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Ansprechpartner:
Stefan Boltz
Stv. Pressesprecher
Tel.: 030 288763768
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Hinweise zum neuen Meldeverfahren in der Sozialversicherung
Arbeitgeber haben seit Anfang des Jahres 2009 neue Meldepflichten gegenüber den Einzugsstellen der Krankenversicherung. Geändert wurden diese Pflichten durch das Unfallversicherungs-Modernisierungsgesetz (UVMG) und die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV). Danach müssen Arbeitgeber mit ihren Meldungen zur Sozialversicherung nun auch Angaben über ihre gesetzliche Unfallversicherung machen. Die gesetzliche Unfallversicherung hat im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass sie diese Lösung nicht für sachgerecht hält. Sie konnte sich mit dieser Position jedoch nicht durchsetzen.
Die Umsetzung des erweiterten Meldeverfahrens hat zum 1. Januar 2010 zu weiteren Änderungen geführt. So wird die Mitgliedsnummer, die der Arbeitgeber meldet, nun auf ihre Plausibilität hin geprüft. Werden hier Daten falsch eingegeben, erhält der Arbeitgeber eine Fehlermeldung. Zudem ist nun auch die Meldung der geleisteten Arbeitsstunden obligatorisch.
Die häufigsten Fragen zu den Meldepflichten für Arbeitgeber und zu den Datensätzen für die DEÜV-Meldung haben wir für Sie zusammengefasst:
1. Wo finde ich die Mitgliedsnummer (MTNR)?
Dies ist die von Ihrem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Ihrem Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand) für das Unternehmen vergebene Nummer. Sie wird je nach Unfallversicherungsträger auch als Kundennummer oder Aktenzeichen bezeichnet und findet sich beispielsweise in den Informationen zum aktuellen Lohnnachweis.
Bitte achten Sie auf die exakte Schreibweise der Mitgliedsnummer, da auch fehlende oder zusätzliche Sonderzeichen (Leerzeichen, Schrägstrich,…) zu einer Abweisung der Meldung führen können.
Sofern Ihnen diese Nummer noch nicht bekannt ist oder geändert wurde, erfragen Sie diese bitte dort per E-Mail. Eine Liste der Ansprechpartner zu diesem Thema finden Sie hier.
Ist Ihr Unternehmen noch nicht bei einer Berufsgenossenschaft oder einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand angemeldet / registriert, so können Sie den zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung unter 0800-60 50 40 4 kostenfrei erfragen. Melden Sie sich dann bitte umgehend an.
Einige Träger bieten die Möglichkeit, sich online über ein Formular anzumelden. Auch können Sie per E-Mail die Nachricht senden, dass Sie ein Unternehmen eröffnet haben. Die Berufsgenossenschaft wird sich dann so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
2. Was geschieht, wenn eine falsche Mitgliedsnummer eingegeben wird?
Seit dem 1. Januar 2010 werden die gemeldeten Mitgliedsnummern hinsichtlich korrekter Länge und zulässiger Zeichen
plausibilisiert. Wenn Sie bereits die aktuelle 2010er-Version Ihres Entgeltabrechnungssystems einsetzen, wird dieses
die Plausibilität der eingegebenen Mitgliedsnummer prüfen und den Versand von fehlerhaften DEÜV-Meldungen unterbinden.
Wenn Sie noch eine Vorjahresversion einsetzen, findet eine entsprechende Prüfung in den meisten Fällen nicht statt. Die
Meldungen können dann versendet werden, werden aber von den Annahmestellen als fehlerhaft abgewiesen. Diese Abweisung
betrifft nicht nur den Datenbautstein Unfallversicherung sondern die gesamte DEÜV-Meldung. Es wird daher dringend
empfohlen, Meldungen - insbesondere die Jahresmeldung - nur mit Programmversionen abzusetzen, in denen die
Mitgliedsnummernprüfung bereits umgesetzt ist.
Wenn Ihnen eine Mitgliedsnummer als fehlerhaft ausgewiesen wird, so gehen Sie bitte folgendermaßen vor:
- Überprüfen Sie die in den letzten Schreiben Ihres Unfallversicherungsträgers aufgeführten Angaben zu den zu
meldenden Daten. Einige Träger haben im Jahre 2009 den Aufbau der Mitgliedsnummern geändert und verwenden in einigen
Formularen noch die alte Schreibweise. Es ist daher wichtig, nur aktuelle Infoschreiben zu betrachten und dabei auf
spezielle Hinweise zum Meldeverfahren zu achten. So müssen Sie z.B. in den Kundennummern der VBG die Schrägstriche
weglassen (ausführliche Hinweise der VBG finden Sie
- hier)
- Prüfen Sie anhand der beigefügten Prüfliste, ob unzulässige Zeichen (Leerzeichen, Sonderzeichen) enthalten sind oder die Zahl der Ziffern unzulässig ist. Lassen sich die Probleme mit der Liste nicht lösen, wenden Sie sich unbedingt an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Eine Liste mit Ansprechpartnern zu diesem Thema finden Sie
3. Was ist die Betriebsnummer (BBNR-UV)?
Dies ist die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Nummer Ihres Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft bzw. Ihres Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand). Die zu meldende BBNR-UV wurde Ihnen von Ihrem Unfallversicherungsträger mitgeteilt. Bitte verwenden Sie ausschließlich diese Nummer. Sollte Ihre Software statt der Nummerneingabe die Auswahl des UV-Trägers aus einer Liste anbieten, treffen Sie dort Ihre Auswahl anhand des Ihnen bekannten Trägernamens. Außerdem bieten wir Ihnen eine Liste mit den Betriebsnummern der UV-Träger zum Download an:
4. Was ist im Datensatz "Betriebsnummer" mit "Gefahrtarifstelle" (BBNR+GTS) einzutragen?Dies ist im Regelfall die unter Frage 3 beschriebene Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers. Angehängt wird dann noch die Gefahrtarifstelle.
Sind Ihrem Unternehmen mehrere Gefahrtarifstellen zugeordnet (ersichtlich aus dem Veranlagungsbescheid), sind für jeden Arbeitnehmer nur die für ihn zutreffenden Gefahrtarifstellen anzugeben. Wird ein Arbeitnehmer in mehreren Betriebsteilen tätig, für die unterschiedliche Gefahrtarifstellen gelten, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Unfallversicherungsträger auf, um die Zuordnung zu klären.
Ausnahme für Mitglieder der BG Bau, BG Nahrungsmittel und Gaststätten und ehemaligen Steinbruchs-BG: Wenn ein Unternehmensteil zum Gefahrtarif eines anderen Unfallversicherungsträgers veranlagt wird, muss dessen Betriebsnummer (s. Antwort zu Frage 3) und Gefahrtarifstelle (im Veranlagungsbescheid aufgeführt) angegeben werden.
6. Was muss ich im Feld „Arbeitsstunden“ eintragen?
Tragen Sie hier bitte die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers ein. Urlaubs- und Krankheitstage sind dabei nicht zu berücksichtigen. Liegen Ihnen keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vor, so können Sie hier auch den Vollarbeiter-Richtwert eintragen (für Meldezeiträume im Jahr 2009 ist der Wert von 1.590 Stunden, für Meldezeiträume im Jahr 2010 1.610 Stunden zu verwenden; bei Teilzeitbeschäftigten melden Sie bitte einen entsprechenden Anteil).
7. Sind auch für geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") Datenbausteine zur Unfallversicherung abzugeben?
Ja, auch geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich ab dem ersten Euro per DEÜV zu melden. Ausnahme: Handelt es sich um geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen, so erfolgt die Meldung im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens über die "Minijobzentrale" (Knappschaft-Bahn-See). Achtung: Dies gilt nicht für Haushaltshilfen, die mehr als geringfügig beschäftigt sind.
8. Sind auch freiberuflich Tätige verpflichtet, für ihre Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung Beiträger zu zahlen?
Ja, auch freiberuflich Tätige, wie Rechtsanwälte, Architekten oder andere Berufsgruppen müssen Beiträger für ihre Beschäftigten an den zuständigen Unfallversicherungsträger entrichten und die Entgelte und Arbeitszeiten per DEÜV melden.


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