Prävention
Versicherung
Rehabilitation / Leistungen
Forschung
Internationales
Qualifizierung
Zahlen und Fakten
Presse / Aktuelles
> Presse /...
> Hintergrund
> Feuerwehrstiefel der Firma Hanrath Schuh GmbH

Ansprechpartner:

Stefan Boltz
Stv. Pressesprecher
Tel.: 030 288763768

Feuerwehrstiefel der Firma Hanrath Schuh GmbH

Nach wie vor besteht unter Feuerwehrleuten Unsicherheit darüber, wie mit der Warnung vor den Feuerwehrstiefeln der Firma Hanrath (siehe Pressemitteilung vom 12.01.2009) umzugehen ist. Mehrere in- und ausländische Prüfinstitute, darunter auch das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) hatten Mängel bei den Stiefeln festgestellt. Vor diesem Hintergrund teilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) folgendes mit:

Die Bezirksregierung Köln hat der Firma Hanrath Schuh GmbH das Inverkehrbringen der Stiefel des Typs Profi Plus, Profi, Spark und Ultra mit Wirkung vom 14. August 2008 untersagt. Gegen diese Untersagungsverfügung hat die Hanrath Schuh GmbH beim Verwaltungsgericht (VG) Aachen geklagt (Aktenzeichen: 3 K 1729/08). Am 10. März 2009 haben die Richter die Klage abgewiesen (Link auf Urteil und PM des VG Aachen). Die Firma Hanrath beantragte daraufhin Berufung. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Zulassung dieser Berufung am 25.03.2010 abgelehnt. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar. (Az. 8 A 935/09)

Für die Firma Hanrath Schuh-GmbH bestehen damit folgende Verpflichtungen:

  • Sie muss ihre seit dem 01.01.2003 verkauften Feuerwehrstiefel der Typen Profi Plus, Profi, Spark und U865 zurückzurufen und deren Beseitigung sicherstellen.
  • Sie muss die Käufer über die bestehenden Sicherheitsmängel und die Rückgabemöglichkeiten informieren.
  • Sie darf die oben genannten Modelle nur ausstellen und bewerben mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass diese bestimmte rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen.

Inzwischen hat die Bezirksregierung Köln eine weitere Untersagungsverfügung veröffentlicht. Danach darf die Firma Hanrath, auch folgende Stiefelmodelle nicht in Verkehr zu bringen:

Aidan, Spike, Fire-Chief, Fire-Elite, Germany, BA-0039 (bisheriger Handelsname Profi Plus), 365U (bisheriger Handelsname Profi), BA-0011 (bisheriger Handelsname Ultra) sowie 346 (bisheriger Handelsname Spark).

Was bedeutet dies für Feuerwehrleute?

Die DGUV hält ihre Empfehlung aufrecht, die betroffenen Feuerwehrstiefel der Firma Hanrath nicht beim Einsatz, zu Ausbildungs- und Übungszwecken zu verwenden. Feuerwehrleute sollten sich zudem informieren, ob ihr zuständiger Unfallversicherungsträger die Nutzung der Stiefel untersagt hat. Die Kontaktdaten der Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände finden sich nach Bundesländern sortiert auf der Website der DGUV unter www.dguv.de/inhalt/BGuUK/unfallkassen. Werksfeuerwehren sollten sich bei der für ihr Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft rückversichern. Die Kontaktdaten stehen unter www.dguv.de/inhalt/BGuUK/bgen zur Verfügung.

Wir weisen zudem darauf hin, dass die Nutzung nicht normgerechter Schutzschuhe gegen die Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV-V C53) verstößt. Diese besagt: Schutzschuhe müssen mindestens der DIN EN 15090, in der Regel Typ 2 IIA (Nachfolgenorm der DIN EN 345-2) entsprechen. Schutzschuhe, die nicht dieser Norm entsprechen, dürfen bei Ausbildung, Übung und Einsatz nicht getragen werden.

Werden die bemängelten Stiefel außer bei der Feuerwehr auch in Hilfeleistungsorganisationen (z. B. Rettungsdienste, Katastrophenschutz, Wasserrettung, Technisches Hilfswerk) eingesetzt, deren Tätigkeiten vergleichbare Gefährdungen  wie der Feuerwehrdienst beinhalten, sind die beanstandeten Schuhe hier ebenfalls nicht zu verwenden. Unter vergleichbaren Tätigkeiten sind zum Beispiel Arbeiten auf rutschigem Untergrund, Besteigen von Leitern, Möglichkeit von Zehenverletzungen durch herabfallende Teile, Möglichkeit des Tretens auf spitze oder scharfkantige Gegenstände zu verstehen.

Die Nutzung nicht normgerechter Feuerwehrstiefel gefährdet zwar grundsätzlich nicht den Unfallversicherungsschutz, aber bei schuldhaftem Verhalten kann der Unfallversicherungsträger den Verursacher des Schadens in Regress nehmen.

so geht's