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Ein-Euro-Münzen
Geldleistungen/Entschädigung
Um den Versicherten während der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und/oder beruflichen Rehabilitation finanziell abzusichern, haben die Unfallversicherungsträger nach den gesetzlichen Bestimmungen (Sozialgesetzbuch VII) Verletztengeld bzw. Übergangsgeld an den Versicherten zu zahlen.
Nicht immer sind Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am
Erwerbsleben teilnehmen können. In solchen Fällen zahlen die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen oder
Gemeindeunfallversicherungsverbände eine Rente.
Voraussetzung ist eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent durch einen
Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit.
Weitere Informationen finden Sie unter
Gesetzestexte
- § 45 SGB VII - Voraussetzungen für das Verletztengeld
- § 46 SGB VII - Beginn und Ende des Verletztengeldes
- § 47 SGB VII - Höhe des Verletztengeldes
- § 48 SGB VII - Verletztengeld bei Wiedererkrankung
- § 50 SGB VII - Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes

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