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Die Katastrophe in Japan hat auch viele Fragen nach dem Versicherungsschutz aufgeworfen (Foto: Fotolia.de)
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Tel.: 030 288763768
Pressereferentin:
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Versicherungsschutz in Katastrophengebieten
Gesetzliche Unfallversicherung unterstützt nach Japan entsandte Beschäftigte und deren Arbeitgeber
18.03.2011
Beschäftigte, die sich vorübergehend berufsbedingt im Ausland aufhalten, genießen auch dort den Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Sie kommt für Körperschäden durch Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten auf. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Austauschschüler, Auszubildende, Studenten und Praktikanten, wenn sie sich im Rahmen ihrer Ausbildung vorübergehend im Ausland aufhalten.
Für wen besteht Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung?
Beschäftigte sind versichert, wenn sie im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt
worden sind. Die Tätigkeit im Ausland muss von vornherein zeitlich befristet sein.
Schüler, Auszubildende und Studenten sind im Ausland versichert, wenn ihr Aufenthalt dort in unmittelbarem Zusammenhang
mit der heimischen Bildungseinrichtung steht. Das heißt, die Bildungsmaßnahme muss von ihr geplant, angekündigt und
durchgeführt werden. Bei Auszubildenden kann auch eine Entsendung über den heimischen Ausbildungsbetrieb vorliegen.
Nähere Auskünfte über den Versicherungsschutz gibt in jedem Einzelfall die zuständige Berufsgenossenschaft oder
Unfallkasse.
Unglück in Japan
Auch für Versicherte, die in Japan den Folgen der Erdbeben ausgesetzt waren, besteht grundsätzlich gesetzlicher
Unfallversicherungsschutz. Erleiden sie wegen der Erdbeben, des Tsunamis oder in Folge erhöhter Radioaktivität einen
Körperschaden, gilt dies unabhängig davon, ob der Schaden während der beruflichen Tätigkeit oder lediglich im Rahmen
des berufsbedingten Aufenthaltes in Japan eingetreten ist.
Versicherte, die aus dem Unglücksgebiet zurückkehren und möglicherweise gesundheitsgefährdender Radioaktivität
ausgesetzt waren, haben Anspruch auf Beratung und gegebenenfalls auf eine vorsorgliche Untersuchung. Die Kosten trägt
der Arbeitgeber. Bei Fragen oder Unsicherheiten können sich Versicherte nach ihrer Rückkehr an den für sie zuständigen
Unfallversicherungsträger wenden.
Hinweise für Unternehmer
Wenn ein ins Ausland entsandter Mitarbeiter einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit erkrankt,
kommt der zuständige Unfallversicherungsträger für die Kosten auf. Wichtig ist dabei: Auch bei einer Entsendung stellt
die gesetzliche Unfallversicherung die Unternehmen grundsätzlich von der Haftung frei und bietet ihnen damit ein
Höchstmaß an Rechtssicherheit.
Arbeitgeber, die Mitarbeiter im japanischen Krisengebiet haben bzw. sie von dort zurück holen, können sich in allen
arbeitsmedizinischen Fragen an ihren Unfallversicherungsträger wenden. Dieser wird bei Bedarf durch das Institut für
Strahlenschutz und die Regionalen Strahlenschutzzentren aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
unterstützt.
http://www.bgetem.de
http://www.dguv.de
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