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Grafik: Deutschlandkarte mit den BG-Kliniken

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Grafik: Deutschlandkarte mit den BG-Kliniken

Medizinische Versorgung

Der Eintritt eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) bedeutet stets eine gesundheitliche Beeinträchtigung für den Versicherten. Aufgabe der Unfallversicherungsträger ist es, durch Maßnahmen der medizinische Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln den verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Es gilt der Grundsatz: "Rehabilitation vor Rente".

Die Unfallversicherungsträger entwickelten ein leistungsfähiges System, um den Versicherten je nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens die geeigneten Rehabilitationsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere eine möglichst frühzeitig einsetzende notfallmedizinische Versorgung (Erstversorgung), eine unfallmedizinisch qualifizierte, ambulante, oder, soweit erforderlich, stationäre, ärztliche Behandlung. Die Berufsgenossenschaften unterhalten eigene Kliniken, die die Patienten von der Akutversorgung mit begleitender Frührehabilitation bis zur medizinischen Nachsorge betreuen. Gleichzeitig werden die Weichen für die berufliche und soziale Wiedereingliederung gestellt. Neun Unfallkliniken, sieben Sonderstationen, zwei Kliniken für Berufskrankheiten sowie drei Unfallbehandlungsstellen (Ambulatorien) werden von den Berufsgenossenschaften betrieben (Übersichtskarte der BG-Kliniken)

Auch die häusliche Krankenpflege, die zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln gehören zu den Leistungen der Unfallversicherungsträger. Als ergänzende Leistungen kommen u.a. Reisekosten, Kraftfahrzeughilfe und Wohnungshilfe in Betracht.

Foto: Rettungshubschrauber

Foto: Rettungshubschrauber

Erstversorgung

Die Erstversorgung ist die Versorgung Unfallverletzter durch qualifiziertes und entsprechend geschultes Personal (z. B. Rettungsdienst oder geeignete Gesundheitseinrichtungen). Diese notfallmedizinische Versorgung ist der erste Schritt im Rahmen der von den Unfallversicherungsträgern mit allen geeigneten Mitteln zu erbringenden Leistungen zur Rehabilitation.

Foto: Ambulante ärztliche Behandlung

Foto: Ambulante ärztliche Behandlung

Ambulante ärztliche und stationäre Behandlung

Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten ambulant oder stationär erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden. Die Behandlung ist ohne zeitliche und finanzielle Begrenzung so lange zu gewähren, wie die durch den Versicherungsfall herbeigeführte Gesundheitsschädigung ärztliche Hilfe erfordert oder zweckmäßig erscheinen lässt. Im ambulanten Bereich wird sie von niedergelassenen Ärzten erbracht. Die stationäre Behandlung wird in von den Unfallversicherungsträgern zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt.

Foto: Berufshelfer bei einem Versicherten

Foto: Berufshelfer bei einem Versicherten

Besuchsdienst der Berufshelfer/Rehaberater

Der Kontakt zum Berufshelfer/Reherater wird durch den Besuchsdienst hergestellt. Hierbei ist zwischen Regelbesuch und Anlassbesuch zu unterscheiden. Einrichtungen mit mehr als 100 Schwerverletzten im Jahr werden regelmäßig einmal pro Woche von einem Berufshelfer/Rehaberater besucht, Einrichtungen mit weniger als 100 Schwerverletzten werden bei besonderen Anlässen besucht.

Foto: Versorgung eines Versicherten mit Verbandmittel

Foto: Versorgung eines Versicherten mit Verbandmittel

Arznei- und Verbandmittel

Arznei- und Verbandmittel sind alle ärztlich verordneten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. Ist das Ziel der Heilbehandlung mit Arznei- und Verbandmitteln zu erreichen, für die Festbeträge im Sinne des Krankenkassenrechtes festgesetzt sind, tragen die Berufsgenossenschaften die Kosten bis zur Höhe dieser Beträge. Verordnet der Arzt in diesen Fällen ein Arznei- oder Verbandmittel, dessen Preis den Festbetrag überschreitet, hat der Arzt die Versicherten auf die sich aus seiner Verordnung ergebende Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.

Foto: Physikalische Therapie

Foto: Physikalische Therapie

Heilmittel

Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern oder nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie.