- > Presse /...
- > Hintergrund
- > Hinweise zum neuen Meldeverfahren
(© Bruce Shippee - Fotolia.com)
Ansprechpartner:
Stefan Boltz
Stv. Pressesprecher
Tel.: 030 288763-768
E-Mail
Hinweise zum neuen Meldeverfahren in der Sozialversicherung
Telefonische Erreichbarkeit Ihres Unfallversicherungsträgers und der DGUV
Arbeitgeber haben seit Anfang des Jahres neue Meldepflichten gegenüber den Einzugsstellen der Krankenversicherung. Geändert wurden diese Pflichten durch das Unfallversicherungs- Modernisierungsgesetz (UVMG) und die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV). Danach müssen Arbeitgeber jetzt erstmals mit ihren Meldungen zur Sozialversicherung auch Angaben über ihre gesetzliche Unfallversicherung machen. Diese Änderung hat der Gesetzgeber gegen den ausdrücklichen Willen der Unfallversicherung vorgenommen.
Die Umsetzung dieser vom Gesetz vorgegebenen Meldepflicht führt zu erheblichem Beratungsbedarf. Deshalb sind die Telefonverbindungen zu den Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand sowie zum gemeinsamen Dachverband, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, überlastet. Bitte entschuldigen Sie die Unannehmlichkeiten. Zusammen mit unseren Mitgliedern arbeiten wir an Lösungen für Sie.
Wenn Sie Fragen zu anderen Themen haben und uns telefonisch nicht erreichen, so versuchen Sie bitte einstweilen Ihre Berufsgenossenschaft bzw. Ihren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand über bekannte Durchwahlnummern oder per E-Mail zu erreichen. Die E-Mail Adressen der Träger finden Sie hier.
Die häufigsten Fragen zu den Meldepflichten für Arbeitgeber und zu den Datensätzen für die DEÜV-Meldung haben wir für Sie zusammengefasst:
1. Was ist die Betriebsnummer (BBNR-UV)?
Dies ist die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Nummer Ihres Unfallversicherungsträgers
(Berufsgenossenschaft bzw. Ihres Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand). Diese Nummer finden Sie im
Internetauftritt Ihres Unfallversicherungsträgers - oder in einer Liste, die wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung stellen. Auch die letzten
Schreiben Ihres Unfallversicherungsträgers können bereits diese Nummer tragen. In vielen Internetauftritten der
Unfallversicherungsträger finden Sie darüber hinaus weitere Informationen zum Meldeverfahren mit Beispielen.
Ist Ihr Unternehmen noch nicht bei einer Berufsgenossenschaft oder einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand angemeldet / registriert, so können Sie den voraussichtlich zuständigen Unfallversicherungsträger auf unserer Internetseite finden. Für die Zuordnung eines Gewerbes / einer Berufsgruppe orientieren Sie sich dabei bitte am Namen der Berufsgenossenschaft, der erste Anhaltspunkte für die Branchenzuständigkeit liefert. Auf den verlinkten Seiten der Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erhalten Sie dann nähere Hinweise für deren Zuständigkeiten im Einzelnen (Folgen Sie bitte dort den Links „Zuständigkeit“, „Mitgliedschaft“ oder sehen Sie in „Gefahrtarifen“ nach).
Einige Träger bieten zudem die Möglichkeit, sich online über ein Formular anzumelden. Auch können Sie per E-Mail die Nachricht senden, dass Sie ein Unternehmen eröffnet haben. Die Berufsgenossenschaft wird sich dann so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzten. Sollten Sie sich bei der falschen Berufsgenossenschaft anmelden (z.B. ein Chemieunternehmen bei der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft), so werden Ihnen und den bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmern daraus keine Nachteile entstehen. Die Berufsgenossenschaften leiten die Anmeldungen der Unternehmen, für die sie nicht zuständig sind, an die richtige Berufsgenossenschaft weiter. Diese wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzten. Versicherungsschutz für Ihre Arbeitnehmer besteht auf jeden Fall vom ersten Tag der Arbeitsaufnahme – unabhängig von der Anmeldung.
2. Wo finde ich die Mitgliedsnummer (MTNR)?
Dies ist die von Ihrem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Ihrem Unfallversicherungsträgers
der öffentlichen Hand) für das Unternehmen vergebene Nummer. Sie wird je nach Unfallversicherungsträger auch als
Kundennummer oder Aktenzeichen bezeichnet. Sofern Ihnen diese Nummer noch nicht bekannt ist oder geändert wurde,
erfragen Sie diese bitte dort per E-Mail.
3. Was ist im Datensatz „Betriebsnummer“ mit „Gefahrtarifstelle“ (BBNR+GTS)
einzutragen?
Dies ist im Regelfall die unter Frage 1 beschriebene Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers.
Angehängt wird dann noch die Gefahrtarifstelle.
Sind Ihrem Unternehmen mehrere Gefahrtarifstellen zugeordnet (ersichtlich aus dem Veranlagungsbescheid), sind für jeden
Arbeitnehmer nur die für ihn zutreffenden Gefahrtarifstellen anzugeben.
Ausnahme: Wenn ein Unternehmensteil zum Gefahrtarif eines anderen Unfallversicherungsträgers veranlagt wird, muss dessen Betriebsnummer und Gefahrtarifstelle (im Veranlagungsbescheid aufgeführt) und angegeben werden. Dies kann beispielsweise bei Mitgliedsunternehmen der BG BAU, der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten und der Steinbruchs-BG der Fall sein.
4. „Unfallversicherungspflichtiges Entgelt“ (UV-Entgelt)
Verfahren Sie bitte wie beim Lohnnachweis. Bitte beachten Sie, dass auch steuerfreie Sonn-, Nacht- und
Feiertagszuschläge eingerechnet werden müssen. Im Unterschied zum Lohnnachweis sind die Entgelte pro Beschäftigten für
die jeweilige Tarifstelle anzugeben und nicht mehr – wie gewohnt – pauschal für alle Beschäftigten.
5. Sind auch geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobber“) zur Unfallversicherung anzumelden? Wenn ja,
wo?
Ja, auch geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich beim für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger
anzumelden. Ausnahme: Handelt es sich um geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen, so erfolgt die Meldung im Rahmen des
Haushaltsscheckverfahrens über die „Mini-Job-Zentrale“ (Bundesknappschaft). Achtung: Dies gilt nicht für
Haushaltshilfen, die mehr als geringfügig beschäftigt sind.
6. Sind auch freiberuflich Tätige verpflichtet, ihre Beschäftigten zur Unfallversicherung melden?
Ja, auch freiberuflich Tätige, wie Rechtsanwälte, Architekten oder andere Berufsgruppen müssen ihre Beschäftigten beim
zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden.
Bitte stellen Sie sicher, dass die Software, die Sie nach der DEÜV ab 2009 verwenden, bereits den Datenbaustein für die
UV vorsieht. Es ist uns bekannt, dass im Einzelfall dennoch Schwierigkeiten bei der Eingabe und Verarbeitung -
insbesondere bei der Betriebsnummer (BBNR+ GTS) - auftauchen bzw. Ihre Software die Dateneingabe zurückweist. Es ist
möglich, dass die Notwendigkeit, die komplexen Regelungen im Zuge der Unfallversicherungsreform schnell umzusetzen,
auch zu technischen Problemen geführt hat. Bitte setzen Sie sich deshalb direkt mit Ihrem Software-Anbieter in
Verbindung. Die Unfallversicherungsträger können Ihnen dazu keine unmittelbare Unterstützung anbieten. Wo wir
Softwarefehler vermuten, werden wir auf die Hersteller zugehen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Geduld.


Versenden
Seitenfeedback
Webcode:
d33056