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Veränderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Unfallversicherung hat nicht nur einen langen Namen. Es steckt auch einiges drin. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Überaltlastausgleich – strukturell bedingte Altlasten werden umverteilt
Das UVMG ersetzt den bisherigen Lastenausgleich der Berufsgenossenschaften durch ein neues System, den so genannten
Überaltlastausgleich. Danach werden zukünftig insbesondere solche Altlasten von der Solidargemeinschaft aller
Berufsgenossenschaften getragen, die durch den Strukturwandel bedingt sind (so genannte Überaltlast). In der Praxis
sieht das so aus: Zunächst bringt jede Berufsgenossenschaft Rentenlasten in etwa in Höhe ihrer Strukturlast auf. Diese
entspricht derjenigen Belastung, die die Berufsgenossenschaft hätte, wenn sie schon immer so viele – oder wenige
– Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verzeichnet hätte wie im aktuellen Jahr. Der Teil der eigenen
Rentenlasten, der diesen mathematisch ermittelten Wert übersteigt, fließt in einen Solidartopf. Ein Teil dieses
Solidartopfs ist durch die Strukturlast derjenigen Berufsgenossenschaften abgedeckt, die eine Unteraltlast haben
– die also derzeit, gemessen an den aktuell verursachten Unfällen und Berufskrankheiten, zu niedrige Beiträge
erheben.
Was übrig bleibt, wird dann auf alle Berufsgenossenschaften verteilt. Als Schlüssel hierfür hat der Gesetzgeber festgelegt, dass 70 Prozent der Überaltlast nach Entgelten – also wirtschaftlicher Leistungskraft – zu verteilen sind und 30 Prozent nach Neurenten – also nach Risiko. Der Übergang vom alten auf das neue System erfolgt stufenweise und soll 2013 abgeschlossen sein.
Hintergrund:
Der Überaltlastausgleich geht auf ein Konzept der Selbstverwaltung zurück. Er soll sicherstellen, dass der BG-Beitrag
auch zukünftig risikogerecht ist. In schrumpfenden Branchen ist dies derzeit nicht mehr gegeben, da sich die Altlasten
aus früheren, meist unfallträchtigeren Zeiten heute auf weniger Unternehmen verteilen. Trotz sinkender Unfallzahlen
bleibt der Beitrag hier auf gleichem Niveau oder steigt sogar. In stark expandierenden Branchen dagegen ist das Problem
umgekehrt. Sie wachsen ihren Belastungen quasi davon. Ihr Beitrag spiegelt also derzeit nicht das tatsächlich
bestehende Risiko wider.
Folgen für Unternehmer:
Der Überaltlastausgleich wirkt sich direkt auf den Beitrag zur Berufsgenossenschaft aus. Unternehmen in schrumpfenden
Branchen, zum Beispiel in weiten Bereichen des produzierenden Gewerbes, können mit sinkenden Beiträgen rechnen. In
wachsenden Branchen, zum Beispiel dem Dienstleistungssektor, ist tendenziell mit steigenden Beiträgen zu rechnen. Es
gibt allerdings Sonderregelungen: So müssen gemeinnützige Unternehmen sich zwar an der Finanzierung der Strukturlast
beteiligen. Von der Finanzierung des Solidartopfs (also der Überaltlast) sind sie jedoch befreit. Bei dem Teil
der Überaltlast, der nach Entgelten verteilt wird, bleibt außerdem bei jedem Unternehmen eine Lohnsumme, die dem
sechsfachen des Durchschnittsentgelts entspricht, unberücksichtigt. Viele Kleinunternehmen werden von den neuen
Regelungen also ebenfalls profitieren. Experten der Unfallversicherung schätzen, dass das neue System bis zu 1,5
Millionen Unternehmen entlastet. Unternehmen aus Branchen, die belastet werden, müssen nur in seltenen Fällen eine
zusätzliche Belastung schultern, die 0,2 Prozent der Lohnsumme übersteigt.
Abschaffung des Lohnnachweises – neue Meldepflichten bringen mehr Bürokratie
Bisher übermitteln Unternehmer ihrer BG einmal im Jahr die Daten zur Unfallversicherung. Auf dem Lohnnachweis teilen
sie mit, welche Lohnsumme sie an ihre Beschäftigten ausbezahlt haben, wie viele Stunden diese gearbeitet haben und wie
sich Arbeitsstunden und Lohnsumme auf die Gefahrtarifstellen im Unternehmen verteilen. Dieser Lohnnachweis entfällt ab
2012. Er wird ersetzt durch das erweiterte Meldeverfahren, das bereits ab kommendem Jahr für Arbeitgeber Pflicht wird.
Und das sieht so aus: Statt einer jährlichen Meldung für das gesamte Unternehmen übermittelt der Arbeitgeber die Daten
zur Unfallversicherung zukünftig mit der Jahresentgeltmeldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag – also für
jeden seiner Beschäftigten. Dazu wird die Entgeltmeldung um sechs Felder erweitert, in denen der Arbeitgeber für den
Beschäftigten angibt:
- die Mitgliedsnummer des Unternehmens bei der BG
- die Betriebsnummer der BG
- die vom Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden
- das an den Mitarbeiter gezahlte versicherungspflichtige Entgelt
- und die Gefahrtarifstelle, der der Mitarbeiter zuzuordnen ist (zwei Felder)
Diese Meldung wird auch dann fällig, wenn der Mitarbeiter abgemeldet wird oder zum Beispiel beim Wechsel der Krankenkasse.
Hintergrund:
Mit dem zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz ist die Betriebsprüfung zur Unfallversicherung von den
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die Rentenversicherung übergegangen. Diese prüft zukünftig für die
Unfallversicherung, ob der Arbeitgeber die korrekten Daten zur Unfallversicherung angegeben hat. Die Rentenversicherung
möchte diese Daten arbeitnehmerbezogen verarbeiten und prüfen, da sie auch alle anderen Daten (also die Meldung zur
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) arbeitnehmerbezogen prüft. Aus diesem Grund wurde die
Neuregelung erlassen. Nach Auffassung der Bundesregierung spart die Abschaffung des Lohnnachweises zudem 56 Millionen
Euro an Bürokratiekosten.
Folgen für Unternehmer:
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben öffentlich und nachdrücklich davor gewarnt, dass die Neuregelung des
Meldeverfahrens für Arbeitgeber vor allem eins bedeutet: mehr Bürokratie. Der Normenkontrollrat hat zwar gemessen,
welche Bürokratiekosten durch das Erstellen des Lohnnachweises entstehen. Er hat aber nicht gemessen, welche Kosten
verursacht werden, wenn der Lohnnachweis entfällt und die Daten auf anderem Wege übermittelt werden. Aus Sicht der
Unfallversicherung fielen einige Punkte bei der Berechnung folglich unter den Tisch. Dazu zählen:
- Personalkosten: Die Eingabe der Daten wird aufwändiger. Erweisen sich die Daten im Nachhinein als fehlerhaft, muss der gesamte Datensatz storniert werden – also auch die Daten zu den anderen Sozialversicherungszweigen. Dann ist er zu korrigieren und neu zu übermitteln.
- Verlust an Flexibilität: Ist ein Mitarbeiter in mehr als einer Gefahrtarifstelle beschäftigt, so muss der Arbeitgeber eine oder mehrere zusätzliche Meldungen erstellen. Brancheninterne Lösungen, um das Verfahren zur Zuordnung der Lohnsumme zu Gefahrtarifklassen zu vereinfachen, gehören ebenfalls der Vergangenheit an.
- Aufwendungen für Software: Unternehmer sollten zudem darauf achten: Wenn sie neue Software für die Lohnbuchhaltung für das kommende Jahr erwerben, sollte diese über das Modul für die Unfallversicherung verfügen. Es ist davon auszugehen, dass diese Produkte teuerer werden.
- Ausgaben für externe Lohnbuchhaltung: Wenn der Steuerberater die Entgeltmeldungen erstellt, sollte der Unternehmer für dessen Rechnungen ebenfalls mehr Geld einplanen.
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Stechuhr für alle? |
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Ein Thema beherrschte im Zusammenhang mit der Verabschiedung des UVMG die Medien: Wird mit dem Gesetz die Pflicht eingeführt, die Arbeitszeit jedes einzelnen Mitarbeiters elektronisch zu erfassen? Hintergrund ist eine Regelung im Gesetz, die vorsieht, dass der Arbeitgeber die geleisteten Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer melden muss. Bisher hat er die Pflicht, die Zahl der insgesamt in seinem Unternehmen geleisteten Arbeitsstunden an die Unfallversicherung zu melden. Die Arbeitsstunden spielen eine Rolle im Beitragsverfahren. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ermitteln auf dieser Grundlage außerdem Schwerpunkte im Unfallgeschehen für ihre Präventionsarbeit. Die gesetzliche Unfallversicherung empfiehlt Arbeitgebern einen pragmatischen Umgang mit der Änderung bei den Meldepflichten. Das heißt: Legen Sie der Ermittlung der Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer dasselbe Verfahren zugrunde, mit dem Sie bisher auch die Arbeitsstunden für das gesamte Unternehmen ermittelt haben. Sollte dies nicht möglich sein, sprechen Sie bitte die Mitarbeiter Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse an, wie Sie vorgehen können. Eines ist sicher: Eine Pflicht, die Stechuhr in Ihrem Unternehmen einzuführen, wird es nicht geben. Unsere aktuelle Pressemitteilung zum Thema finden hier. |
Fusionen – die Zahl der Träger sinkt
Mit dem UVMG hat der Gesetzgeber der Unfallversicherung vorgegeben, wie viele Träger es zukünftig noch geben darf. Die
Vertreter von Arbeitgebern und Versicherten in der Selbstverwaltung stehen nun vor der Aufgabe, diese Vorgaben
umzusetzen. Bis Ende 2009 sollen Fusionen die Zahl der Berufsgenossenschaften auf 9 verringern. Im Bereich der
öffentlichen Hand sieht das Gesetz vor, möglichst eine Unfallkasse pro Bundesland und eine Unfallkasse auf Bundesebene
zu schaffen.
Hintergrund:
Der Strukturwandel verändert das Gesicht der deutschen Wirtschaft umfassend und nachhaltig. Während einige Branchen
schrumpfen, wachsen andere Wirtschaftszweige oder entstehen neu. Die Selbstverwaltung hat daher bereits vor einigen
Jahren begonnen, die Unfallversicherung an die veränderten Bedingungen anzupassen. Ziel des Prozesses ist, auf dem Wege
von Fusionen zu langfristig stabilen Versichertengemeinschaften zu kommen. Die Zahl der Berufsgenossenschaften ist aus
diesem Grund seit 2004 um 12 Träger zurückgegangen. Die Zahl der Unfallkassen sogar noch stärker.
Folgen für Unternehmer:
Die Mehrzahl der Unternehmer wird sich zukünftig daran gewöhnen müssen, dass ihre BG einen neuen Namen trägt. Auf das
Engagement der BG für die Prävention in den Unternehmen sowie in der Rehabilitation der Versicherten nach
Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten können sie jedoch weiterhin vertrauen.
Arbeitsschutz – eine gemeinsame Strategie für Deutschland
Im Arbeitsschutz werden Staat und Unfallversicherung zukünftig noch intensiver zusammenarbeiten. Das UVMG schafft die
Grundlage für die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie – kurz GDA. Unter anderem sollen staatliche
Aufsichtsbehörden und die Präventionsdienste der Unfallversicherung zukünftig gemeinsame Ziele verfolgen. Als erste
Ziele haben Bund, Länder und Unfallversicherung festgelegt:
- die Zahl und Schwere von Arbeitsunfällen zu verringern
- die Zahl und Schwere von berufsbedingten Haut-Erkrankungen zu verringern
- Muskel-Skelett-Erkrankungen und -Belastungen am Arbeitsplatz zu verringern
Hintergrund:
Ziel der GDA ist es, die Ressourcen im Arbeitsschutz effizienter und effektiver zu nutzen und so die Prävention in
Deutschland weiter voranzubringen. Deutschland will auf diesem Wege auch dazu beitragen, die Ziele der Europäischen
Union im Arbeitsschutz zu erreichen. So soll die Zahl der Unfälle bei der Arbeit bis 2012 europaweit um ein Viertel
sinken.
Folgen für Unternehmer:
Für die Unternehmer bringt die GDA ein paar wichtige Verbesserungen. Da Unfallversicherung und Gewerbeaufsicht sich
zukünftig bei der Beratung und Aufsicht intensiver abstimmen, sind Doppelkontrollen – also kurz aufeinander
folgende Besuche verschiedener Präventionsdienste – faktisch ausgeschlossen. Die engere Verzahnung des
Vorschriftenwerks der Unfallversicherung mit dem staatlichen Arbeitsschutzrecht trägt zum Abbau von Bürokratie bei.
Auch hier hat die Selbstverwaltung bereits entsprechende Vorarbeit geleistet: Seit 2003 ist die Zahl der
Unfallverhütungsvorschriften um mehr als die Hälfte zurückgegangen.
Insolvenzgeld – zukünftig zieht’s die Krankenkasse ein
Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers als Ausgleich für offene
Entgeltansprüche. Es wird von den Agenturen für Arbeit ausgezahlt.
Laut UVMG wird zukünftig auch das Insolvenzgeld auf einem anderen Weg von den Arbeitgebern eingezogen, die diese Leistung allein finanzieren. Der Beitrag wird auf das rentenversicherungspflichtige Entgelt erhoben und ist ab 2009 an die Einzugsstellen der Krankenkassen zu überweisen. Der Beitragssatz wird von der Bundesregierung festgelegt
Hintergrund:
Bisher hatten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen das Insolvenzgeld eingezogen und an die Bundesagentur für
Arbeit weitergeleitet. Sie hatten also quasi die Funktion von Inkassostellen der Bundesagentur. Bei den Unternehmen
führte das manchmal dazu, dass sie das System Unfallversicherung insgesamt kritisierten – obwohl eigentlich das
Insolvenzgeld Anlass für den Unmut war.
Folgen für Unternehmer:
Der Beitrag zum Insolvenzgeld ist ab 2009 mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen der
Krankenkassen zu überweisen.
Leistungsrecht – Reform verschoben
Das UVMG sieht keine Änderungen im Leistungsrecht vor. In dieser Legislaturperiode wird die Regierung das Thema mit
hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr anfassen.
Hintergrund:
Ursprünglich hatte die Regierung geplant, das Leistungsrecht zielgenauer auszugestalten. Die vorgeschlagenen Änderungen
fanden allerdings weder die Zustimmung der Arbeitgeber noch der Versicherten. Sie hätten zudem zu enormem
bürokratischem Aufwand geführt, so dass die Reform letztendlich verschoben wurde.
Erstkommentierung
Mit der Erstkommentierung des Unfallversicherungs-Modernisierungsgesetzes (UVMG) geben die Spitzenverbände der
gesetzlichen Unfallversicherung den UV-Trägern erste Hinweise für die verwaltungspraktische Umsetzung des neuen Rechts.
Die Erstkommentierung bietet vor allem einen Vergleich der Vorschriften der neuen Fassung des SGB VII mit dem
bisherigen Recht. Sie ist derzeit vorab als Download (pdf) verfügbar und wird im November auch als gedruckte Broschüre
in der Schriftenreihe der DGUV vorliegen.
Darüber hinaus ist auch eine tabellarische Gegenüberstellung neuer und alter Regelungen (Synopse) in der gesetzlichen Unfallversicherung verfügbar.


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