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der Pressestelle
Neufassung des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger ab 1. April 2008
05.06.2008
Zwischen den Verbänden der Unfallversicherungsträger und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wurde Einigung über eine Neufassung des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger erzielt, die am 1. April 2008 in Kraft getreten ist.Neben einer umfassenden redaktionellen Überarbeitung des bisherigen Vertrages konnten notwendige inhaltliche Klarstellungen und Ergänzungen vertraglich vereinbart werden, wie sie z. T. bisher schon im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in den Arbeitshinweisen der Unfallversicherungsträger zur Bearbeitung von Arztrechnungen zur Anwendung in der Praxis empfohlen wurden. Darüber hinaus wurden Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Ärzten, die sich nicht an die vertraglichen Pflichten halten, vereinbart (vgl. unten Nrn. 5 und 6). Die wesentlichen Änderungen werden nachfolgend kurz erläutert:
- Das handchirurgische Verfahren nach § 37 Abs. 3 war bisher hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Handchirurgen
nicht hinreichend beschrieben. Regelungen hierzu finden sich jetzt in § 11 Abs. 1 (Recht zur Einleitung besonderer
Heilbehandlung), § 12 Abs. 1 (Berechtigung zur Hinzuziehung anderer Fachärzte - siehe hierzu auch unten Nr. 2), §§ 20
und 22 (Berechtigung zur Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln) und § 26 Abs. 2. Die zuletzt genannte Regelung
berechtigt den Handchirurgen zur Behandlung aller Handverletzungen ohne Vorstellung beim Durchgangsarzt und
verpflichtet ihn zur Berichterstattung mittels Formtext F 1010. Was unter einer "Handverletzung" in diesem Sinne zu
verstehen ist, wird ebenfalls präziser beschrieben.
- Die Hinzuziehung anderer Ärzte (bisher § 25) ist jetzt mit einer wesentlich klareren Formulierung in § 12 Abs. 1
geregelt. Danach sind Ärzte anderer Fachrichtungen hinzuzuziehen, wenn dies zur Klärung der Diagnose und/oder
Mitbehandlung erforderlich ist. Zur Hinzuziehung berechtigt sind grundsätzlich nur Durchgangsärzte und H-Ärzte. Von
diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen und zwar für
- Handchirurgen nach § 37 Abs. 3,
- Augen- und HNO-Ärzte sowie
- hinzugezogene Fachärzte
Der Handchirurg kann also z. B. einen Radiologen oder einen Neurologen hinzuziehen, um den Umfang der Handverletzung näher abzuklären. Auch für Augen- und HNO-Ärzte kann sich die Notwendigkeit ergeben, zur vollständigen Diagnostik bzw. Behandlung auf ihrem Fachgebiet einen weiteren Facharzt hinzuzuziehen. Gleiches kann schließlich auch für den hinzugezogenen Facharzt gelten (z. B. ein wegen einer Nierenverletzung hinzugezogener Urologe benötigt ein CT der Nieren). In diesen Fällen würde eine Überweisung bzw. Rücküberweisung an den Durchgangsarzt keinen Sinn machen.
In allen anderen Fällen ist eine Hinzuziehung durch andere Ärzte definitiv ausgeschlossen. Diese müssen - soweit sich im Verlauf der Behandlung die Notwendigkeit der Hinzuziehung ergibt - den Unfallverletzten beim Durchgangsarzt vorstellen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3).
- Bei der erstmaligen Vorstellung eines Unfallverletzten beim Durchgangsarzt ist für den überweisenden (Haus-)Arzt
die Verwendung der Ärztlichen Unfallmeldung F 1050 jetzt vorgeschrieben (§ 26 Abs. 3). Der Arzt muss den Grund der
Überweisung auf der Unfallmeldung durch Ankreuzen der entsprechenden Variante dokumentieren. Für die Überweisung hat
der Arzt den Formtext F 2900 zu verwenden. Eine (weitere) Berichterstattung durch den überweisenden Arzt ist in diesen
Fällen nicht vorgesehen. Eine Berichtsgebühr und die Erstattung von Portokosten fallen daher nicht an. Der D-Arzt
erstellt anschließend unverzüglich den D-Bericht F 1000.
- Nachschauberichte sind nicht in jedem Fall der Wiedervorstellung eines Patienten beim D-Arzt im Rahmen der
allgemeinen Heilbehandlung zu erstatten, sondern nach § 29 Abs. 2 nur dann, wenn zwischenzeitlich tatsächlich eine
Behandlung durch einen anderen Arzt (Hausarzt) stattgefunden hat. Nachschauberichte sind also nicht zu erstatten, wenn
der D-Arzt den Unfallverletzten faktisch in die eigene allgemeine Heilbehandlung übernommen hat. Der H-Arzt erstattet
unverändert den Verlaufsbericht F 2108 in 14-tägigen Zeitabständen.
- Wichtig für den Vergütungsanspruch sind folgende Regelungen: Der Vergütungsanspruch entfällt für
Behandlungsleistungen, die ein Arzt selbst durchführt ohne die in den §§ 26, 37, 39 und 41 geregelten Vorstellungs- und
Überweisungspflichten zu beachten.
- Beispiel 1:
Der Hausarzt behandelt den Versicherten ohne Vorstellung beim Durchgangsarzt, obwohl Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus besteht. Er hat damit, abgesehen von der notfallmäßigen Erstbehandlung, keinen Vergütungsanspruch für die gesamte Behandlung. - Beispiel 2:
Der Arzt verzichtet auf eine Vorstellung beim Durchgangsarzt, weil keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und die Behandlung voraussichtlich innerhalb einer Woche abgeschlossen ist. Die Behandlung zieht sich dann aber unvorhergesehen doch über einen längeren Zeitraum hin. Hier verliert der Arzt den Vergütungsanspruch für die Behandlung nach Ablauf der ersten Woche, weil spätestens dann eine Vorstellung beim Durchgangsarzt hätte erfolgen müssen. - Beispiel 3:
Ein Arzt führt ohne Vorstellung in einem zugelassenen Krankenhaus eine ambulante Knie-OP durch, obwohl eine Verletzung nach dem Verletzungsartenverzeichnis vorliegt. Er hat hierfür keinen Vergütungsanspruch.
- Beispiel 1:
- Für ärztliche Erstberichte (z. B. D-Bericht F 1000, H-Bericht F 1020, Bericht Handchirurg F 1010), die nicht
unverzüglich erstattet werden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Berichtsgebühr. Im Fall der verspäteten
Erstattung entfällt der Vergütungsanspruch nach § 57 Abs. 3 für den Bericht, wenn dieser später als acht Werktage
(einschließlich Samstag) beim Unfallversicherungsträger eingeht. Die Frist beginnt mit dem Tag der Erstbehandlung zu
Lasten des Unfallversicherungsträgers.
Eine Besonderheit gilt bei elektronischer Übermittlung per DALE-UV. Dass ein Bericht verspätet beim Unfallversicherungsträger ankommt, muss nicht immer an einer verspäteten Übermittlung durch den Arzt liegen. Die Vergütung der Berichtsgebühr kann deshalb dann nicht versagt werden, wenn der Arzt durch eine (positive) Sendebestätigung den rechtzeitigen Versand nachweisen kann. Deshalb wurde den UV-Trägern empfohlen, vor einer Streichung der Berichtsgebühr zu prüfen, ob möglicherweise Fehler bei der elektronischen Übermittlung Ursache für den verspäteten Eingang des Berichts gewesen sein können. Gibt es dafür Hinweise, wurde empfohlen, von einer Streichung der Berichtsgebühr abzusehen. Gibt es solche Hinweise nicht, muss der Arzt ggf. die Sendebestätigung vorlegen, um eine Nachvergütung zu erhalten.
- § 64 wurde um eine Regelung ergänzt, wonach die Rechnungslegung durch den Arzt grundsätzlich erst nach Abschluss der Behandlung erfolgen soll. Bei längerer Behandlungsdauer sollte der Abrechnungszeitraum vier Wochen nicht unterschreiten. Den UVTrägern wurde nahe gelegt, in geeigneten Fällen auf diese Empfehlung hinzuweisen und im Gegenzug Rechnungen zeitnah zu begleichen.

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