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junge Frau hält Hände einer alten Frau, die im Bett liegt

© Gina Sanders - Fotolia.com

Häusliche Pflegepersonen

Wer ist versichert?

Im Jahre 1995 ist die Pflegeversicherung als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt worden. Seitdem stehen häusliche Pflegepersonen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser ist für die Versicherten beitragsfrei; die Kosten tragen die Gemeinden.

Versichert sind Sie, wenn Sie zum Beispiel als Familienangehöriger, Nachbar oder Freund nicht erwerbsmäßig häusliche Pflege leisten.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Pflegetätigkeit

  • einem Pflegebedürftigen im Sinne des Sozialgesetzbuches zugute kommt
  • nicht erwerbsmäßig ist sowie
  • in häuslicher Umgebung erbracht wird.

Hinweis: Unabhängig von diesem Unfallversicherungsschutz sind auch Beschäftigte von Pflegediensten (z.B. Sozialstationen) und ehrenamtliche Helfer im öffentlichen Bereich (z.B. Gemeinde) sowie Haushaltshilfen unfallversichert.

Was ist Pflegebedürftigkeit?

Pflegebedürftig sind im Sinne des Sozialgesetzbuches Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Bei der Pflege unter nahen Familienangehörigen ist anzunehmen, dass sie nicht erwerbsmäßig erfolgt. Dies gilt auch für Freunde oder sonstige Personen, wenn sie keine finanziellen Zuwendungen erhalten, die das gesetzliche Pflegegeld übersteigen.

Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung des Gepflegten oder der Pflegeperson erbracht werden.

Auf den zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit kommt es nicht an.

Was ist versichert?

  • Arbeitsunfälle, d.h. Unfälle, die mit der Pflegetätigkeit zusammenhängen
  • Pflegetätigkeiten im Bereich der

Körperpflege, beispielsweise Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege
Ernährung, wie Vor- und Zubereiten der Nahrung oder Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Mobilität, zum Beispiel Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, beim An- und Auskleiden, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung mit der pflegebedürftigen Person

  • hauswirtschaftliche Versorgung, wie einkaufen, kochen, reinigen der Wohnung, spülen, wechseln und waschen der Bettwäsche und der Kleidung 
  • sowie das Beheizen der Wohnung.
  • Wegeunfälle, sprich Unfälle auf dem Weg zum oder vom Ort der Pflegetätigkeit
  • Berufskrankheiten, das sind bestimmte Erkrankungen, die durch gesundheitsschädigende Einwirkungen während der Pflegetätigkeit entstehen und in der Berufskrankheitenverordnung aufgeführt sind - beispielsweise Infektionskrankheiten oder Hauterkrankungen.

Was ist nicht versichert?

Nicht versichert sind Tätigkeiten, die überwiegend der gesamten Wohnungsgemeinschaft, gleichzeitig aber auch dem Pflegebedürftigen nutzen. So kann beispielsweise die Nahrungszubereitung für eine mehrköpfige Familie, die einen pflegebedürftigen Verwandten in ihrem Haushalt aufgenommen hat, nicht deswegen zur versicherten Tätigkeit werden, weil der Pflegebedürftige ebenfalls das Familienessen einnimmt. In diesem Fall steht nämlich die Versorgung der Familie und nicht die Pflege im Vordergrund.

... und wenn etwas passiert?

Unfälle und Berufskrankheiten sind binnen drei Tagen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Falls die pflegebedürftige Person selbst nicht in der Lage ist, die Anzeige zu erstatten, kann die erforderliche Meldung auch von Familienangehörigen oder vom Pflegepersonal abgegeben werden. Teilen Sie bitte auch dem behandelnden Arzt (auch Zahnärzten!) mit, dass es sich um einen Unfall bei der Ausübung einer häuslichen Pflegetätigkeit handelt. Ihre Krankenversicherungskarte bzw. Angaben zu Ihrer privaten Krankenversicherung sind nicht erforderlich, denn die Ärzte und Krankenhäuser rechnen direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab.