärzte an der besonderen Heilbehandlung, die über besondere unfallmedizinische Kenntnisse verfügen, am H-Arzt-Verfahren.Diese sind bis zum 31.12.2015 von der Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt ausgenommen und können besondere Heilbehandlung nur bei bestimmten Verletzungen durchführen. Im Gegensatz zum Durchgangsarztverfahren kann der Unfallbetrieb oder der erstbehandelnde Hausarzt den Unfallverletzten nicht zum H-Arzt überweisen.
Der H-Arzt muss neben der fachlichen Befähigung spezielle personelle, apparative und räumliche Anforderungen erfüllen und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sein.
Mit der Neustrukturierung des Durchgangsarztverfahrens zum 01.01.2011 ist die Notwendigkeit eines zweiten Beteiligungsverfahrens im niedergelassenen Bereich in Form des H-Arzt-Verfahrens entfallen. Für bereits beteiligte H-Ärzte besteht bis 31.12.2015 die Möglichkeit der Überleitung in das Durchgangsarztverfahren, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Rubrik "Häufig gestellte Fragen" enthält dazu weitere Informationen.
Bundesweit sind über 3.000 Ärzte in dieses Verfahren vertraglich eingebunden. Jährlich werden rund 400.000 Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in diesem Verfahren versorgt.
Ansprechpartner für nähere Informationen zum H-Arzt-Verfahren ist der regional zuständige Landesverband.

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