Prävention
Rehabilitation
Versicherung / Leistungen
Forschung
Internationales
Qualifizierung
Zahlen und Fakten
Presse / Aktuelles
> Presse /...
> Hintergrund
> Reform der gesetzlichen UV

Deutscher Reichstag in Berlin

 

Ansprechpartner:

Stefan Boltz
Stv. Pressesprecher
Tel.: 030 288763768

Veränderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Unfallversicherung hat nicht nur einen langen Namen. Es steckt auch einiges drin. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Überaltlastausgleich – strukturell bedingte Altlasten werden umverteilt
Das UVMG ersetzt den bisherigen Lastenausgleich der Berufsgenossenschaften durch ein neues System, den so genannten Überaltlastausgleich. Danach werden zukünftig insbesondere solche Altlasten von der Solidargemeinschaft aller Berufsgenossenschaften getragen, die durch den Strukturwandel bedingt sind (so genannte Überaltlast). In der Praxis sieht das so aus: Zunächst bringt jede Berufsgenossenschaft Rentenlasten in etwa in Höhe ihrer Strukturlast auf. Diese entspricht derjenigen Belastung, die die Berufsgenossenschaft hätte, wenn sie schon immer so viele – oder wenige – Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verzeichnet hätte wie im aktuellen Jahr. Der Teil der eigenen Rentenlasten, der diesen mathematisch ermittelten Wert übersteigt, fließt in einen Solidartopf. Ein Teil dieses Solidartopfs ist durch die Strukturlast derjenigen Berufsgenossenschaften abgedeckt, die eine Unteraltlast haben – die also derzeit, gemessen an den aktuell verursachten Unfällen und Berufskrankheiten, zu niedrige Beiträge erheben.

Was übrig bleibt, wird dann auf alle Berufsgenossenschaften verteilt. Als Schlüssel hierfür hat der Gesetzgeber festgelegt, dass 70 Prozent der Überaltlast nach Entgelten – also wirtschaftlicher Leistungskraft – zu verteilen sind und 30 Prozent nach Neurenten – also nach Risiko. Der Übergang vom alten auf das neue System erfolgt stufenweise und soll 2013 abgeschlossen sein.

Hintergrund:
Der Überaltlastausgleich geht auf ein Konzept der Selbstverwaltung zurück. Er soll sicherstellen, dass der BG-Beitrag auch zukünftig risikogerecht ist. In schrumpfenden Branchen ist dies derzeit nicht mehr gegeben, da sich die Altlasten aus früheren, meist unfallträchtigeren Zeiten heute auf weniger Unternehmen verteilen. Trotz sinkender Unfallzahlen bleibt der Beitrag hier auf gleichem Niveau oder steigt sogar. In stark expandierenden Branchen dagegen ist das Problem umgekehrt. Sie wachsen ihren Belastungen quasi davon. Ihr Beitrag spiegelt also derzeit nicht das tatsächlich bestehende Risiko wider.

Folgen für Unternehmer:
Der Überaltlastausgleich wirkt sich direkt auf den Beitrag zur Berufsgenossenschaft aus. Unternehmen in schrumpfenden Branchen, zum Beispiel in weiten Bereichen des produzierenden Gewerbes, können mit sinkenden Beiträgen rechnen. In wachsenden Branchen, zum Beispiel dem Dienstleistungssektor, ist tendenziell mit steigenden Beiträgen zu rechnen. Es gibt allerdings Sonderregelungen: So müssen gemeinnützige Unternehmen sich zwar an der Finanzierung der Strukturlast beteiligen. Von der Finanzierung des Solidartopfs (also der Überaltlast) sind sie jedoch befreit.  Bei dem Teil der Überaltlast, der nach Entgelten verteilt wird, bleibt außerdem bei jedem Unternehmen eine Lohnsumme, die dem sechsfachen des Durchschnittsentgelts entspricht, unberücksichtigt. Viele Kleinunternehmen werden von den neuen Regelungen also ebenfalls profitieren. Experten der Unfallversicherung schätzen, dass das neue System bis zu 1,5 Millionen Unternehmen entlastet. Unternehmen aus Branchen, die belastet werden, müssen nur in seltenen Fällen eine zusätzliche Belastung schultern, die 0,2 Prozent der Lohnsumme übersteigt.

Abschaffung des Lohnnachweises – neue Meldepflichten bringen mehr Bürokratie
Bisher übermitteln Unternehmer ihrer BG einmal im Jahr die Daten zur Unfallversicherung. Auf dem Lohnnachweis teilen sie mit, welche Lohnsumme sie an ihre Beschäftigten ausbezahlt haben, wie viele Stunden diese gearbeitet haben und wie sich Arbeitsstunden und Lohnsumme auf die Gefahrtarifstellen im Unternehmen verteilen. Dieser Lohnnachweis entfällt ab 2012. Er wird ersetzt durch das erweiterte Meldeverfahren, das bereits ab kommendem Jahr für Arbeitgeber Pflicht wird. Und das sieht so aus: Statt einer jährlichen Meldung für das gesamte Unternehmen übermittelt der Arbeitgeber die Daten zur Unfallversicherung zukünftig mit der Jahresentgeltmeldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag – also für jeden seiner Beschäftigten. Dazu wird die Entgeltmeldung um sechs Felder erweitert, in denen der Arbeitgeber für den Beschäftigten angibt:

  • die Mitgliedsnummer des Unternehmens bei der BG
  • die Betriebsnummer der BG
  • die vom Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden
  • das an den Mitarbeiter gezahlte versicherungspflichtige Entgelt
  • und die Gefahrtarifstelle, der der Mitarbeiter zuzuordnen ist (zwei Felder)

Diese Meldung wird auch dann fällig, wenn der Mitarbeiter abgemeldet wird oder zum Beispiel beim Wechsel der Krankenkasse.

Hintergrund:
Mit dem zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz ist die Betriebsprüfung zur Unfallversicherung von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die Rentenversicherung übergegangen. Diese prüft zukünftig für die Unfallversicherung, ob der Arbeitgeber die korrekten Daten zur Unfallversicherung angegeben hat. Die Rentenversicherung möchte diese Daten arbeitnehmerbezogen verarbeiten und prüfen, da sie auch alle anderen Daten (also die Meldung zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) arbeitnehmerbezogen prüft. Aus diesem Grund wurde die Neuregelung erlassen. Nach Auffassung der Bundesregierung spart die Abschaffung des Lohnnachweises zudem 56 Millionen Euro an Bürokratiekosten.

Folgen für Unternehmer:
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben öffentlich und nachdrücklich davor gewarnt, dass die Neuregelung des Meldeverfahrens für Arbeitgeber vor allem eins bedeutet: mehr Bürokratie. Der Normenkontrollrat hat zwar gemessen, welche Bürokratiekosten durch das Erstellen des Lohnnachweises entstehen. Er hat aber nicht gemessen, welche Kosten verursacht werden, wenn der Lohnnachweis entfällt und die Daten auf anderem Wege übermittelt werden. Aus Sicht der Unfallversicherung fielen einige Punkte bei der Berechnung folglich unter den Tisch. Dazu zählen:

  • Personalkosten: Die Eingabe der Daten wird aufwändiger. Erweisen sich die Daten im Nachhinein als fehlerhaft, muss der gesamte Datensatz storniert werden – also auch die Daten zu den anderen Sozialversicherungszweigen. Dann ist er zu korrigieren und neu zu übermitteln.
  • Verlust an Flexibilität: Ist ein Mitarbeiter in mehr als einer Gefahrtarifstelle beschäftigt, so muss der Arbeitgeber eine oder mehrere zusätzliche Meldungen erstellen. Brancheninterne Lösungen, um das Verfahren zur Zuordnung der Lohnsumme zu Gefahrtarifklassen zu vereinfachen, gehören ebenfalls der Vergangenheit an.
  • Aufwendungen für Software: Unternehmer sollten zudem darauf achten: Wenn sie neue Software für die Lohnbuchhaltung für das kommende Jahr erwerben, sollte diese über das Modul für die Unfallversicherung verfügen. Es ist davon auszugehen, dass diese Produkte teuerer werden.
  • Ausgaben für externe Lohnbuchhaltung: Wenn der Steuerberater die Entgeltmeldungen erstellt, sollte der Unternehmer für dessen Rechnungen ebenfalls mehr Geld einplanen.

Stechuhr für alle?

Ein Thema beherrschte im Zusammenhang mit der Verabschiedung des UVMG die Medien: Wird mit dem Gesetz die Pflicht eingeführt, die Arbeitszeit jedes einzelnen Mitarbeiters elektronisch zu erfassen? Hintergrund ist eine Regelung im Gesetz, die vorsieht, dass der Arbeitgeber die geleisteten Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer melden muss. Bisher hat er die Pflicht, die Zahl der insgesamt in seinem Unternehmen geleisteten Arbeitsstunden an die Unfallversicherung zu melden. Die Arbeitsstunden spielen eine Rolle im Beitragsverfahren. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ermitteln auf dieser Grundlage außerdem Schwerpunkte im Unfallgeschehen für ihre Präventionsarbeit.

Die gesetzliche Unfallversicherung empfiehlt Arbeitgebern einen pragmatischen Umgang mit der Änderung bei den Meldepflichten. Das heißt: Legen Sie der Ermittlung der Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer dasselbe Verfahren zugrunde, mit dem Sie bisher auch die Arbeitsstunden für das gesamte Unternehmen ermittelt haben. Sollte dies nicht möglich sein, sprechen Sie bitte die Mitarbeiter Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse an, wie Sie vorgehen können. Eines ist sicher: Eine Pflicht, die Stechuhr in Ihrem Unternehmen einzuführen, wird es nicht geben.

Unsere aktuelle Pressemitteilung zum Thema finden hier.

Fusionen – die Zahl der Träger sinkt
Mit dem UVMG hat der Gesetzgeber der Unfallversicherung vorgegeben, wie viele Träger es zukünftig noch geben darf. Die Vertreter von Arbeitgebern und Versicherten in der Selbstverwaltung stehen nun vor der Aufgabe, diese Vorgaben umzusetzen. Bis Ende 2009 sollen Fusionen die Zahl der Berufsgenossenschaften auf 9 verringern. Im Bereich der öffentlichen Hand sieht das Gesetz vor, möglichst eine Unfallkasse pro Bundesland und eine Unfallkasse auf Bundesebene zu schaffen.

Hintergrund:
Der Strukturwandel verändert das Gesicht der deutschen Wirtschaft umfassend und nachhaltig. Während einige Branchen schrumpfen, wachsen andere Wirtschaftszweige oder entstehen neu. Die Selbstverwaltung hat daher bereits vor einigen Jahren begonnen, die Unfallversicherung an die veränderten Bedingungen anzupassen. Ziel des Prozesses ist, auf dem Wege von Fusionen zu langfristig stabilen Versichertengemeinschaften zu kommen. Die Zahl der Berufsgenossenschaften ist aus diesem Grund seit 2004 um 12 Träger zurückgegangen. Die Zahl der Unfallkassen sogar noch stärker.

Folgen für Unternehmer:
Die Mehrzahl der Unternehmer wird sich zukünftig daran gewöhnen müssen, dass ihre BG einen neuen Namen trägt. Auf das Engagement der BG für die Prävention in den Unternehmen sowie in der Rehabilitation der Versicherten nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten können sie jedoch weiterhin vertrauen.

Arbeitsschutz – eine gemeinsame Strategie für Deutschland
Im Arbeitsschutz werden Staat und Unfallversicherung zukünftig noch intensiver zusammenarbeiten. Das UVMG schafft die Grundlage für die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie – kurz GDA. Unter anderem sollen staatliche Aufsichtsbehörden und die Präventionsdienste der Unfallversicherung zukünftig gemeinsame Ziele verfolgen. Als erste Ziele haben Bund, Länder und Unfallversicherung festgelegt:

  • die Zahl und Schwere von Arbeitsunfällen zu verringern
  • die Zahl und Schwere von berufsbedingten Haut-Erkrankungen zu verringern
  • Muskel-Skelett-Erkrankungen und -Belastungen am Arbeitsplatz zu verringern

Hintergrund:
Ziel der GDA ist es, die Ressourcen im Arbeitsschutz effizienter und effektiver zu nutzen und so die Prävention in Deutschland weiter voranzubringen. Deutschland will auf diesem Wege auch dazu beitragen, die Ziele der Europäischen Union im Arbeitsschutz zu erreichen. So soll die Zahl der Unfälle bei der Arbeit bis 2012 europaweit um ein Viertel sinken.

Folgen für Unternehmer:
Für die Unternehmer bringt die GDA ein paar wichtige Verbesserungen. Da Unfallversicherung und Gewerbeaufsicht sich zukünftig bei der Beratung und Aufsicht intensiver abstimmen, sind Doppelkontrollen – also kurz aufeinander folgende Besuche verschiedener Präventionsdienste – faktisch ausgeschlossen. Die engere Verzahnung des Vorschriftenwerks der Unfallversicherung mit dem staatlichen Arbeitsschutzrecht trägt zum Abbau von Bürokratie bei. Auch hier hat die Selbstverwaltung bereits entsprechende Vorarbeit geleistet: Seit 2003 ist die Zahl der Unfallverhütungsvorschriften um mehr als die Hälfte zurückgegangen.

Insolvenzgeld – zukünftig zieht’s die Krankenkasse ein
Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers als Ausgleich für offene Entgeltansprüche. Es wird von den Agenturen für Arbeit ausgezahlt.

Laut UVMG wird zukünftig auch das Insolvenzgeld auf einem anderen Weg von den Arbeitgebern eingezogen, die diese Leistung allein finanzieren. Der Beitrag wird auf das rentenversicherungspflichtige Entgelt erhoben und ist ab 2009 an die Einzugsstellen der Krankenkassen zu überweisen. Der Beitragssatz wird von der Bundesregierung festgelegt

Hintergrund:
Bisher hatten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen das Insolvenzgeld eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Sie hatten also quasi die Funktion von Inkassostellen der Bundesagentur. Bei den Unternehmen führte das manchmal dazu, dass sie das System Unfallversicherung insgesamt kritisierten – obwohl eigentlich das Insolvenzgeld Anlass für den Unmut war.

Folgen für Unternehmer:
Der Beitrag zum Insolvenzgeld ist ab 2009 mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen der Krankenkassen zu überweisen.

Leistungsrecht – Reform verschoben
Das UVMG sieht keine Änderungen im Leistungsrecht vor. In dieser Legislaturperiode wird die Regierung das Thema mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr anfassen.

Hintergrund:
Ursprünglich hatte die Regierung geplant, das Leistungsrecht zielgenauer auszugestalten. Die vorgeschlagenen Änderungen fanden allerdings weder die Zustimmung der Arbeitgeber noch der Versicherten. Sie hätten zudem zu enormem bürokratischem Aufwand geführt, so dass die Reform letztendlich verschoben wurde.

Erstkommentierung
Mit der Erstkommentierung des Unfallversicherungs-Modernisierungsgesetzes (UVMG) geben die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung den UV-Trägern erste Hinweise für die verwaltungspraktische Umsetzung des neuen Rechts. Die Erstkommentierung bietet vor allem einen Vergleich der Vorschriften der neuen Fassung des SGB VII mit dem bisherigen Recht. Sie ist derzeit vorab als Download (pdf) verfügbar und wird im November auch als gedruckte Broschüre in der Schriftenreihe der DGUV vorliegen.

Darüber hinaus ist auch eine tabellarische Gegenüberstellung neuer und alter Regelungen (Synopse) in der gesetzlichen Unfallversicherung verfügbar.